Sicherstellung einer Sache
hier: Aufhebung der Sicherstellung, Aufforderung zur Abholung, Androhung der Verwertung/Unbrauchbarmachung/Vernichtung/Einziehung sowie Anhörung zum Kostenbescheid
Sehr geehrte/r Eigentümer/in
es ergeht folgende Anordnung:
Begründung
Tatsächliche Gründe
Der Anordnung der Sicherstellung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen einer Streifenfahrt stellte der Kommunale Ordnungsdienst der Hansestadt Lübeck (KOD) in der Straße Rapsacker 16, 23556 Lübeck am 16.04.2025 gegen 16:08 Uhr das Fahrzeug Kleintransporter, Mercedes-Benz Sprinter, Blau, FIN: WDB9066331S336567 ohne amtliche Kennzeichen fest, welches auf dem dortigen Seitenstreifen parkte. An das Fahrzeug wurde eine Beseitigungsanordnung mit einer Frist, dass das Fahrzeug bis zum 03.05.2025 zu entfernen, angebracht. Eine Nachkontrolle am 04.05.2025 ergab, dass das Fahrzeug nicht innerhalb der Frist entfernt. Aus diesem Grund wurde das Fahrzeug sichergestellt und am 04.05.2025 durch die Firma Brüggmann abgeschleppt. Derzeit wird das Fahrzeug auf dem Firmengelände der Firma Brüggmann im amtlichen Auftrag verwahrt.
Auf Anfrage teilte die zuständige Kfz-Zulassungsstelle mit, dass das Fahrzeug seit dem 16.02.2024 abgemeldet ist und keine Halterdaten mehr vorliegen.
Rechtliche Gründe
Zu Nr.1)
Die Sicherstellung der Sache, wird gemäß § 210, Abs. 2 LVwG aufgehoben, sobald die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder der Zweck erreicht ist.
Die Sicherstellung der Sache erfolgt, wenn gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, wenn zu Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten, in Gewahrsam genommen oder sonst festgehalten wird, oder um die/den Eigentümer:in oder die/den rechtmäßige:n Inhaber:in der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigungen einer Sache zu schützen.
Die bei den tatsächlichen Gründen angegebene Gefahr, die es mit der Sicherstellung der Sache abzuwehren galt, wird mit Ablauf der unter Nr. 1 genannten Frist für beseitigt angesehen.
Somit sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen und die Sicherstellungsanordnung war daher zum in der Nr. 1 genannten Datum aufzuheben.
Zu Nr. 2)
Sind die Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherstellung entfallen und treten bei Aushändigung der Sache nicht erneut die Voraussetzungen für ihre Sicherstellung ein, ist die Sache wieder an eine empfangsberechtigte Person auszuhändigen.
Sie sind als Eigentümer:in zum Empfang der Sache berechtigt.
Die unter Nr. 2 angegebene Frist zur in Empfangnahme wurde so bemessen, dass Ihnen die Abholung der Sache unter Berücksichtigung der dafür notwendigen logistischen Vorbereitungen möglich ist.
Für die Abholung werden Ihnen folgende ergänzende Informationen gegeben. Die Abholung der Sache kann bei der Firma Abschleppdienst und Autoverwertung Brüggmann, Bei der Gasanstalt 7, 23570 Lübeck von Ihnen oder durch eine von Ihnen bevollmächtigten Person erfolgen.
Zu Nr. 3)
Gemäß § 213 Abs. 1 LVwG ist die Verwertung der verwahrten Sache in folgenden Fällen zulässig:
Mit der Nr. 2 dieses Bescheides wurden Sie aufgefordert, die Sache unter Berücksichtigung der dort genannten Frist wieder in Empfang zu nehmen. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, wurde Ihnen mit der Nr. 3 dieses Bescheides die Verwertung angedroht.
Bei der Verwertung der Sache erfolgt eine öffentliche Versteigerung auf der Plattform www.zoll-auktion.de. Die in der Auktion erzielten Erlöse treten abzüglich der hier entstandenen Gebühren und Auslagen an die Stelle der Sache.
Bei der Unbrauchbarmachung, Vernichtung oder Einziehung nach § 213 Abs. 4 LVwG wird Ihnen das Eigentum an der Sache entzogen und die Sache wird durch die Behörde beseitigt. Diese Maßnahme setzt voraus, dass die o.g. Voraussetzungen für die Verwertung vorliegen und eine Verwertung entweder nicht möglich (z.B. bei verbotenen Gegenständen) ist oder der zu erwartende Erlös aus einer Versteigerung die entstehenden Kosten nicht deckt (z.B. geringwertige Gegenstände). Kostbarkeiten werden entsprechend § 292 Abs. 1 LVwG durch eine sachverständige Person geschätzt, um im Zweifelsfalle zu entscheiden, ob der zu erwartende Erlös die entstehenden Kosten decken kann.
Anhörung zum Kostenbescheid
Ich beabsichtige in dieser Angelegenheit einen Kostenbescheid zu erlassen. Für Sicherstellungen werden unteranderem Gebühren für den Einsatz der Mitarbeiter (71,00 EUR je Mitarbeiter pro angefangene Stunde), den Einsatz technischen Geräts (ab 24,00 EUR für den Einsatz von Fahrzeugen), für die amtliche Verwahrung (ab 0,40 EUR je angefangenen Tag und benötigten Quadratmeter Lagerfläche) sowie etwaige Auslagen erhoben.
Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zum Kostenbescheid zu äußern.
Anhörung zur Verwertung
Ich beabsichtige, die Sache zu verwerten oder unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder einzuziehen, wenn diese durch Sie nicht innerhalb der gewährten Frist abgeholt wurde. Eine Verwertung erfolgt nach Ablauf der Frist über die Plattform www.zoll-auktion.de im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.
Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zur beabsichtigten Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung oder Einziehung zu äußern
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Ordnungsamt, Königstraße 49 - 57, 23552 Lübeck erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag