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Örtliche Bekanntmachung

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Lübeck (Zweitwohnungssteuersatzung)

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Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit geltenden Fassung, sowie der § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs.1 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 1-3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der derzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.02.2025 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Lübeck (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 02.04.2020 wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
Steuergegenstand

(1)  Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

(2)  Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat.

(3)  Im Stadtgebiet befindliche Wohnungen von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder dort einen Wohnsitz innehaben (§§ 8 und 9 AO), welcher Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften wäre, wenn er sich im Inland befände, gelten als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. Dies gilt insbesondere, wenn diese Wohnung nur aufgrund der melderechtlichen Regelungen als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung gilt oder die Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften nicht möglich ist oder wäre.

(4)  Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in demselben Gebäude, so gilt diese in der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung

(5)  Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4
Steuermaßstab

(1)  Die Steuer bemisst sich nach dem Lagefaktor der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß Absatz 6 multipliziert mit einhundert (Bemessungsgrundlage).

(2) Der Lagefaktor der Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 wird anhand des Bodenrichtwertes ermittelt (modifizierter Bodenrichtwert). Für die Bestimmung des modifizierten Bodenrichtwertes ist der Bodenrichtwert maßgeblich, der für die Bodenrichtwertzone, in der sich die Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 befindet, für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr ausgewiesen wird. Der Bodenrichtwert wird vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gem. § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14, 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten veröffentlicht. Der jeweils maßgebliche Bodenrichtwert ist zur Ermittlung des Lagefaktors wie folgt zu modifizieren: 

  1. Flächenabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Größe von 600 qm,
  2. geschossflächenzahlabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Geschossflächenzahl von 1,1

umgerechnet. Ob es sich bei dem konkret zu betrachtendem Bodenrichtwert um einen flächenabhängigen (Nr. 1) oder einen geschossflächenzahlabhängigen (Nr. 2) Bodenrichtwert handelt, geht aus den beschreibenden Merkmalen der veröffentlichten Bodenrichtwerte hervor. Die Umrechnung erfolgt mithilfe der Umrechnungsfaktoren, die den Erläuterungen zu den jeweils geltenden Bodenrichtwerten zu entnehmen sind und vom zuständigen Gutachterausschuss ebenfalls veröffentlicht werden.

Zur Bildung des Lagefaktors wird der anzusetzende modifizierte Bodenrichtwert nach folgender Formel in das Verhältnis zum höchsten modifizierten Bodenrichtwert gesetzt:

Lagefaktor   =

anzusetzender modifizierter Bodenrichtwert
Modifizierter Höchstbodenrichtwert

  + 1

Die Berechnung beinhaltet zur Erlangung eines über 1 liegenden Lagefaktors einen Sockelwert von 1. Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3)  Ist ein Bodenrichtwert für die konkrete Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 nicht zu ermitteln, so ist anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen, hilfsweise der nächstgelegenen Zone, welche die tatsächlichen Verhältnisse realitätsnah widerspiegelt, ein Bodenrichtwert zu schätzen.

(4)  Die bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche wird nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 1a der Wohnflächenverordnung werden Kellerräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, bei der Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt.

(5)  Der Baujahresfaktor beträgt ein Tausendstel des Zahlenwerts des Baujahres. Das Baujahr ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Im Falle einer grundlegenden Sanierung, die die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt, ist das Jahr deren Fertigstellung maßgeblich.

(6)  Wird die Wohnung auch zur Vermietung an wechselnde Gäste angeboten (sogenannte Mischnutzung), wird die nach Abs. 1-5 ermittelte Bemessungsgrundlage mit dem Verfügbarkeitsgrad multipliziert. Dieser stellt den Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für die steuerpflichtige Person dar und wird wie folgt bemessen:

Stadtteil Travemünde:

Volle / nahezu volle Verfügbarkeit

360 - 210 Tage
(= 0 - 150 Vermietungstage)

100 %

Mittlere Verfügbarkeit

209 - 110 Tage
(= 151 - 250 Vermietungstage)

70 %

Beschränkte Verfügbarkeit

Unter 110 Tage
(= über 250 Vermietungstage)

55 %

Übriges Stadtgebiet:

Volle / nahezu volle Verfügbarkeit

360 - 170 Tage
(= 0 - 190 Vermietungstage)

100 %

Mittlere Verfügbarkeit

169 - 100 Tage
(= 191 - 260 Vermietungstage)

45 %

Beschränkte Verfügbarkeit

Unter 100 Tage
(= über 260 Vermietungstage)

30 %

 

3. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 9 v. H. (Steuersatz) der Bemessungsgrundlage nach § 4 in Euro.

4. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

§ 6
Entstehen der Steuer, Festsetzung der Steuer, Vorauszahlungen, Fälligkeit der
Steuerschuld

(3)  Die Hansestadt Lübeck erhebt auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer eine Vorauszahlung. Die Vorauszahlung auf die Steuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden auf Basis des festgesetzten Jahressteuerbetrages für das abgelaufene Kalenderjahr bemessen. Für das Vorauszahlungsjahr geltende Änderungen des Steuermaßstabes gemäß § 4 sowie des Steuersatzes gemäß § 5 werden hierbei berücksichtigt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, werden Vorauszahlungen gemäß § 4 und § 5 bemessen. Die Vorauszahlung wird nach dem Beginn der Steuerpflicht festgesetzt. Die für das Kalenderjahr geleistete Vorauszahlung wird auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet.

5. § 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
Anzeigepflicht

Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe sowie eine Änderung der für die Grundlagen der Besteuerung relevanten Umstände sind der Hansestadt Lübeck, Bereich Haushalt und Steuerung - Aktivbesteuerung, innerhalb von 4 Wochen durch die steuerpflichtige Person anzuzeigen.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1)  Artikel 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die durch Artikel 1 neu gefassten Vorschriften.

(2)  Die Steuerpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung für die in der Vergangenheit liegenden Veranlagungszeiträume nicht schlechter gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen

(3)  Bestandskräftige Bescheide werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.

 

Lübeck, 06.03.2025

gez.

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.03.2025