Öffentliche Bekanntmachung
Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (412 v. H.) und B (575 v. H.) sind gegenüber dem Kalenderjahr 2025 in unveränderter Höhe festgesetzt worden (Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 06.11.2025).
Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 ist damit nicht erforderlich.
Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2025, in Einzelfällen auch später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, Seite 965) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Grundsteuer 2026 ist wie folgt fällig:
Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der
Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für 2026 erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen zum gegebenen Zeitpunkt Grundsteueränderungsbescheide.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Hansestadt Lübeck, Der Bürgermeister, Bereich Haushalt und Steuerung - Aktivbesteuerung, Mengstraße 16, 23539 Lübeck erhoben werden.
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
- Bereich Haushalt und Steuerung –