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Amtliche Bekanntmachung der Ausführungsanordnung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Rohlsdorf, Kreis Ostholstein

Ausfertigung
Öffentliche Bekanntmachung

 

Ausführungsanordnung
im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Rohlsdorf, Kreis Ostholstein

 

I.       In der vereinfachten Flurbereinigung Rohlsdorf, Kreis Ostholstein, wird hiermit gemäß § 61 des
         Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546),
         zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Ausführung des
         Flurbereinigungsplanes angeordnet.

 

II.      Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des
         Flurbereinigungsplanes wird der 1.9.2012 festgesetzt.

 

         Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer.
         Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten.
         Das Gleiche gilt auch für Pachtverhältnisse.

 

III.     Der Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen, soweit noch nicht durch Vereinbarungen
         zwischen den Beteiligten erfolgt, am 1.9.2012  auf den Empfänger der neuen Grundstücke über.

 

IV.     Spätestens binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser
         Anordnung können bei Nießbrauchs- und Pachtverhältnissen Anträge bei der Flurbereinigungsbehörde auf

 

a)       Übernahme eines angemessenen Teils der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge
           nach § 19 FlurbG und Verzinsung der übrigen Beiträge durch den Nießbraucher sowie auf
           Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine
           dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)        Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem
            und neuem Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG),

c)        Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung
           des Pachtbesitzes aufgrund der Änderung durch die Flurbereinigung (§.70 Abs. 2 FlurbG)

 

          gestellt werden.

 

          In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

 

V.      Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird hiermit angeordnet.

 

 

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Flurbereinigungsplan. Seine Ausführung war gemäß § 61 FlurbG anzuordnen.

 

Soweit der tatsächliche Besitzübergang bezüglich der Flächen der Teilnehmer bereits stattgefunden hat, ist es erforderlich, mit dieser Anordnung auch die formelle Grundlage für den stattgefundenen Besitzübergang herzustellen.

 

Der Erlass dieser Anordnung dient somit der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.

 

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt daher im öffentlichen Interesse sowie im Interesse der Mehrheit der Beteiligten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die vorstehende Ausführungsanordnung ist gemäß § 141 FlurbG als Voraussetzung der Klage der Widerspruch zulässig, über den das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein in Kiel als obere Flurbereini-gungsbehörde entscheidet.

 

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume , Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, innerhalb eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung - gerechnet vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung an - bzw. nach Zustellung - gerechnet vom Tage der Zustellung an - einzulegen.

 

Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3 in 24106 Kiel, gewahrt.

 

Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und damit auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwG0) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. 1 S. 686) ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht - Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) - in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, zu stellen.

 

Flintbek, 28. Juni 2012

 

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
- Mitte -
als Flurbereinigungsbehörde -

 

(L. S.)

 

            gez. Riege

 

Ausgefertigt:

Flintbek, 28. Juni 2012

                                    (L. S.)                          gez. Riege

807/5435.01/OH27

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.07.2012