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Örtliche Bekanntmachung

Entgeltordnung
für die kurzzeitige Überlassung von Räumen
im Rathaus der Hansestadt Lübeck

 

Aufgrund § 28 Absatz 1 Ziffer 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 27.03.2025 folgende Entgeltordnung beschlossen:

1. Bemessung der Nutzungsentgelte

1.1. Für die Nutzungsüberlassung der Sitzungs- und Veranstaltungsräume des Rathauses an externe Nutzende/Veranstaltende werden Entgelte erhoben.

1.2. Die Höhe des Entgeltes ist in Anlage 1 festgelegt. Sie ist Bestandteil dieser Entgeltordnung. Die Entgelte für die Durchführung von Eheschließungen im Rathaus sind in der geltenden Fassung der Allgemeinen Entgeltordnung für besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck festgelegt.

1.3. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Vereinigungen, die anerkannte gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke gemäß § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen, kann das Entgelt um 25 % ermäßigt werden.

1.4. In begründeten Einzelfällen können Abweichungen von den in Anlage 1 festgelegten Entgelten vereinbart werden (z. B. Pauschalierung von Entgelten, Vereinbarung von Teilnutzungen o. ä.).

1.5. Mit dem Entgelt ist die Überlassung des Raumes einschließlich der Nutzung der erforderlichen Nebenräume, bis zur Höchstdauer der vereinbarten Überlassungszeit, abgegolten. In dem Entgelt sind die Nebenkosten der Raumunterhaltung/-überlassung wie Personalkosten, die Bereitstellung der vorhandenen Grundausstattung, Wasser- und Energiekosten und die Unterhaltsreinigung inkludiert.

1.6. Weitere Personalkosten werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern Räume nach Vorgaben der Veranstaltenden abweichend von der vorhandenen Grundausstattung hergerichtet werden, hauseigenes Servicepersonal zur Bewirtung von Gästen der Veranstaltung gewünscht wird sowie bei Veranstaltungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Rathauses.

1.7. Entgelte für umfangreiche Aufwände im Rahmen der Nutzung der Räume sowie für die Nutzung von sonstigen Ausstattungsgegenständen sowie zusätzliche entstehende Kosten für Dienstleistungen (z. B. Wachschutz usw.) werden im Einzelfall gesondert ausgewiesen. Sie sind nicht Bestandteil dieser Entgeltordnung.

2. Unentgeltliche Überlassung

2.1. Von der Erhebung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern die Veranstaltung keine kommerziellen Zwecke bzw. eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und: 

  • die Hansestadt Lübeck Mitveranstalterin ist
  • die Hansestadt Lübeck Mitglied der Veranstalter-Organisation ist oder
  • die Veranstaltung im besonderen Interesse der Hansestadt Lübeck liegt.

2.2. Die Entscheidung über die ermäßigte oder kostenfreie Überlassung von Räumen trifft die sachbearbeitende Stelle der Bürgermeisterkanzlei nach Prüfung der Gründe, die für eine Entgeltermäßigung bzw. Entgeltbefreiung maßgeblich sein können.

3. Zahlungspflicht und Fälligkeit

3.1. Im Antrag auf Raumüberlassung ist eine juristische oder natürliche Person zu benennen, die die Verantwortung für die vollständige Zahlung der Entgelte trägt. Die Kostenübernahme ist durch die juristische oder natürliche Person schriftlich zu bestätigen.

3.2. Die Hansestadt Lübeck erstellt im Anschluss an die Veranstaltung eine Rechnung über alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachten Leistungen und benennt den Zahlungstermin, zu dem das Entgelt fällig ist. Die Hansestadt Lübeck kann Vorauszahlungen bis zur Gesamthöhe des Entgelts fordern.

3.3. Bei Zahlungsverzug wird ein Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

4. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.  

 

Lübeck, den 10.04.2025              

 

gez.
Jan Lindenau 
Bürgermeister