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Überwachung der Ausübung der Gesundheitsberufe, Ausübung von osteopathischen Behandlungen

Überwachung der Ausübung der Gesundheitsberufe

Ausübung von osteopathischen Behandlungen

An alle Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten zur Kenntnisnahme:

Seit ca. den 1950er Jahren wird in Deutschland die manuelle Medizin/Therapie genutzt um Leiden zu lindern bzw. zu heilen. In den Folgejahren hat diese Form der Therapie zunehmend Bedeutung gewonnen und wird nun unter dem Oberbegriff der Osteopathie angewendet. Lange Zeit war es in der Bundesrepublik Deutschland nicht geklärt, ob es sich bei der Ausübung der Osteopathie um Anwendung der Heilkunde handelt und diese somit Ärzt/innen oder Heilpraktiker/innen vorbehalten ist.

 

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) hat nun für Klarheit gesorgt und besagt, dass Physiotherapeut/innen Patient/innen nur osteopathisch behandeln dürfen, wenn eine Approbation als Ärzt/in oder eine Heilpraktiker/innenerlaubnis vorliegt.

 

Das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck überwacht die Ausübung der Gesundheitsberufe und die Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes. Die Ausübung der Osteopathie ist nicht Bestandteil der Ausbildung zum Physiotherapeuten bzw. zur Physiotherapeutin und somit bisher nicht meldepflichtig. Ich wende mich daher an alle Physiotherapeut/innen, welche möglicherweise osteopathische Anwendungen anbieten, um auf die folgende Übergangsregelung hinzuweisen.

 

Alle Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein haben sich dazu entschlossen, der Regelung aus anderen Bundesländern zu folgen und eine Übergangsphase für Osteopath/innen einzuräumen. Die Übergangsregelung soll dazu dienen, dass diejenigen, die bisher ohne Approbation oder Heilpraktiker/innenerlaubnis Osteopathie anwenden, die Gelegenheit erhalten, zeitnah die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erwerben, um so ihre Tätigkeiten weiter ausüben zu können.

 

Die Hansestadt Lübeck wird bis zum 31.12.2019 die Ausübung der Osteopathie durch Physiotherapeut/innen tolerieren, sofern

 

1) für Patient/innen eine ärztliche Verordnung vorliegt und

2) durch den/die Physiotherapeut/in eine Fortbildung in einem Umfang von mind. 1.350 Stunden      
     Osteopathie absolviert wurde.

 

Entsprechende Nachweise über die o.g. Fortbildung oder Ihre Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind beim Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck einzureichen.

 

Nach Ablauf dieser Frist (31.12.2019) ist für die Ausübung der Osteopathie in jedem Fall eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.

 

Ohne eine entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. innerhalb der Übergangsphase ohne den Nachweis einer osteopathischen Fortbildung in einem Umfang von mind. 1.350 Stunden, ist die Ausübung der Osteopathie ein Straftatbestand und wird von der Hansestadt Lübeck bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von gesetzlichen Krankenkassen (GKV) eben diese Leistungen von Physiotherapeut/innen in ihre Erstattungen einbeziehen, welche laut OLG Düsseldorf wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz unzulässig sind. Eine Legitimation zur Ausübung der osteopathischen Leistungen der Physiotherapeut/innen stellt die Erstattung der GKV eindeutig nicht dar.

Informationen zur Beantragung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie beim städt. Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten, Frau Heinz, Tel.: (0451) 122-1481.

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Bereich Gesundheitsamt

Sophienstraße 2-8

23560 Lübeck

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.06.2017