Bekanntmachung
des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) für einen Antrag auf Genehmigung von Kiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 11 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG).
Der Einzelunternehmer Marc Paul Scheel, Holzkampweg 5, 23556 Lübeck, hat am 05.03.2012 die Genehmigung zum Kiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung auf dem Flurstück 53/5, Flur 1, Gemarkung Pöppendorf, in der Hansestadt Lübeck, beantragt.
Bei dem Vorhaben soll auf der ca. 2,1 Hektar großen Fläche Kies und Sand abgegraben werden und anschließend verfüllt werden.
Der Kiesabbau und die Wiederverfüllung bedürfen gemäß § 11 LNatSchG einer naturschutzrechtlichen Genehmigung.
Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles besteht gemäß Nr. 4.1.2 der Anlage 1 zum LUVPG für andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau, bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 Hektar.
Für das Vorhaben (hier: Abbau von ca. 2,1 Hektar) war daher gem. § 6 LUVPG i.V.m. Nr. 4.1.2 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Eine überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Naturschutz, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, während der Servicezeiten eingesehen werden.
Die Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Lübeck, den 25.03.2012
Az.: 3.391.33.01 – Kiesabbau Blessenacker