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Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Hansestadt Lübeck

Satzung

des Stadtfeuerwehrverbandes Hansestadt Lübeck

 

 

Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. März 2010 und mit Genehmigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck folgende Satzung für den Stadtfeuerwehrverband Hansestadt Lübeck erlassen:

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Stadtfeuerwehrverband Hansestadt Lübeck ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck.

 

 

§ 2

Aufgaben

 

(1) Der Stadtfeuerwehrverband hat die Aufgabe,

 

1.      die Bereitschaft der Bevölkerung zu fördern, freiwillig im Feuerwehrwesen

         mitzu­wirken,

2.      auf die Bildung von Jugendabteilungen in den Feuerwehren hinzuwirken,

3.      bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken,

4.      die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und

         der Pflichtfeuerwehren zu unterstützen und zu fördern,

5.      die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in ihren

         wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu betreuen, soweit sie mit dem

         Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, 

6.      die Kameradschaft und Tradition der freiwilligen Feuerwehren zu pflegen,

7.      über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen

         Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden, soweit dem Widerspruch noch nicht

         abgeholfen worden ist.

8.      Stadtfeuerwehrtage zu veranstalten,

9.      die Leitung der Berufsfeuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu

         unterstützen.

 

§ 3

Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes sind die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren der Hansestadt Lübeck sowie die auf ihren Antrag hin aufge­nommenen anerkannten Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öf­fentlichen Verwaltung.

 

(2) Wird die Anerkennung einer Feuerwehr widerrufen, so ruht ihre Mitgliedschaft bis zur erneuten Anerkennung.

 

 

§ 4

Ehrenmitglieder

 

(1) Der Stadtfeuerwehrverband kann aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Mitglie­dern der in § 3 genannten Feuerwehren und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann hinsichtlich derselben Person nur einmal gestellt werden.

 

(2) Der Stadtfeuerwehrverband kann die Ehrenmitgliedschaft wegen unwürdigen Ver­haltens mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aberkennen.

 

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben den Stadtfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei ihrer Ausführung mitzuwirken.

 

(2) Bei Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Stadtwehrführer einzuhalten.

 

 

§ 6

Organe des Verbandes

 

(1) Organe des Stadtfeuerwehrverbandes sind

 

1.      die Mitgliederversammlung und

2.      der Vorstand.

 

(2) Der Stadtfeuerwehrverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie steht der oder dem Vorsitzenden auch für ihre oder seine Aufgaben nach § 15 Abs. 6 Nr. 3 BrSchG zur Verfügung.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus

 

1.      den Delegierten der Orts- und Pflichtfeuerwehren und der nach

         § 13 Abs. 2 BrSchG aufgenommenen Feuerwehren,

2.      der Stadtwehrführung (Stadtwehrführerin oder Stadtwehrführer) und

         ihrer Stellver­treterin oder ihres Stellvertreters (Stellvertretung).

 

(2) Die Ortsfeuerwehren entsenden jeweils für 10 aktive Mitglieder und  Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied als Delegierte oder Delegierten, mindestens aber ein aktives Mitglied für jede freiwillige oder Pflichtfeuerwehr. Dies gilt entspre­chend für die nach § 13 Abs. 2 BrSchG aufgenommenen Feuerwehren.

 

(3) Stimmberechtigt sind

 

1.      die Stadtwehrführung (Stadtwehrführerin oder Stadtwehrführer) als Vorsitzende oder als Vorsitzender des Vorstandes,

2.      die Stellvertretung der Stadtwehrführung und

3.      die Delegierten nach Absatz 2.

 

(4) Die Mitgliederversammlung

 

1.      wählt den Vorstand,

2.      entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht der

         Vor­stand zuständig ist,

3.      beschließt über die Aufnahme von anerkannten Werkfeuerwehren und

         Feuer­wehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung,

4.      beschließt über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

5.      beschließt den Haushaltsplan,


6.      nimmt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres den

         Jahres­bericht der Stadtwehrführung entgegen,

7.      beschließt über die Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des

         Vorstandes,

8.      beschließt über Dringlichkeitsanträge.

 

 

§ 8

Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind

 

1.      Jahreshauptversammlung,

2.      außerordentliche Sitzungen.

 

(2) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich un­ter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsit­zenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.

 

(4) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Abs. 2 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht für Wahlen nach § 11.

 

(5) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von vier Monaten nach Ende des Kalen­derjahres durchzuführen, zu der der Vorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit des Stadtfeuerwehrverbandes und der Feuerwehren vorzulegen hat.

 

(6) Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind durch den Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten der Mitgliederversammlung die Einberufung schriftlich unter An­gabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 11 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

 

(8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsit­zenden und der Verfasserin oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

 

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann nicht übertragen werden. Die Einladung der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 8 Abs. 2 genannten Frist anzuzeigen.

 

 

 

§ 9

Vorstand

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.

 

(2) Dem Vorstand gehören an

 

1.      die Stadtwehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.      die Stellvertretung der Stadtwehrführung und

3.      drei Beisitzerinnen oder Beisitzer

4.      als Beisitzerin oder Beisitzer die
Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der
Stadtjugendfeuerwehrwart.

 

(3) Der Vorstand

 

1.      bereitet die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,

2.      schlägt die Aufnahme von anerkannten Werkfeuerwehren und Feuerwehren

          an­derer Träger der öffentlichen Verwaltung vor,

3.      schlägt die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vor,

4.      stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf,

5.      entscheidet über die Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen, soweit dem Widerspruch noch nicht abgeholfen worden ist,

6.      schließt Arbeitsverträge mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und bestellt die ehrenamtlichen Fachwartinnen und Fachwarte des

         Stadtfeuer­wehrverbandes,

7.      teilt die Wahlergebnisse und die Bestellung der Geschäftsführung und der

         Fach­wartinnen oder Fachwarte der Aufsichtsbehörde mit,

8.      schlägt die ehrenamtlichen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter der

         Stadtwehrführung für die Aufgaben nach § 15 Abs. 6 Nr. 3 BrSchG vor,

9.      gibt sich und den von ihm gebildeten Ausschüssen eine Geschäftsordnung und

10.   führt Stadtfeuerwehrtage und andere Veranstaltungen durch.

 

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vor­standes sowie die Fachwartinnen und Fachwarte erhalten bei Sitzungen des Vorstan­des ein Sitzungsgeld in Höhe des vollen Tagegeldes nach dem Bundesreisekostengesetz.

 

(5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft die oder der Vorsitzende ein. Über jede Sit­zung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Ver­fasserin oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

 

(6) Wer durch Wahl als Beisitzerin oder Beisitzer in den Vorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(7) § 8 Abs. 9 gilt entsprechend.

 

 

§ 10

Stadtwehrführung und Stellvertretung

 

(1) Zur Stadtwehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage

 

1.      als Wehrführung, Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr

         angehört oder als Stadtwehrführung oder Stellvertretung tätig ist,

2.      an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr

         erfolg­reich teilgenommen hat,

3.      die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

4.      das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

5.      die Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.

 

(2) Die Stadtwehrführung hat die Aufsicht über die freiwilligen Feuerwehren

und Pflichtfeuerwehren in Abstimmung mit dem Leiter der Berufsfeuerwehr.

Die Stadtwehrführung wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und

Einsatzbe­reitschaft der im Stadtfeuerwehrverband zusammengeschlossenen Feuerwehren hin und bestellt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Sachbear­beiterinnen und Sachbearbeiter, die bei dieser Aufgabe mitwirken.

 

(3) Die Stellvertretung der Stadtwehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall.

 

 

§ 11

Wahlen

 

(1) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes durch ge­heime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Rech­nungsprüferinnen und Rechnungsprüfer wird offen abgestimmt.

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen (§ 29 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG – in der Fassung vom 19.03.1997).

 

(2) Die Stadtwehrführung und ihre Stellvertretung werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

 

1.      sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen durch eine Stichwahl zwischen

         zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagene­n Personen nehmen an der

         Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfalle­nen Stimmenzahlen teil. Bei

         gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu

         ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist

         gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stim­mengleichheit entscheidet

         das Los, das die Wahlleitung zieht.

2.      sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die

         Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge­nügt.

 

(3) Als Beisitzerin oder Beisitzer, als Mitglied des Wahlvorstandes und als Rechnungs­prüferin oder Rechnungsprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stim­mengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.

 

(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Stadtwehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Stadtwehrführung bildet mit drei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Stadtwehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stell­vertretung geleitet. Die Stellvertretung der Stadtwehrführung wird unter der Leitung der Stadtwehrführung gewählt. Stehen weder Stadtwehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.

 

(5) Wahlvorschläge für die Stadtwehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei Wo­chen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden und von mindestens 4 Wehrführerinnen oder Wehrführern un­terzeichnet sein. Wahlvorschläge für die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich der Stadtwehrführung vorliegen und von 3 Wehrführerinnen oder Wehrführern unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag für die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder den Stadtjugendfeuerwehrwart bedarf der Unterschrift von 3 Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarten

 

(6) Die Amtszeit der Stadtwehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mit­glieder des Vorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.

 

(7) Wiederwahlen zum Vorstand sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zu­lässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung.

 

(8) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

 

(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.

 

 


§ 12

Behandlung von Beschwerden

 

(1) Über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen, denen noch nicht abgeholfen worden ist, entscheidet der Vorstand.

 

(2) Zur Verhandlung sind die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer und die Betroffenen sowie Zeuginnen oder Zeugen spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich zu laden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Wird der festgelegte Termin ohne Begründung nicht wahrgenommen, so kann eine Entscheidung ohne Anhörung getroffen werden.

 

(3) Die Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer und den Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

 

§ 13

Haushalts- und Kassenwesen

 

(1) Der Stadtfeuerwehrverband hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzu­stellen, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

 

(2) Die Ausgaben des Stadtfeuerwehrverbandes werden gedeckt durch

 

1.      den Beitrag der Stadt und

2.      sonstige Zuwendungen.

 

(3) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften für die Gemeinden und Gemeindeverbände sind sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Die Haushaltsführung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüferinnen oder Rech­nungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das lau­fende Haushaltsjahr gewählt werden. Die Prüfungsrechte des Rechnungsprüfungsam­tes der Hansestadt Lübeck bleiben unberührt.

 


 

§ 14

Veröffentlichungen

 

Die Satzung und alle amtlichen Bekanntmachungen des Stadtfeuerwehrverbandes werden in der Lübecker Stadtzeitung bekanntgemacht.

 

 

§ 15

Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung vom 15.09.1997 außer Kraft.

 

(2) Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amt.

 

Den Abweichungen von der Mustersatzung in § 5 Abs. 2, §10 Abs. 2, § 11 Abs. 5 und §12 Abs. 2 hat das Innenmini­sterium des Landes Schleswig-Holstein nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614) mit Erlassen vom 29. August 1997 und vom 02. März 2009 zugestimmt.

 

Die Genehmigung nach § 40 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) wurde durch die

Bür­germeisterin/den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck mit Verfügung vom 18.03.2011 erteilt.

 

Lübeck, den 22.07.2010

 

 

 

        Detlef Radtke

    Stadtbrandmeister

 

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.12.2011