Stadtverordnung
über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden
im Lübecker Innenstadtbereich
Aufgrund des § 175 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber.
S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl. H . S. 789) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG) vom 28.01.2005 (GVOBl. Schl. H. S. 51), wird mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 09.08.2011 verordnet:
§ 1
Verlängerung der Geltungsdauer, Inkrafttreten
(1) Die Geltungsdauer der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich vom 14.12.2006, bekanntgemacht in der Lübecker Stadtzeitung am 02.01.2007, wird über den 02.01.2012 hinaus verlängert.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(3) Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein fünf Jahre.
Lübeck, den 28.11.2011
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde