Donnerstag, 14.05.2026

Örtliche Bekanntmachung

2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr
im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde

Aufgrund des § 4 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 S. 121) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 Abs. 1-6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde vom 30.11.2020 (Lübecker Nachrichten v. 12.12.2020, Internet v. 13.12.2020), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 11.10.2023 (Internet v. 25.10.2023), nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.04.2026 wie folgt geändert:

TEIL 1

Kurabgabe

  1. Der § 2 erhält in Absatz 2 folgende Fassung:

§ 2 Gegenstand der Abgabenerhebung

(2) Die Hansestadt Lübeck erhebt im Stadtteil Travemünde (Stadtbezirke: Ivendorf, Alt-Travemünde/Rönnau, Priwall, Teutendorf, Brodten) zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) eine Kurabgabe.

Die Aufwendungen werden wie folgt gedeckt:

-      Kurabgabe                                           48 %

-      Strandbenutzungsgebühr                   28 %

-      Gemeindeanteil und sonstige Erlöse  24 %

Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden.

  1. Der § 4 wird wie folgt geändert:

Der § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

§ 4 Abgabenpflichtiger Personenkreis

(2) Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nicht ortsfremd.

Der § 4 Absatz 4 entfällt.

  1. Der § 5 erhält im Absatz 1 folgende Fassung:

§ 5 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabe sind befreit:

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Nachweis des Lebensalters.
  2. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger:innen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft dieser Person aufgenommen sind und die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
  3. Studierende an den Hoch- und Fachschulen in der Hansestadt Lübeck mit gültigem Studierendenausweis.
  4. Teilnehmer:innen an den vom Kurbetrieb Travemünde anerkannten sportlichen Veranstaltungen für den Zeitraum der aktiven Teilnahme.
  5. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100.
  6. Die Begleitperson eines Schwerbehinderten, sofern eine ständige Begleitung notwendig ist und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist.
  7. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck.
  8. ostseecard-Inhaber:innen aus anderen Orten während der Geltungsdauer der Karte.
  9. Personen, die zu Erwerbszwecken oder gewerblichen Ausbildungszwecken Unterkunft nehmen, soweit sie die Kureinrichtungen weder während noch außerhalb der o. g. Aufenthaltszwecke in Anspruch nehmen bzw. die Benutzung der Einrichtungen zu den Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit gehört.
  10. bettlägerige Kranke und Verletzte, die nicht in der Lage sind, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen, bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
  1. Der § 7 erhält folgende Fassung:

§ 7 Höhe der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt einschließlich Mehrwertsteuer für jeden Tag, an dem sich der/die Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält und dort Unterkunft nimmt, für jede kurabgabepflichtige Person in der

Frühjahrs-, Herbst- und Winterkurzeit       Sommerkurzeit

vom 01.01. - 14.05. und 15.09. - 31.12.      15.05. - 14.09.

_____________________________________________________________

pro Person                    €  2,00                    €  3,50

An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird. Die Kurabgabe wird für die Dauer eines jeden ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Tagessatz erhoben.

(2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird auf 28 Tage der Sommerkurzeit pauschaliert (Jahreskurabgabe von € 98,00), wenn der Kurabgabepflichtige einen entsprechenden Antrag stellt und dieser vom Kurbetrieb Travemünde nach Prüfung des Sachverhaltes bewilligt wird. Die bis dahin nach Aufenthaltstagen über den Betrag der Jahreskurabgabe hinaus gezahlte Kurabgabe wird erstattet.

(3) Eigentümer:innen oder Besitzer:innen von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Bei Aufgabe der Wohngelegenheit vor dem 15.05. oder bei Erwerb einer Wohngelegenheit nach dem 14.09. wird die Kurabgabe auf Antrag auf € 56,00 herabgesetzt.

(4) Eigentümer:innen oder Besitzer:innen von Dauer- bzw. Saisonliegeplätzen für Boote sowie Inhaber:innen von Dauerstellplätzen auf Campingplätzen im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Bei Aufgabe des Dauer- bzw. Saisonliegeplatzes bzw. des Dauerstellplatzes vor dem 15.05. oder bei Anmietung oder Erwerb eines Dauer- bzw. Saisonliegeplatzes bzw. Dauerstellplatzes nach dem 14.09. wird die Kurabgabe auf Antrag auf € 56,00 herabgesetzt.

(5) Teileigentümer:innen von Wohngelegenheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienmitglieder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, mit einem nachgewiesenen Aufenthaltsrecht von weniger als 28 Tagen im Jahr, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Jahreskurabgabe in Höhe von € 70,00 in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. oder € 40,00 in der Zeit vom 15.09. bis 14.05..

  1. Der § 9 erhält in den Absätzen 1, 2, 7 und 8 folgende Fassung:

§ 9 Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber:innen

(1) Jede:r, der/die im Erhebungsgebiet Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt (Wohnungsgeber:in), ist verpflichtet, entweder persönlich oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte, die von ihm/ihr aufgenommenen Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuche) innerhalb von 3 Tagen beim Kurbetrieb Travemünde unter Verwendung des onlinemeldeschein ostseecard digital anzumelden. Bei der Verwendung ist die zugehörige Datenschutzerklärung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine analoge Meldung ist nur dann zulässig, wenn ein zuvor beim Kurbetrieb Travemünde gestellter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wegen des Vorliegens eines Härtefalles positiv beschieden wurde. In diesen Fällen stellt der Kurbetrieb Travemünde gesonderte Vordrucke zur Verfügung.

In den Anmeldungen sind Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Heimatanschriften, Geburtsdatum und Anzahl der mitreisenden Kinder, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Anreise- und Abreisetage der aufgenommenen Personen sowie Namen und Anschrift des/der Wohnungsgeber:in im Erhebungsgebiet, die Vermieternummer und die Nummer des ausgestellten Meldescheins anzugeben. Sofern die Personen die freiwillige Nutzung der digitalen ostseecard in Anspruch nehmen wollen, kann ergänzend eine E-Mail-Adresse als freiwillige Angabe erfasst werden. Wohnungsgeber:innen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Eigentümer:innen einer Wohngelegenheit (Wohnhäuser, Ferienhäuser, Appartements, Sommerhäuser), soweit sie Familienangehörigen oder Dritten Unterkunft gewähren.

Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohnungseinheiten im Sinne von § 7 Abs. 4 aufhalten, für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohnungseinheiten gewähren, soweit sie selbst oder diese Personen noch keine Jahres ostseecard gelöst haben.

(2) Die Wohnungsgeber:innen haben selbst oder durch ihre Bevollmächtigten oder Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten des Kurbetriebes Travemünde jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat die Angaben der Meldescheine gemäß Abs. 1 zu enthalten.

(7) Die Wohnungsgeber:innen und die ihnen gemäß § 9 Abs. 5 gleichgestellten Personen sind außerhalb der im System wählbaren Kategorien und der sich aus diesen ergebenden automatischen Berechnungen nicht berechtigt, Ermäßigungen bei der Berechnung der Kurabgabe oder Befreiungen zu gewähren. Entsprechende Ermäßigungen oder Befreiungen kann nur der Kurbetrieb Travemünde auf Antrag aussprechen.

(8) Der Verbleib der vom Kurbetrieb Travemünde kostenlos ausgegebenen ostseecards ist von dem/der Wohnungsgeber:in lückenlos nachzuweisen. Ein etwaiges Abhandenkommen durch Brand, Diebstahl oder sonstige Fälle höherer Gewalt ist unverzüglich anzuzeigen. Nicht genutzte Meldescheine und ostseecards sind auf Anforderung zurück zu geben. Nicht zurückgegebene und verlorene ostseecards werden dem/der Wohnungsgeber:in in Höhe von € 21,00 in Rechnung gestellt (= durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste / Jahr = 5 Tage x 25 % Aufschlag = 6 Tage x dem Tagessatz von € 3,50).

  1. Der § 10 erhält in den Absätzen 1 und 2 folgende Fassung:

§ 10 ostseecard

(1) Der/die Kurabgabepflichtige erhält nach Entrichtung der Kurabgabe nebst Quittung die ostseecard als Kurkarte. Diese enthält den Tag der Ankunft und den Tag der (voraussichtlichen) Abreise. Diese Karte ist nicht übertragbar. Für die in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Personen erfolgt bei Nutzung des onlinemeldeschein ostseecard automatisch eine Ausstellung der ostseecard aus dem System heraus und ohne Erhebung einer Verwaltungsgebühr. Im Falle der analogen Meldung erfolgt die Ausstellung einer gesondert gekennzeichneten Karte auf Wunsch durch den Kurbetrieb Travemünde. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

(2) Jahres ostseecard werden für Personen nach § 7 Abs. 3, 4 und 5 ausgegeben. Sie haben jeweils eine Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

TEIL 2

Strandbenutzungsgebühr

  1. Der § 12 erhält folgende Fassung:

§ 12 Erhebungszeitraum

Die Strandbenutzungsgebühr wird in der Zeit vom 15. Mai bis 14. September (einschließlich) eines jeden Jahres erhoben.

  1. Der § 14 erhält folgende Fassung:

§ 14 Befreiungen

Von der Strandbenutzungsgebührenpflicht sind freigestellt:

a. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und

b. die in § 5 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 genannten Personen

c. alle ostseecard-Inhaber:innen

d. Personen mit Hauptwohnsitz in der Hansestadt Lübeck

e. Studierende an den Hoch- und Fachhochschulen in der Hansestadt Lübeck mit gültigem Studierendenausweis

f. Auszubildende und Anwärter:innen im Vorbereitungsdienst, die an Lehrgängen oder Berufsschulunterricht in Lübecker Bildungseinrichtungen teilnehmen mit entsprechendem Nachweis

g. Teilnehmer:innen an den Lehrgängen der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer und der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule auf dem Priwall.

9. Der § 17 erhält in den Absätzen 1 und 2 folgende Fassung:

§ 17 Höhe der Gebühr

(1) Die Strandbenutzungsgebühr beträgt € 3,50.

(2) Ab 15.00 Uhr beträgt die Strandbenutzungsgebühr € 2,00.

10. Der § 21 wird wie folgt geändert:

Der § 21 erhält im Absatz 1, Buchstabe a) folgende Fassung:

§ 21 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Kurabgabepflichtigen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1, Buchstabe e) i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils gültigen Fassung durch die Hansestadt Lübeck – Kurbetrieb Travemünde - zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über

a) Namen, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Kurabgabe) des/r Kurabgabepflichtigen. Weiterhin über einen zuerkannten Grad der Behinderung und ggf. das Merkzeichen B, sowie eine ärztlich attestierte Bettlägerigkeit, sofern der Abgabe- oder Gebührenpflichtige die entsprechende Befreiung oder Ermäßigung in Anspruch nehmen will sowie die freiwillige Angabe einer E-Mail-Adresse, sofern die Zusendung der Aktivierung für die digitale ostseecard als freiwilliges Zusatzangebot gewünscht wird,

Der § 21 Absatz 3 entfällt, aus Absatz 4 wird hierdurch Absatz 3

 

  1. Diese Satzung tritt am 15.05.2026 in Kraft.

 

Lübeck, den 04.05.2026

 

gez. Jan Lindenau

Der Bürgermeister

der Hansestadt Lübeck

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    05.05.2026