Samstag, 19.07.2025

Örtliche Bekanntmachung

Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesbetreuung

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 57, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022, GVOBl. Schleswig-Holstein S. 153), des § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBI. l, S. 2022, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2022, BGBL I, S. 2146) und des § 7 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 17.12.2019 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2024, (GVOBL Schleswig-Holstein S. 781) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.03.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines und Geltungsbereich

Für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen werden Betreuungsentgelte erhoben, für die Kinderbetreuung in der Kindertagespflege Betreuungsgebühren. Betreuungsentgelte bzw. –gebühren werden im Folgenden als Elternbeitrag bezeichnet.

Die nachstehenden Elternbeitragsregelungen gelten ausschließlich für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Lübeck haben und eine öffentlich geförderte/finanzierte Kindertageseinrichtung oder eine von der Hansestadt Lübeck geförderte Kindertagespflegestelle besuchen.

Darüber hinaus gilt § 3 – Geschwisterregelung – ferner für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in Lübeck haben und ein Betreuungsangebot, nach einem verlässlichen Betreuungsvertrag - nach dem Modell Ganztag an Schule - in Höhe von 70 €/ 100 €/ 120 € besuchen. Einzelne gebuchte Früh- bzw. Randbetreuungszeiten sowie AG-Angebote sind hierbei ausgenommen.

§ 2
Beitragshöhe

Der in § 31 KiTaG genannte Höchstbetrag pro Betreuungsstunde wird für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck auf 5,00 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde festgelegt.

Hierdurch entstehende Einnahmeausfälle werden bis zur Höhe der Höchstwerte nach § 31 Abs.  1 KiTaG den Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen durch die Hansestadt Lübeck erstattet. Grundlage für die Ermittlung der Einnahmeausfälle bilden die im Verwaltungsbereich des KitaPortals SH hinterlegten wöchentlichen Betreuungsstunden in den Vertragsdaten.

Bei Betreuungsverhältnissen durch Kindertagespflegepersonen wird der Elternbeitrag im Rahmen der Festsetzung durch die Hansestadt Lübeck erhoben. Elternbeitrag nebst Ausgleich zu den Höchstbeträgen nach § 31 Abs. 1 KiTaG werden der jeweiligen Kindertagespflegeperson überwiesen.

§ 3
Geschwisterregelung

Besuchen mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder eine öffentlich geförderte Kindertagespflegestelle oder eine Ganztagsbetreuung an Schulen nach dem Modell „Ganztag an Schule“, wird der Elternbeitrag auf Antrag wie folgt ermäßigt:

  • Für das älteste Kind ist der Elternbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
  • Für das nächstjüngere Kind ermäßigt sich der Elternbeitrag um 50%,
  • für jedes weitere jüngere Kind um 100%.

Beim sogenannten Wechselmodell, bei dem Kinder getrenntlebender Eltern abwechselnd, in den verschiedenen Haushalten der getrenntlebenden oder geschiedenen Elternteile leben, ist für die Anwendung der Geschwisterermäßigung maßgeblich, ob die Kinder bei einem Elternteil einen gemeinsamen melderechtlichen Hauptwohnsitz haben, der alsdann die Zuordnung zu einem gemeinsamen Haushalt trotz wechselnden Aufenthalt der Kinder vermittelt.

§ 4
Elternbeitragserlass

Der Elternbeitrag wird auf Antrag durch die Hansestadt Lübeck erlassen, wenn die Belastung durch den Elternbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Nicht zuzumuten sind Elternbeiträge, wenn Eltern oder Kinder eine der folgenden Leistungen beziehen. In diesen Fällen wird der Elternbeitrag in voller Höhe übernommen:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Bürgergeld)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

§ 5
Elternbeitragsermäßigung

Der Elternbeitrag wird auf Antrag durch die Hansestadt Lübeck ermäßigt, wenn der Elternbeitrag aus dem, nach dieser Satzung zu ermittelnden Einkommen, nicht zuzumuten ist.

§ 6
Ermittlung des Familieneinkommens

Bei der Berechnung des zumutbaren Elternbeitrages wird vom Familieneinkommen ausgegangen. Das Familieneinkommen setzt sich nach § 82 Abs. 1 SGB XII aus sämtlichen Einkünften in Geld oder Geldeswert der berücksichtigungsfähigen Personen im Haushalt der Familie abzüglich der nach § 82 Abs. 2 SGB XII absetzbaren Beträge (z. B. Einkommenssteuer, Sozialversicherung, Altersvorsorgebeiträge, sonstige absetzbare Beträge), zusammen. Baukindergeld des Bundes und Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz werden gemäß § 7 Abs. 2 KiTaG bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Lebt ein Kind mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieses an Stelle der Eltern.

§ 7
Einsatz des Einkommens (§ 88 SGB XII)

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter der Einkommensgrenze nach § 8 dieser Satzung, wird der Elternbeitrag in vollem Umfang durch die Hansestadt Lübeck übernommen.

In Fällen, in denen das bereinigte Nettoeinkommen über der ermittelten Einkommensgrenze liegt, ist ein Anteil von 20 %, des, die Einkommensgrenze übersteigenden, Nettoeinkommens für den Elternbeitrag einzusetzen. Etwaige Differenzbeträge zwischen dem einzusetzenden Nettoeinkommen oberhalb der Einkommensgrenze und dem zu zahlenden Elternbeitrag werden auf Antrag der Eltern durch die Hansestadt Lübeck übernommen.

§ 8
Ermittlung der Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze wird nach § 7 Abs. 2 KiTaG in Verbindung mit § 85 SGB XII ermittelt. Sie setzt sich zusammen aus:

  • einem Grundbetrag in Höhe der zweifachen Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII,
  • einem Familienzuschlag in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für alle im Haushalt lebenden Kinder, soweit sich diese nicht selbst unterhalten können,
  • den angemessenen Kosten der Unterkunft.

§ 9
Antragstellung

Ermäßigungsanträge sind von den Beitragspflichtigen bei der Hansestadt Lübeck zu stellen.

Werden Anträge sowohl auf soziale Ermäßigung wegen Unzumutbarkeit des Elternbeitrags als auch auf Geschwisterermäßigung gestellt, wird zunächst die Geschwisterermäßigung gewährt. Ist der verbleibende Elternbeitrag weiterhin nicht zuzumuten, wird der Elternbeitrag in einem zweiten Schritt weiter ermäßigt.

Die betreffende Kindertagesstätte bzw. der Einrichtungsträger werden über das Ergebnis des Bescheides an die Erziehungsberechtigten informiert.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen vom 07. Februar 2023 außer Kraft.

Lübeck, den 11.06.2025

gez.

Jan Lindenau

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.06.2025