Gemäß § 4 Satz 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Benutzung des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 04.12.2003 werden die Benutzungsentgelte ab 01.01.2025 wie folgt veröffentlicht:
(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Benutzungsentgelte auf der Grundlage des geeinten Kosten- und Leistungsnachweises (KLN) vom 19.09.2024 festgelegt:
Rettungsmittel: |
Pauschalentgelt EUR: |
Entgelt je Beförderungskilometer EUR: |
RTW |
1.540,68 |
- |
KTW |
142,36 |
- |
KTW-Fernfahrten |
142,36 |
2,00 |
NEF |
1.021,50 |
- |
VEF |
gleichwie NEF |
- |
ITW |
gleichwie RTW zzgl. NEF |
- |
Baby-ITW |
gleichwie RTW zzgl. NEF |
- |
S-RTW* |
gleichwie RTW |
- |
* Schwerlast–RTW
(2) Als KTW-Fernfahrten gelten Beförderungen ab 100 km. Die Abrechnung der Beförderungskilometer der Fernfahrten erfolgt zuzüglich zum Pauschalentgelt.
(3) Es gelten die Grundsätze der Entgeltberechnung und –erhebung, wie sie in der Eckpunktevereinbarung vom 01.01.2024 vereinbart wurden.
(4)
Für die Bereitstellung eines Rettungsmittels kann ein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt je eingesetztem Rettungsmittel nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte erhoben werden. Dauert die Bereitstellung länger als die mittlere Einsatzdauer des Rettungsmitteltyps nach Abs. 1 im Rettungsdienstbereich und im letzten Kalenderjahr (Bereitstellungszeit), kann je angefangene Bereitstellungszeit, ein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt erhoben werden. Von der Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgeltes kann abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund eines Interesses des Rettungsdienstträgers gerechtfertigt ist. Für das Absichern der Einsatzkräfte der Feuerwehr bei Brandeinsätzen sollte kein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt erhoben werden.
Die öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgelte gelten für Einsätze ab 01.01.2025.
Lübeck, den 30.10.2024
gez.
Hansestadt Lübeck
Bürgermeister
Jan Lindenau