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Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Lübeck

Stadtverordnung

 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass

 

 Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landes-verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird verordnet:

 

§ 1

 

In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem

 

4. März 2012                  unter dem Thema „Lübeck blüht auf“

6. Mai 2012                     unter dem Thema „Lübeck klingt“

30. September 2012    unter dem Thema „Eine Stadt feiert Erntedank“

4. November 2012        unter dem Thema „Nordische Filmtage“

 

in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

 

§ 2

 

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutz-gesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171) sowie die tarif-lichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.

 

 

§ 3

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufs-stellen außerhalb der
      dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro
      geahndet werden.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 

Lübeck, den 23.2.2012

 

 

Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    28.02.2012