Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen
Nach § 28 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes (LMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten auf Antrag Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Wahlwerbung über Vor- und Familiennamen sowie Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Auf dieses Widerspruchsrecht weist der Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten anlässlich der bevorstehenden Kommunalwahl am 26.05.2013 nach § 28 Abs. 4 Ziffer 1 LMG ausdrücklich hin.
Sofern dieser Widerspruch nicht schon aus einem anderen Anlass (Anmeldung, Ausweis- oder Passantrag u. a. ) bei der Meldebehörde eingelegt und im Melderegister gespeichert wurde, können die Wahlberechtigten ab sofort diesen Widerspruch schriftlich beim Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten / 3.322.1 Stadtteilbüros der Hansestadt Lübeck, Postfach, 23539 Lübeck oder in einem der sechs Lübecker Stadtteilbüros, Dr.-Julius-Leber-Str. 46-48 (Innenstadt), Fackenburger Allee 29 (St. Lorenz), Adolf-Ehrtmann-Str. 3 (St. Gertrud), Moislinger Berg (Moisling), Kirchplatz 7 a/b (Kücknitz) und Parkallee 1 (Travemünde) während der
Service-Zeiten einlegen.
Die Service-Zeiten: Montag u. Dienstag 8-14 Uhr, Donnerstag 8-18 Uhr sowie Freitag
8-12 Uhr. Das Stadtteilbüro Travemünde hat dienstags von 8-14 Uhr und freitags von 8 -12 Uhr geöffnet.
Lübeck, den 22.08.2012 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Melde- und
Gewerbeangelegenheiten