Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: 1. Genehmigung der 131. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Geniner Ufer / Welsbachstraße“
2. Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes 02.14.00 – Geniner Ufer / Welsbachstraße –
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 30.05.2024 beschlossene 131. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für den Teilbereich „Geniner Ufer / Welsbachstraße“ mit Bescheid vom 16.09.2024 (Az.: IV 526-50784/2024) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 30.05.2024 zugleich den Bebauungsplan 02.14.00 – Geniner Ufer / Welsbachstraße –, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Übersichtsplan
siehe Anlage
Am Tag nach der Bekanntmachung wird die 131. Änderung des FNP wirksam und der Bebauungsplan 02.14.00 – Geniner Ufer / Welsbachstraße – tritt in Kraft. Alle Interessierten können diese Bauleitpläne, jeweils mit der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 10-12 auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wurde der Bebauungsplan 02.14.00 und die zugehörige Begründung unter folgender Adresse ins Internet eingestellt:
https://bekanntmachungen.luebeck.de/b-plaene
Für die 131. Änderung des FNP und für den Bebauungsplan 02.14.00 gilt:
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Für den Bebauungsplan 02.14.00 gilt zudem:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 20.12.2024 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung