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Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren

6. Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 31.01.2012

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde in der Fassung vom 12.06.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 31.07.2001), zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 03.12.2010 (Lübecker Stadtzeitung vom 21.12.2010) durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.01.2012 wie folgt geändert:

 

 

TEIL 1

Kurabgabe

 

1.

§ 7 – Höhe der Kurabgabe

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der/die Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält, für jede kurabgabepflichtige Person

 

in der

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Frühjahrs-, Herbst-                                  Sommerkurzeit

und Winterkurzeit

vom    01.01. - 14.05. und                        15.05. - 14.09.

           15.09. - 31.12.

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Pro Person       €  1,40                                      €   2,80

 

Absatz 2, Satz 1erhält folgende Fassung:

(2) Die Höchstbeträge der Kurabgabe betragen

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in der Zeit vom

 

01.01. - 14.05. und                                   15.05. - 14.09.

15.09. - 31.12.

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Pro Person     €  39,20                                     €  78,40

 

Absatz 3, Satz 1 erhält folgende Fassung:

(3)   Die Jahreskurabgabe beträgt für jede kurabgabepflichtige Person im Kalenderjahr

€ 78,40.

 

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 (6)   Teileigentümer/-innen von Wohngelegenheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienmitglieder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, mit einem nachgewiesenen Aufenthaltsrecht von weniger als 28 Tagen im Jahr, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Jahreskurabgabe in Höhe von € 56,-- in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. oder € 28,-- in der Zeit vom 15.09. bis 14.05..

 

3.

§ 9 - Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber/-innen

 

Absatz 8, letzter Satz erhält folgende Fassung:

(8)    Nicht zurück gegebene und verlorene OstseeCards werden dem Wohnungsgeber in Höhe von € 14,-- in Rechnung gestellt (= durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste / Jahr= 4 Tage x 25 % Aufschlag = 5 Tage x dem Tagessatz von € 2,80).

 

4.

 § 10 - OstseeCard

 

Absatz 1, letzter Satz erhält folgende Fassung:

(1)   Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

 

Absatz 5 letzter Satz erhält folgende Fassung:

 (5)   Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

 

 

TEIL 2

Strandbenutzungsgebühren

 

5.

 

§ 16 - Strandkarten

Absatz 1, letzter Satz erhält folgende Fassung:

(1)   Schwerbehinderte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 ermäßigte Strandkarten beim Strandkorbvermieter und beim Kurbetrieb Travemünde.

 

 

 Absatz 5, erhält folgende Fassung:

(5)   Wird die Strandbenutzungsgebühr erst im Rahmen einer vom Kurbetrieb Travemünde durchgeführten oder veranlassten Kontrolle entrichtet, entsteht eine zusätzliche Verwaltungsgebühr, die sofort fällig ist. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

 

 

6.

 

§ 17 - Höhe der Gebühr

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Der Preis für die Saisonstrandkarte (§ 15) beträgt € 31,20.

 

 

7.

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Lübeck, den 31.01.2012

 

 

 

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.02.2012