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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 26. Mai 2013

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 26. Mai 2013

 

Gemäß § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl (Wahl der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck) am 26. Mai 2013 auf.

 

Nach § 8 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) werden 49 Vertreterinnen und Vertreter in die Bürgerschaft gewählt.

 

Die Hansestadt Lübeck ist in 25 Wahlkreise eingeteilt. In jedem der 25 Wahlkreise wird eine unmittelbare Vertreterin bzw. ein unmittelbarer Vertreter gewählt und im Wahlgebiet (Hansestadt Lübeck) insgesamt 24 Listenvertreterinnen und Listenvertreter.

 

Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter können einreichen:

1.      Parteien, im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),

2.      Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),

3.      einzelne Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

 

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebiets nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

 

Innerhalb des Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

 

Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

 

Wählbar ist, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, in der Hansestadt Lübeck wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes alle Bürgerinnen der Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) wählbar.

 

Die Wahlvorschläge sind schriftlich in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters der Hansestadt Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Kronsforder Allee 2 - 6 (Haus „Trave“, Erdgeschoss, Zimmer 0.021), 23560 Lübeck, bis spätestens

08. April 2013, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist),

einzureichen. Dort können auch die erforderlichen amtlichen Formulare für die Wahlvorschläge angefordert werden (Tel.: 0451 / 122-1267, e-Mail: wahlen@luebeck.de).

 

Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 

Maßgebend für die Form und den Inhalt der Wahlvorschläge und ihrer Anlagen sind die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung. Diese können während der üblichen Service-Zeiten in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters eingesehen werden.

 

Lübeck, den 23. August 2012

 

Hansestadt Lübeck
Der Gemeindewahlleiter
Bernd Saxe
Bürgermeister

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    28.08.2012