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Örtliche Bekanntmachung

Benutzungsordnung
für die kurzzeitige Überlassung von Räumen
im Rathaus der Hansestadt Lübeck

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 27.03.2025 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Die Sitzungs- und Veranstaltungsräume des Rathauses stehen vorrangig der Hansestadt Lübeck und der kommunalen Selbstverwaltung für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die interne Raumüberlassung hat Vorrang in der Nutzung.

1.2. Soweit die Belange der städtischen Fachbereiche, Bereiche und Stabsstellen, der Fraktionen der Lübecker Bürgerschaft sowie die besondere Zweckbestimmung der Räume es zulassen, können geeignete Räume für Sitzungen, Tagungen, Mitgliederversammlungen, Workshops und andere Veranstaltungen an externe Nutzende/Veranstaltende überlassen werden.

1.3. Es ist unzulässig, die Räume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, bei denen auch nur der Verdacht eines Verstoßes gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstiges geltendes Recht besteht. Nutzende/Veranstaltende und Veranstaltungen müssen sich in ihrer demokratischen und ethischen Ausrichtung uneingeschränkt zu den Grundwerten unserer Gesellschaft und unseres Staates bekennen.

1.4. Zur Wahrung der Neutralität der Stadtverwaltung werden Räume nicht an politische Parteien oder politische Gruppierungen zur Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen, an religiöse Gruppen zur Durchführung von religiös geprägten Veranstaltungen oder für Kundgebungen im Rahmen von Streiks oder Demonstrationen überlassen.

1.5. Eine Raumüberlassung für gewerbliche und/oder private Zwecke ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Raumüberlassung für Eheschließungen im Rathaus. Für Veranstaltungen, die zu Werbezwecken oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden, können ebenfalls keine Räume überlassen werden. Ausnahmen von Satz 3 sind auf Antrag möglich.

1.6. Die Veranstaltungen müssen mit der Würde des Rathauses im Einklang stehen. Der besondere Charakter der historischen Räume muss gewahrt bleiben. Die Hausordnung des Rathauses ist einzuhalten.

1.7. Die Räume dürfen nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden, für den sie überlassen wurden. Eine Überlassung der Räume durch Nutzende/Veranstaltende an Dritte ist nicht gestattet.

1.8. Die einmalige Überlassung von Räumen im Rathaus löst keinen Anspruch auf eine erneute Raumvergabe für den gleichen oder einen anderen Zweck aus.

1.9. Die Hansestadt Lübeck behält sich vor, eine Raumüberlassung zurückzuziehen, wenn die Räumlichkeit aus zwingenden Gründen für eine städtische Nutzung benötigt wird oder wenn nach Erteilung der Nutzungszusage rechtliche Bedenken gegenüber Nutzenden/Veranstaltenden oder der Veranstaltung entstanden sind. Schadenersatzansprüche von Seiten der Nutzenden/Veranstaltenden kommen in diesen Fällen nicht in Betracht und können nicht geltend gemacht werden.

2. Überlassung von Räumen

2.1. Die Hansestadt Lübeck kann Dritten auf Grundlage dieser Benutzungsordnung im Rathaus und im Kanzleigebäude auf Antrag folgende Sitzungsräume und Säle für einen vor Beginn der Nutzung festgelegten Zeitraum und Zweck zur Verfügung stellen:

 

Rathaus:      Bürgerschaftssaal
  Lobby vor dem Bürgerschaftssaal
  Roter Saal
  Kommissarenzimmer
  Erkerzimmer
  Audienzsaal
  Rathaushalle
  Große Börse
  Kleine Börse
  Hörkammer
   
Kanzleigebäude:  Mittelsaal

 

2.2. Eine Nutzungsüberlassung für die unter Ziff. 1 genannten Räume erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Nutzungszusage durch die sachbearbeitende Stelle der Bürgermeisterkanzlei. In dem Antrag ist neben dem Nutzenden/ Veranstaltenden eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen. Außerdem sind im Antrag die Veranstaltung bzw. der Zweck der Raumüberlassung genau zu bezeichnen.

2.3. Eine Raumüberlassung ist insbesondere möglich für die Durchführung von Sitzungen, Tagungen, Mitgliederversammlungen, Podiumsdiskussionen, Ehrungen oder kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Konzerte oder Lesungen, Vortrags- oder Lehrveranstaltungen.

2.4. Der Audienzsaal als Festsaal der Hansestadt Lübeck unterliegt besonderen Bestimmungen. Der Audienzsaal wird grundsätzlich nur für Kulturveranstaltungen wie z. B. Konzerte und Lesungen oder Festakte wie z. B. Ehrungen oder Preisverleihungen überlassen. Protokollarische Veranstaltungen der Hansestadt Lübeck haben in der Nutzung Vorrang.

2.5. Die Dauer der Nutzung ist vorher zu bestimmen. Bei Überschreiten der vorher festgelegten Nutzungsdauer bemisst sich bei entgeltlicher Überlassung von Räumlichkeiten das Nutzungsentgelt nach der tatsächlichen Nutzungsdauer.

2.6. Die Räume können grundsätzlich während der jeweils aktuell geltenden Öffnungszeiten des Rathauses überlassen werden. Die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten kann auf Antrag bei Nachweis des Vorliegens wichtiger Gründe im Wege der Ausnahme und gegen Erstattung der durch die verlängerten Öffnungszeiten entstehenden Kosten zugelassen werden.

2.7. Die Veränderung der Aufstellung von Tischen, Stühlen oder sonstigem Mobiliar durch den Nutzenden/Veranstaltenden ist nicht zulässig und dem Rathauspersonal vorbehalten. Die Benutzung vorhandener Medientechnik ist mit der sachbearbeitenden Stelle der Bürgermeisterkanzlei rechtzeitig abzustimmen.

2.8. Externe Gegenstände dürfen nur mit vorheriger Zustimmung eingebracht werden. Nutzende/Veranstaltende haben diese nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Nutzende/Veranstaltende haften für eventuell hierdurch entstandene Beschädigungen.

2.9. Musikalische Beiträge oder die musikalische Umrahmung einer Veranstaltung sowie lärmintensive Veranstaltungen insgesamt bedürfen der vorherigen Zustimmung unter Berücksichtigung der übrigen Raumnutzungen und des Dienstbetriebs im Veranstaltungszeitraum.

2.10. Für den Verkauf von Getränken, Speisen oder Waren gilt die entsprechende Regelung in der Hausordnung für das historische Lübecker Rathaus.

2.11. Werden für Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben, gilt die entsprechende Regelung in der Hausordnung für das historische Lübecker Rathaus.  

2.12. Nutzende/Veranstaltende tragen die Verantwortung für die Veranstaltungen in den überlassenen Räumen und für die Einhaltung der einschlägigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für das Fotografieren und Filmen im Rathaus gilt die entsprechende Regelung in der Hausordnung für das historische Lübecker Rathaus.

2.13. Nutzende/Veranstaltende haben eine oder mehrere Personen zu benennen, die als Verantwortliche während der Nutzung der Räume anwesend sind und dem Rathauspersonal als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

2.14. Der Hansestadt Lübeck steht das alleinige Hausrecht, auch während der Dauer der Überlassung der Räume, zu. Den Anordnungen des anwesenden Rathauspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten und ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

3. Verhalten im Rathaus

3.1. Nutzende/Veranstaltende haben sicherzustellen, dass externe Gäste ausschließlich die jeweils überlassenen Räume betreten. Die Raumüberlassung schließt die Benutzung der erforderlichen Nebenräume wie Treppen, Flure und Toiletten ein.

3.2. Gleichzeitig im Rathaus stattfindende andere Veranstaltungen sowie der Dienstbetrieb dürfen nicht gestört oder beeinträchtigt werden.

3.3. Kommt es durch die Raumüberlassung zu einer überdurchschnittlichen Verschmutzung der Räume oder zu Schäden, werden den Nutzenden/Veranstaltenden die Kosten der Beseitigung auferlegt. Ggf. entstandener Müll ist durch die Nutzenden/Veranstaltenden ebenfalls auf eigene Kosten zu entsorgen.

3.4. Im Übrigen gilt die Hausordnung für das historische Lübecker Rathaus. Die Hausordnung wird den Nutzenden / Veranstaltenden vorab ausgehändigt.

4. Haftung

4.1. Nutzende/Veranstaltende tragen das Risiko für die gesamte Veranstaltung sowie für den gesamten Ablauf einschließlich Vor- und Nachbereitung.

4.2. Nutzende/Veranstaltende haften für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden. Nutzende/Veranstaltende stellen die Hansestadt Lübeck von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, frei. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Hansestadt Lübeck.

4.3. Für mitgebrachte Gegenstände der Nutzenden/Veranstaltenden, der Besucher:innen und anderen an der Veranstaltung beteiligter Dritter übernimmt die Hansestadt Lübeck keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung, dies gilt auch für die Benutzung von Garderoben.

4.4. Für das Versagen zur Verfügung gestellter Einrichtungsgegenstände oder Medientechnik, das zur Störung oder zum Abbruch der Veranstaltung führt, haftet die Hansestadt Lübeck nur, wenn dies nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Hansestadt Lübeck verschuldet worden ist.

5. Benutzungsentgelte

Für die Nutzungsüberlassung der unter Ziffer 2.1 genannten Räume werden, soweit nicht eine unentgeltliche Überlassung in Frage kommt, Benutzungsentgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die kurzzeitige Überlassung von Räumen im Rathaus der Hansestadt Lübeck erhoben.

6. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Lübeck, den 10.04.2025              

 

gez.
Jan Lindenau 
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    14.04.2025