Verwaltungsgebührensatzung
der Hansestadt Lübeck vom 27.02.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H., S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2023 (GVOBl. S.-H., S. 514) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 27.02.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren, Auslagen
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Hansestadt Lübeck in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von den Beteiligten beantragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Tarifnummer der Gebührentabelle Mindest- und Höchstsätze vorsieht, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des Zeit- und Sachaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(4) Werden mehrere besondere Leistungen nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Leistung die entsprechende Gebühr zu entrichten.
(5) Die der Hansestadt Lübeck entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
sowie für Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
Im Falle der Ziff. 1 kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 3
Gebührenbefreiung
(1) Gebührenfrei sind:
(2) Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:
(3) Auskünfte und Leistungen für wissenschaftliche Arbeiten und Zwecke können gebührenfrei sein, wenn dieses im Interesse der Hansestadt Lübeck liegt.
(4) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 2 Nr. 1. und 2. besteht nur, soweit die dort Genannten nicht berechtigt sind die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.
(5) Gebührenbefreiung nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4
Gebührenermäßigung, Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Die Gebühr kann ermäßigt werden oder von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenpflichtigen, unbillig erscheint.
(2) Bereits festgesetzte Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer im eigenen Interesse die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenpflichtige sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 6
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht
und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 2 Abs. 1 der Satzung vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung usw. dem Gebührenpflichtigen bekannt gegeben worden ist, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Termin genannt wird.
(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.
§ 7
Umsatzsteuer
Soweit einzelne der genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzliche zu der Gebühr die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zu erheben.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 08.03.2024 (www.bekanntmachungen.luebeck.de vom 11.03.2024) außer Kraft.
Lübeck, den 13.03.2025
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister