gemäß § 7 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) vom 28.03.2017
zwischen
Hansestadt Lübeck (IK: 600108646)
nachstehend „Rettungsdiensträger" genannt,
und
den Landesverbänden der Krankenkassen
AOK NordWest
Die Gesundheitskasse.
BKK-Landesverband NORDWEST
IKK - Die Innovationskasse
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
KNAPPSCHAFT
und den Ersatzkassen
Techniker Krankenkasse (TK)
BARMER
DAK - Gesundheit
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Handelskrankenkasse (hkk)
HEK - Hanseatische Krankenkasse
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis.:
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Schleswig-Holstein
Verband der Privaten Krankenversicherung
Landesausschuss Schleswig-Holstein
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Landesverband Nordwest
für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
nachstehend „Kostenträger' genannt
§ 1 - Geltungsbereich
Die Benutzungsentgelte gelten gemäß S 7 SHRDG gegenüber allen Benutzerinnen und Benutzern des öffentlichen Rettungsdienstes des Rettungsdienstträgers, den Gemeinden als Behörden für Brandschutz und technische Hilfeleistungen und allen Kostenträgern gemäß § 7 Abs. 1 SHRDG. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Rettungsdienstträger und / oder Durchführer des Rettungsdienstes und anderen Institutionen, Organisationen oder Personen sind nicht zulässig.
§ 2 - Benutzungsentgelte
(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Benutzungsentgelte auf der Grundlage des geeinten Kosten- und Leistungsnachweises (KLN) vom 08.08.2025 festgelegt:
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Rettungsmittel: |
Pauschalentgelt EUR: |
Entgelt je Beförderungskilometer EI-JR: |
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RTW |
1.545,13 |
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KTW |
145,59 |
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KTW-Fernfahrten |
145,59 |
3,00 |
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NEF |
1.047,15 |
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VEF |
gleichwie NEF |
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ITW |
gleichwie RTW zzgl. NEF |
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Baby-ITW |
gleichwie RTW zzgl. NEF |
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S-RTW |
gleichwie RTW |
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S-RTW = Schwerlast-RTW
(2) Als KTW-Fernfahrten gelten Beförderungen ab 100 km. Die Abrechnung der Beförderungskilometer der Fernfahrten erfolgt zuzüglich zum Pauschalentgelt.
(3) Es gelten die Grundsätze der Entgeltberechnung und -erhebung, wie sie in der Eckpunktevereinbarung vom 01.01.2024 vereinbart wurden.
(4) Für die Bereitstellung eines Rettungsmittels kann ein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt je eingesetztem Rettungsmittel nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte erhoben werden. Dauert die Bereitstellung länger als die mittlere Einsatzdauer des Rettungsmitteltyps nach Abs. 1 im Rettungsdienstbereich und im letzten Kalenderjahr (Bereitstellungszeit), kann je angefangene Bereitstellungszeit, ein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt erhoben werden. Von der Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgeltes kann abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund eines Interesses des Rettungsdienstträgers gerechtfertigt ist. Für das Absichern der Einsatzkräfte der Feuerwehr bei Brandeinsätzen sollte kein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt erhoben werden.
§ 3 - Fälligkeit
(1) Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Leistungsbescheides zu zahlen.
(2) Gegenüber den Kostenträgern gelten die Regelungen aus Ziff.4 der Eckpunktevereinbarung vom 01.01.2024
§ 4 - Gültigkeit
Die öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgelte gelten für Einsätze ab 01.01.2026.
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 01.01.2025 und ist öffentlich bekannt zu machen.
Lübeck, den 04.11.2025
Hansestadt Lübeck
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister