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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer)

Satzung über die Erhebung

einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer)

 in der Hansestadt Lübeck

vom 30.11.2011

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‑Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunal­abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird folgende Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nach Beschlussfassung der Lübecker Bürgerschaft vom 24.11.2011 erlassen:

 

 

§ 1

Steuererhebung

 

Die Hansestadt Lübeck erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Hansestadt Lübeck als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden. Die Steuer wird als indirekte Steuer erhoben.

 

§ 2

Steuergegenstand

 

Gegenstand der örtlichen Aufwandsteuer auf Übernachtungen ist das Bereitstellen einer vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt (Beherbergung) im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck.

 

 

§ 3

Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner

 

(1)              

Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes).

(2)              

Stellen mehrere Personen gemeinschaftlich eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt bereit, so sind sie Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

 

 

§ 4

 Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage ist das von dem Gast für die Übernachtung erhobene Entgelt (abzüglich der Umsatzsteuer).

 


§ 5

Steuersatz

 

Die Übernachtungsteuer beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage.

 

Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Übernachtungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.

 

 

§ 6

Entstehung

 

Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.


 

§ 7

Steuerbefreiung

 

Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist von der Steuer befreit bei

 

  1.                          beruflich bedingten Übernachtungen von Geschäftsreisenden,
  2.                          Übernachtungen in Kliniken und Kureinrichtungen.

 

 

 

§ 8

Anzeige- und Nachweispflicht

 

(1)              

Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 15. Tage nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Die Erklärung muss eigenhändig von der Betreiberin bzw. dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes oder einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

(2)              

Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, in den Fällen der Steuerbefreiung nach § 7 dieser Satzung das Vorliegen der Voraussetzung anhand geeigneter Belege nachzuweisen.

(3)              

Zur Prüfung der Angaben in der Erklärung sind dem Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum im Original vorzulegen.

(4)              

Das Vorliegen beruflicher Gründe für eine Übernachtung gemäß § 7 Nr. 1 der Satzung kann unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist dem Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck mit der Steuererklärung (§ 8 Abs. 1 der Satzung) einzureichen. Der Nachweis kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung nachgereicht werden.

 

 

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)              

Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalendervierteljahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.

(2)              

Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen fällig. Sie ist zum Fälligkeitstag an die Hansestadt Lübeck zu entrichten.

 

 

§ 10

Steueraufsicht und Prüfvorschriften

 

Die von der Hansestadt Lübeck ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Anzeige- und Nachweispflichten die Geschäftsräume der Beherbergungsbetriebe zu betreten und die Unterlagen einzusehen, die für das Erheben der Übernachtungsteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 11

Abweichende Festsetzungen

 

Der Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck kann abweichend von § 5 dieser Satzung den Abgabenbetrag aufgrund von Schätzungen festsetzen, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist.

 

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)              

Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer Steuerschuldnerin bzw. eines Steuerschuldners leichtfertig

a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
       
b) die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in
     Unkenntnis lässt

           
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 16 des Kommunalabgabengesetzes bei Vorsatz bleiben unberührt.

(2)              

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
     
a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder          
b) der Anzeige – und Nachweispflicht gemäß § 8 dieser Satzung nicht oder nicht richtig nachkommt.

Zuwiderhandlungen gegen §§ 8 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

(3)              

Gemäß § 18 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

 

 

§ 13

Datenverarbeitung

 

(1)

Zur Ermittlung der Steuerschuldnerinnen bzw. Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1  Landesdatenschutzgesetz durch die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, zulässig:        
Personenbezogene Daten werden erhoben über   

a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Steuererstattungen) der
     Steuerschuldnerin bzw. des Steuerschuldners,
    
b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten,

Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:

 

  •                   Bereich Buchhaltung & Finanzen der Hansestadt Lübeck
  •                   Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck
  •                   Bereich Logistik, Statistik und Wahlen der Hansestadt Lübeck
  •                   Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck
  •                   Einwohnermeldeämtern
  •                   Finanzämtern
  •                   Kurbetrieb Travemünde
  •                   Lübeck und Travemünde Marketing GmbH
  •                   Vermittlungsagenturen

 

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

 

(2) 

Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldnerinnen bzw. Steuerschuldner mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden, weiter zu verarbeiten und für Zwecke der Erhebung von Kurabgaben im Stadtteil Travemünde und der Zweitwohnungsteuer zu verwenden.

(3)              

Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1.1.2012 in Kraft.

 

Lübeck, den 30.11.2011

 

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.12.2011