Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die LMG Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Einsiedelstraße 6 in 23554 Lübeck, hat am 21.11.2011 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Verwendung als Brauch- und Betriebswasser sowie für Sanitärraume im Sozialgebäude beantragt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von
max. 10.000 m³ /a. Die Grundwasserentnahme erfolgt auf dem Grundstück Einsiedelstraße 6 in 23554 Lübeck.
Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.
Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
Für das Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von 10.000 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz, Dr.- Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Lübeck, den 25.11. 2011
Az: 3.392.31.02.2 52/2011 Ad
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als untere Wasserbehörde