Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Ordnung im Strandgebiet
im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde
(Strandsatzung)
vom 02.04.2025
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2, 134 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.03.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, S. 957) in Verbindung mit §§ 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., 2010, S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 2024, S. 734) und § 1 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern zweiter Ordnung vom 16.10. 2023 (GVOBl. Schl.-H. 2023, S. 478) sowie § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2024 (BGBl. 2024, Nr. 234) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.03.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung findet auf die in Abs. 2 genannten Gebiete des Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde der Hansestadt Lübeck Anwendung.
(2) Zum Strandgebiet gehören folgende Bereiche jeweils bis zur Uferlinie:
a) Kurstrand
Der Strand auf der Stadtseite zwischen der Nordermole an der Trave und dem Promenadensteg an der Liegewiese (Grünstrand). In der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte, einem Auszug aus der Stadtgebietskarte des Katasteramtes Lübeck im Maßstab 1:3000, ist die Grenze der Strandsatzung schwarz gestrichelt dargestellt.
b) Strand am Brodtener Ufer
Der Strand zwischen dem Gelände der ehemaligen Seebadeanstalt Möwenstein und einer gedachten Linie in Richtung Norden zwischen dem Ende der wasserseitigen Steinschüttung des sogenannten Söhrmanndamm und dem Brodtener Steilufer. In der dieser Satzung als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarte, einem Auszug aus der Stadtgebietskarte des Katasteramtes Lübeck im Maßstab 1:3000, ist die Grenze der Strandsatzung schwarz gestrichelt dargestellt.
c) Priwallstrand
Der Strand auf dem Priwall zwischen der Südermole und der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern. In der dieser Satzung als Anlage 3 beigefügten Übersichtskarte, einem Auszug aus der Stadtgebietskarte des Katasteramtes Lübeck im Maßstab 1:3000, ist die Grenze der Strandsatzung schwarz gestrichelt dargestellt.
(3) Zur Verwirklichung des Rechts der Hansestadt Lübeck, einen Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung nach § 34 Abs. 1 LNatSchG) i.V.m. § 1 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern zweiter Ordnung, wird der Gemeingebrauch in den der Sondernutzung unterliegenden Strandabschnitten nach Abs. 2 entsprechend den Regelungen dieser Satzung eingeschränkt.
(4) Die Satzung gilt in der Zeit vom 01. April bis 30. September (einschließlich) eines jeden Jahres (Badesaison).
(5) Der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 14. September (einschließlich) eines jeden Jahres stellt den Erhebungszeitraum der Strandbenutzungsgebühr (Sommerkurzeit) dar.
§ 2 Betreten des Strandgebietes
(1) Außerhalb der Sommerkurzeit können alle Strände zum Verweilen von Personen frei betreten werden, das Wandern entlang der Wasserlinie des gesamten Strandgebietes ist immer frei.
(2) Der Kurstrand und der Priwallstrand dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in der Sommerkurzeit zum Verweilen nur von Personen betreten werden, die
a) ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt Lübeck haben,
b) ostseecard-Inhaber:in sind,
c) Strandbenutzungsgebühr entrichtet haben,
d) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
e) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 sind,
f) die Begleitperson eines Schwerbehinderten sind, sofern eine ständige Begleitung notwendig ist und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist,
g) die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem mit entsprechendem Nachweis an Lehrgängen oder Berufsschulunterricht in Lübecker Bildungseinrichtungen teilnehmen,
h) Studierende an den Hoch- und Fachschulen in der Hansestadt Lübeck mit gültigem Studierendenausweis sind oder
i) Teilnehmer:innen an den Lehrgängen der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer oder der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule auf dem Priwall sind.
Jede dieser Personen hat auch das Recht, sich in den Strandabschnitten der Strandkorbvermietungen aufzuhalten, auch wenn sie keinen Strandkorb mietet, wobei die räumliche Nutzung der einzelnen Strandkörbe nicht eingeschränkt werden darf.
(3) Das Verweilen auf folgenden Strandabschnitten ist frei:
a) Strandabschnitt am Kurstrand
Nur der Strandabschnitt zwischen dem Promenadensteg an der Liegewiese (Grünstrand) und einer gedachten Linie in 150 Meter Entfernung in Richtung Nordermole an der Trave (in der Karte der Anlage 1 mit einer schwarzen durchgezogenen Linie als „Abgabenfrei -150 m“ gekennzeichneter Bereich).
b) Strand am Brodtener Ufer
c) Strandabschnitt am Priwallstrand
Nur der Strandabschnitt zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und einer gedachten Linie in 120 Meter Entfernung Richtung Südermole (in der Karte der Anlage 3 mit einer schwarzen durchgezogenen Linie als „Abgabenfrei -120 m“ gekennzeichneter Bereich).
§ 3 Verhalten im Strandgebiet
(1) Jede / jeder Strandnutzer:in hat sich während der Badesaison so zu verhalten, dass andere Erholungssuchende nicht belästigt, geschädigt, gefährdet oder behindert werden.
(2) In diesem Zeitraum ist/sind insbesondere verboten
a) das Radfahren, Benutzen und Abstellen von Fahrzeugen, mit Ausnahme von Kinderwagen, Rollstühlen sowie Rettungs- und Strandreinigungsfahrzeugen,
b) musikalische Darbietungen sowie die akustische und optische Wiedergabe mit technischen Geräten, sofern andere Strandbenutzer dadurch gestört werden können,
c) das Wegwerfen (außer in die dafür aufgestellten Behälter), Liegenlassen oder Vergraben von Papier, Speiseresten, Plastikflaschen, Glas, Tabakerzeugnissen (insbesondere Zigaretten- und Zigarrenstummeln) sowie Hundekot und anderen Abfällen,
d) das Abbrennen offener Feuer oder von Feuerwerk, das Grillen oder Kochen,
e) das Aufstellen von Zelten, (ausgenommen sind hiervon offene Strandmuscheln zum Zwecke des Sonnen- / Windschutzes), Wohnwagen und Wohnmobilen sowie das Nächtigen und Campieren,
f) das Steigenlassen mehrleiniger Drachen und Drohnen.
(3) Ballspiele sind an den vom Kurbetrieb dafür eingerichteten Standorten, sowie an den Stränden am Priwall und am Brodtener Ufer gestattet, soweit dadurch Erholungssuchende nicht belästigt werden.
(4) Der Aufenthalt ohne Bekleidung ist ausschließlich in den besonders dafür gekennzeichneten Strandabschnitt (Kennzeichnung: Freikörperkultur – FKK-Beschilderung) gestattet.
§ 4 Mitführen von Hunden, Reiten und Füttern von Wild
(1) Hunde dürfen gem. § 32 Abs. 2 LNatSchG in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober (einschließlich) in das gesamte Strandgebiet außer in den dafür besonders gekennzeichneten Abschnitten in der Badesaison (Kennzeichnung: Hundestrand-Beschilderung) nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
(2) Das Reiten ist gem. § 32 Abs. 2 LNatSchG in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober (einschließlich) im gesamten Strandgebiet verboten.
(3) Das Füttern von Wild (insbesondere Möwen und Enten) ist gem. § 18 Abs. 1 LJagdG im gesamten Strandgebiet verboten.
(4) Verstöße gegen die Verbote nach Abs. 1 und 2 können gem. § 57 Abs. 2 Nr. 17 und Abs. 5 LNatSchG, Verstöße gegen das Verbot nach Abs 3 können gem. § 37 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 LJagdG geahndet werden.
§ 5 Wasserfahrzeuge
(1) Wasserfahrzeuge aller Art dürfen nur gelagert, zu Wasser gebracht oder angelandet werden, sofern der Kurbetrieb Travemünde und ggf. weitere zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen.
(2) Der Absatz 1 findet auf Schwimmhilfen ohne Motorisierung, wie zum Beispiel Luftmatratzen, Gummitiere, kleine Schlauchboote, Stand-Up-Paddle-Boards (Stehpaddelbretter), keine Anwendung.
§ 6 Gewerbliche Betätigung und Werbung im Strandgebiet
(1) Gewerbliche Betätigungen sind nur mit widerruflicher Genehmigung des Kurbetriebes Travemünde erlaubt.
(2) Werbung wie das Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen oder Umherfahren von Plakaten oder plakatähnlichen Schriften, Zetteln, Transparenten und sonstigen Werbeträgern ist verboten.
§ 7 Strandaufsicht
(1) Die von der Hansestadt Lübeck, insbesondere vom Kurbetrieb Travemünde und dem Kommunalen Ordnungsdienst angestellten Personen können konkrete Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand erlassen. Die Polizei ist nach § 168 Abs.1 Nr.3 LVwG grundsätzlich ermächtigt, unaufschiebbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand zu erlassen, wenn eine rechtzeitige Befassung durch die in Satz 1 genannten Stellen nicht möglich ist.
(2) Den Anordnungen der in Abs. 1 zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand genannten Personen, die sich als solche ausweisen können, ist Folge zu leisten.
(3) Personen können z. B. entsprechend § 201 Abs. 1 LVwG des Platzes verwiesen werden, insbesondere dann, wenn sie den Anordnungen nach Abs. 2 nicht Folge leisten. Durch den Kurbetrieb Travemünde kann ein Aufenthaltsverbot für die nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Flächen ausgesprochen werden. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot nach Satz 2 können als Hausfriedensbruch strafbar sein.
(4) Geht eine Gefahr oder eine Störung von einer Sache aus oder wird durch die Verwendung einer Sache eine Gefahr oder Störung begründet, so kann diese Sache nach § 210 LVwG sichergestellt und auf Kosten des letzten Gewahrsamsinhabers oder des Eigentümers verwahrt werden.
(5) Den Anordnungen der Mitarbeitenden der Wasserrettungsdienste zur Absicherung des Badebetriebes ist Folge zu leisten.
§ 8 Ausnahmegenehmigungen
Der Kurbetrieb Travemünde kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung genehmigen, die auch mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein können.
§ 9 Haftung
Die Hansestadt Lübeck haftet nur, wenn der Schaden von ihr, ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dieses gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer im Strandgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 3 Abs. 2 a) Rad fährt, sonstige Fahrzeuge – außer Kinderwagen, Rollstühle sowie Rettungs- und Strandreinigungsfahrzeuge - benutzt oder abstellt,
b) § 3 Abs. 2 b) Musik darbietet oder mit technischen Geräten akustische und/oder optische Wiedergaben vornimmt, sofern andere Strandbenutzer dadurch gestört werden können,
c) § 3 Abs. 2 c) Papier, Speisereste, Plastikflaschen, Glas, Tabakerzeugnisse (insbesondere Zigaretten- und Zigarrenstummel) sowie Hundekot und andere Abfälle wegwirft, liegen lässt oder vergräbt, ohne die dafür aufgestellten Behälter zu nutzen,
d) § 3 Abs. 2 d) offenes Feuer oder Feuerwerk abbrennt, grillt oder kocht,
e) § 3 Abs. 2 e) Zelte, Wohnwagen sowie Wohnmobile aufstellt, nächtigt oder campiert,
f) § 3 Abs. 2 f) mehrleinige Drachen oder Drohnen steigen lässt,
g) § 3 Abs. 4 sich ohne Bekleidung außerhalb der besonders dafür gekennzeichneten Strandabschnitte (Freikörperkultur - FKK) aufhält,
h) einer Anordnung nach § 7 wiederholt nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung können mit einer Geldbuße geahndet werden, sie beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 Euro, höchstens 1.000 Euro.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde (Strandsatzung) vom 04.09.2003 zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 01.04.2019 außer Kraft.
Lübeck, den 02.04.2025
gez. Jan Lindenau
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck