Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. S. 140) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 02.12.2020 nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 29.09.2022 wie folgt geändert:
(8) Die vierteljährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Reinigungsklasse S 0 35,47 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der
ganzjährigen Fußgängerzone (Zeichen 242.1 der StVO)
Reinigungsklasse S 1 13,92 EUR 5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 2 5,55 EUR 2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 3 0,91 EUR 1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und
Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 4 0,38 EUR 14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege,
bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 5 25,19 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der
fußgängerzonenähnlichen Straßen
Reinigungsklasse S 6 2,68 EUR 1 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
(3) Die vierteljährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Winterdienstklasse W 0 3,00 EUR Fußgängerzone und ähnliche Verkehrsflächen, sowie
sämtliche Verkehrsflächen der Reinigungsklasse S 0
Winterdienstklasse W 1 1,15 EUR Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen,
insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen
der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die
Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen
Personennahverkehrs und die dazu gehörenden
Fußgängerüberwege und Radwege
(4) Im Falle eines Wechsels der / des Gebührenpflichtigen ist die Rechtsänderung unverzüglich dem Bereich Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck anzuzeigen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Lübeck, den 16.10.2022
Jan Lindenau
Bürgermeister