Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: Nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 32.26.00 – Helldahl / Leegerwall – vom 16.12.2024
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 28.11.2024 die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 32.26.00 – Helldahl / Leegerwall – aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen.
Lübeck, 16.12.2024 Der Bürgermeister
Übersichtsplan:
siehe Anlage
Diese Satzung über die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann von allen Interessierten im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten eingesehen werden.
Darüber hinaus ist die Satzung über die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre unter folgender Internetadresse der Hansestadt Lübeck einsehbar:
https://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht
Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB am 16.01.2026 außer Kraft, soweit ihre Geltungsdauer nicht vorher gemäß § 17 Abs. 2 BauGB verlängert oder sie gemäß § 17 Abs. 4 oder 5 BauGB außer Kraft gesetzt wird.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 Abs. 3 GO)
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Lübeck, 20.12.2024
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung