über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag
am 6. Mai 2012
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die 124 Wahlbezirke der Hansestadt Lübeck wird in der Zeit
vom 16. bis 20. April 2012
während der allgemeinen Öffnungszeiten an folgenden Stellen zur Einsicht bereit gehalten:
Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Gr. Börsensaal (Eingang Marktseite),
Stadteilbüro St. Lorenz, Fackenburger Allee 29,
Stadtteilbüro Moisling, Moislinger Berg 2,
Stadtteilbüro St. Gertrud, Adolf-Ehrtmann-Str. 3,
Stadtteilbüro Kücknitz, Kirchplatz 7a/b und
Stadtteilbüro Travemünde, Parkallee 1.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
spätestens am 20. April 2012 bis 16:00 Uhr, bei der Hansestadt Lübeck, Wahlbüro, Rathaus, Gr.
Börsensaal (Eingang Marktseite), Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift
eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. April 2012
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekanntgeworden ist.
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 4. Mai 2012, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person
unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins
oder
eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt
wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem
Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag
bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde
abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis
18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Lübeck, den 5. April 2012
Hansestadt Lübeck
Die Gemeindewahlbehörde