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Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 05.33.02 – Schwartauer Landstraße / Havelstraße

Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:      Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 05.33.02
              – Schwartauer Landstraße / Havelstraße –
vom 31.07.2012

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck hat im Wege einer Eilentscheidung gemäß § 65 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein am 31.07.2012 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 05.33.02 – Schwartauer Landstraße / Havelstraße – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, erlassen. Diese Satzung kann ab dem 08.08.2012 im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten von allen Interessierten eingesehen werden.

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in der Lübecker Stadtzeitung in Kraft.

 

Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 (1) Satz 1 BauGB zwei Jahre nach Inkrafttreten, falls sie nicht verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o. a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

 

 

Lübeck, 31.07.2012                                                                                                                                   Der Bürgermeister

 

 

 

Übersichtsplan:

 (siehe in der Anlage unten)

 

 

 

 

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 (3) GO)

 

Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

 

Auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

 

 

Lübeck, 06.08.2012                                                                                                            Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                                Der Bürgermeister
                                                                                                                                                Fachbereich Planen und Bauen
                                                                                                                                                Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.08.2012
Anlagen