Freitag, 03.05.2024 4° C

3. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Ausbaubeiträgen

3. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.09.2011

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Sch.-H., S.27) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H.  S.362) wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 19.03.1996 (Lübecker Nachrichten vom 24.3.1996) – zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 18.12.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 08.01.2002) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 29.09.2011 wie folgt geändert:

 

 

1.  Der Name der Satzung erhält folgende Fassung:

                   Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die
                   Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck.

 

 

2.    Der § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

                   Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von
                   öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind – erhebt
                   die Hansestadt Lübeck Beiträge nach den Bestimmungen dieser Satzung.

 

 

3.  Der § 2 Abs. 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:

              n) die Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche und Mischflächen sowie die
                   fußgängerfreundlichen Geschäftsstraßen

 

4.    Der § 6 Abs. 6  erhält folgende Fassung:

                   Von dem beitragsfähigen Aufwand für die fußgängerfreundlichen Geschäftsstraßen werden 55 v.H.
                   auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

                   Eine fußgängerfreundliche Geschäftsstraße ist eine Straße mit der Sonderregelung, dass die
                   Nutzung auf Fahrräder, Taxen und Linienbusse sowie Fußgänger beschränkt ist.

 

5.   Der bisherige § 6 Abs. 6  wird in § 6 Abs. 7 umbenannt.

 

6.   Der bisherige § 6 Abs. 7  wird in § 6 Abs. 8 umbenannt.

 

7.   Der bisherige § 6 Abs. 8  wird in § 6 Abs. 9 umbenannt.

 

8.   Der bisherige § 6 Abs. 9  wird in § 6 Abs. 10 umbenannt.

 

 9.  Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 17.10.2011

 

Bernd Saxe
Der Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    01.11.2011