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Örtliche Bekanntmachung

Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck
vom 01.06.2025

 

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 05.03.2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 310, berichtigt S. 919) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (Bundesgesetzblatt I Seite 323) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 264) wird die Stadtverordnung über Parkgebühren der Hansestadt Lübeck wie folgt gefasst:

§ 1
Gebührenpflicht auf öffentlichen Parkflächen

Die öffentlichen Parkflächen der Hansestadt Lübeck werden durch die KWL GmbH bewirtschaftet. Soweit das Parken auf diesen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Gebührenzonen

Um die Nutzung des Parkraumes auf Öffentlichen Parkflächen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraums in unterschiedlicher Höhe nach Zonen festgesetzt.

Zone I und II umfasst die Parkflächen mit Parkscheinautomat, die sich aus dem als Anlage beigefügten „Lageplan Lübeck Altstadt“, der Bestandteil dieser Verordnung ist, ergeben. Zone I umfasst dabei den Parkraum der Altstadt sowie die Parkplätze am Hauptbahnhof. Zone II schließt den Parkraum ringförmig um die Altstadt ein.

Zone III umfasst alle übrigen öffentlichen Parkflächen mit Parkscheinautomat der Hansestadt Lübeck mit Ausnahme der sich im Stadtteil Travemünde befindlichen öffentlichen Parkflächen.

Zone IV umfasst die Parkplätze Leuchtenfeld, Möwenstein, Backbord, Vogteistraße, Hafenbahnhof, Fährhafenvorplatz, Kirchenstraße, Strandbahnhof, Kurgartenstraße, Am Fischereihafen, Trelleborgallee und Priwall, welche sich aus dem als Anlage beigefügten „Lageplan Lübeck-Travemünde“, der Bestandteil dieser Verordnung ist, ergeben.

Zone V umfasst alle übrigen öffentlichen Parkflächen mit Parkscheinautomaten im Stadtteil Travemünde.

§ 3
Parkgebühren

(1) Für das Parken auf Parkflächen mit Parkscheinautomat im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:

 

je angefangene ½ Stunde

entspricht einem Stundensatz von

Zone I

1,50 €/30 Min.

3,00 € /Stunde

Zone II

1,20 €/30 Min.

2,40 €/Stunde

Zone III

1,00 €/30 Min.

2,00 €/Stunde

Zone IV

1,60 €/30 Min.

3,20 €/Stunde

Zone V

1,20 €/30 Min.

2,40 €/Stunde

 

Für nicht genutzte Parkzeit werden keine Gebühren erstattet.

Sofern eine Höchstparkdauer gilt, ist diese jeweils durch Beschilderung ausgewiesen.

(2) Beim Lösen eines Tagestickets beträgt die Gebühr hierfür:

Zone

Gebühr pro Tagesticket

Zone II

8,00 €

Zone III

6,00 €

Zone IV

12,00 €

 

Die jeweiligen Parkflächen mit Tagesticket ergeben sich aus der Anlage „Tagesticket“, welche Bestandteil dieser Verordnung ist.

(3) Für die Nutzung der Wohnmobilstellplätze auf öffentlichen Parkflächen der Hansestadt Lübeck ist eine Gebühr in Höhe von 20 € für 24 Stunden am dafür vorgesehenen Parkscheinautomaten zu entrichten. Sie wird fahrzeugbezogen, unabhängig von der Anzahl der mitreisenden Personen, erhoben. Die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes zur Übernachtung ist ausschließlich einmalig zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit gestattet.

(4) Für die Nutzung ausgewiesener Busparkplätze auf öffentlichen Parkflächen der Hansestadt Lübeck ist eine pauschale Tagesgebühr von 30 € am dafür vorgesehenen Parkscheinautomaten zu entrichten.

(5) Die Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über zugelassene Handysysteme entrichtet werden.

§ 4
Kurzzeitparken

Auf Parkflächen, deren Parkscheinautomaten das kostenlose Kurzzeitparken anbieten („Brötchentaste“), beträgt die kostenlose Parkzeit 15 Minuten, ausgenommen hiervon ist die Parkfläche am Verwaltungszentrum Mühlentor, hier beträgt die kostenlose Parkzeit 30 Minuten.

§ 5
Gebührenpflichtiger Zeitraum

(1) Die einzelnen Parkflächen sind in dem Zeitraum gebührenpflichtig, der jeweils durch Beschilderung ausgewiesen wird.

(2) Der Hansestadt Lübeck steht das Recht zu, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und um den Zielen nach § 2 Satz 1 zu entsprechen, auf den öffentlichen Parkflächen während Großveranstaltungen den Rahmen der Bewirtschaftung anzupassen.

§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs während der gebührenpflichtigen Zeit auf den in § 1 bezeichneten Flächen.

§ 7
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf den in § 1 beschriebenen Flächen parkt.

§ 8
Allgemeines

(1) Der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein ist unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus dem Sichtraum zu entfernen.

(2) Die Zonen des Handyparksystems unterscheiden sich von den Zonen nach 2 dieser Verordnung. Dies ist zur genauen Abrechnung des Handysystems notwendig und hat keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe, die sich aus § 3 ergeben.

§ 9
Förderung alternativer Antriebsarten

Vollelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid Fahrzeuge (PHEF-Fahrzeug und PHEV-Fahrzeug) nach Maßgabe des Gesetzes „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)“ können im Zeitraum ab Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2026 auf allen gebührenpflichtigen Stellplätzen, ausgenommen die Stellplätze in den Gebührenzonen I und IV (§ 2) im öffentlichen Straßenraum für die jeweilige Höchstparkdauer kostenlos parken, wenn sie mit einer der folgenden Kennzeichnungsarten versehen sind:

  • ein um den Kennbuchstaben „E“ in Anschluss an die Erkennungsnummer ergänztes Kennzeichen;
  • eine für ausländische Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörden ausgegebene (blaue) Plakette, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht ist;
  • die im Ausland erteilten Kennzeichen und Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck vom 01.09.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2013, außer Kraft.

 

 

Lübeck, 26.05.2025

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister

gez.
Jan Lindenau