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Betriebssatzung der Entsorgungsbetriebe Lübeck vom 31.08.2012

Betriebssatzung der Entsorgungsbetriebe Lübeck vom 31.08.2012

 

Aufgrund der §§ 4 und 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 6 der Eigenbetriebsverordnung für Schleswig-Holstein hat die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 30.08.2012 folgende Betriebssatzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand und Aufgabe der Entsorgungsbetriebe Lübeck


(1) Für die Gewährleistung einer sicheren, umwelt- und sozialverträglichen, ressourcen-schonenden,
      risikoarmen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Entsorgung von Abwasser und Abfall im Stadtgebiet
      der Hansestadt Lübeck sowie für die Reinigung öffentlicher Straßen und Plätze bilden die
      Entsorgungsbetriebe einen einheitlichen Betrieb (im Nachfolgenden „Unternehmen“ genannt). Das
      Unternehmen besteht aus den Betriebssparten „Stadtentwässerung“ und „Stadtreinigung“.


(2) Vorrangige Aufgabe des Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben, die sich für die Hansestadt Lübeck
      als abfall- und abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft sowie als Trägerin der Straßenreinigungslast
      ergeben. Das Unternehmen kann alle seinen Unternehmenszweck fördernden Geschäfte betreiben.
      Dem Unternehmen können andere Unternehmen, die seinen Unternehmenszweck fördern oder in seinen
      Geschäftsbereich fallen, angegliedert werden. Das Unternehmen kann auch die Betriebsführung anderer
      Betriebe übernehmen.


(3) Dem Unternehmen können auch Aufgaben, die der Hansestadt Lübeck als zuständiger Behörde obliegen,
      zur Durchführung übertragen werden.


(4) Das Unternehmen kann sich in angemessenem Umfang an der Entwicklung neuer Methoden, die einer
      möglichst ressourcen- und umweltschonenden sowie wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung,
      Abfallbehandlung sowie Straßenreinigung dienen, beteiligen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben soll das
      Unternehmen grundsätzlich Maßnahmen ergreifen und Verfahren zur Anwendung bringen, die im Verhältnis
       zu anderen Verfahren im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren die Energie- und Rohstoffressourcen so
       weitgehend wie möglich schonen und die natürliche Umwelt am wenigsten belasten. Diese Belange sind
       gegeneinander und untereinander abzuwägen.


(5) Investitions- und Wirtschaftspläne sowie alle grundlegenden Planungsprozesse sind unter weitgehender
      Beteiligung der Öffentlichkeit und unter Darlegung der Abwägungen nach Abs. 4 Satz 2 und 3 offenzulegen.


(6) Das Unternehmen ist den Gleichstellungszielen der Hansestadt Lübeck verpflichtet und soll im Rahmen der
      Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu ihrer Verwirklichung beitragen.


§ 2 Name des Betriebs


Das Unternehmen führt die Bezeichnung „Entsorgungsbetriebe Lübeck“.


§ 3 Stammkapital


Das Stammkapital des Unternehmens beträgt 5.112.918,81 Euro.


§ 4 Direktion


(1) Die Leitung des Unternehmens besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor (Direktion) als Werkleitung
      im Sinne der Eigenbetriebsverordnung.
      Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Hansestadt Lübeck in den Angelegenheiten des Unternehmens.


(2) Die Direktorin oder der Direktor wird durch Beschluss der Bürgerschaft bestellt und abberufen.


(3) Bei Verhinderung der Direktorin oder des Direktors wird diese oder dieser gemeinschaftlich durch die
      Leiterinnen oder Leiter der Sparten „Stadtentwässerung“ und „Stadtreinigung“ vertreten. Kommt eine
      Einigung zwischen den Leiterinnen oder Leitern der Betriebssparten nicht zustande, wird die Leiterin
      oder der Leiter der Abteilung „Planung/Neubau“ hinzugezo-gen. Eine Entscheidung fällt dann mit einfacher
      Mehrheit. Ist eine der Spartenleiterinnen oder einer der Spartenleiter verhindert, so rückt die oder der jeweils
      mit der Vertretung der Spartenleiterin oder des Spartenleiters beauftragte Abteilungsleiterin oder
      Abteilungsleiter nach.


(4) Die Direktorin oder der Direktor hat auf die Einheitlichkeit der Unternehmensführung hinzuwirken. Sie oder er
      beaufsichtigt den Geschäftsgang des Unternehmens.

 

(5) Die Direktorin oder der Direktor ist als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Bürgermeisterin oder
      des Bürgermeisters Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der
      Beschäftigten des Unternehmens. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des
      Direktors ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.


§ 5 Aufgaben der Direktion
(1) Das Unternehmen ist gemäß den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung organisatorisch gesondert zu
      führen und finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu behandeln.


(2) Die Direktion leitet das Unternehmen selbstständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des
      Unternehmens, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung, die Hauptsatzung
      oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt wird; sie ist für die wirtschaftliche Führung des
      Unternehmens verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Direktion die Beschlüsse der Bürgerschaft, des
      Werkausschusses und die Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in
      Angelegenheiten des Unternehmens.


(3) Das Unternehmen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Direktion ist verpflichtet, auf eine
      Beitrags-, Gebühren- und Tarifgestaltung hinzuwirken, die unter Beachtung der Vermögenserhaltung im
      Sinne der Eigenbetriebsverordnung eine den Zielen des § 1 entsprechende Entsorgung und die Reinhaltung
      öffentlicher Straßen und Plätze gewährleistet.


(4) Die laufende Betriebsführung obliegt der Direktion. Dazu gehören alle regelmäßig wiederkehrenden
      Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und
      Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Dazu gehört auch die
      Durchführung des Wirtschaftsplanes.
      Die besonderen Zuständigkeiten nach §§ 8, 9, 10 und 11 bleiben unberührt.


(5) Die Direktion hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des
      Unternehmens laufend zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen.


(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister schließt jährlich mit der Direktorin oder dem Direktor eine
      Zielvereinbarung für das Unternehmen ab, die sich, soweit vorhanden, an den Regelungen des Public
      Corporate Governance Kodexes oder eines vergleichbaren Regelwerks der Hansestadt Lübeck orientiert.


(7) Die Direktion hat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister rechtzeitig den Entwurf des
      Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Lageberichts, die Zwischenberichte und die erforderlichen
      Informationen zur Durchführung des gesamtstädtischen Berichtswesens und Controllings zuzuleiten; sie hat
      ihr oder ihm ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Hansestadt Lübeck
      auswirken.


(8) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Bürgerschaft oder der Werkausschuss zuständig ist,
      hat die Direktion die Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einzuholen.


(9) Es ist Aufgabe der Direktion, die dem Unternehmen für dessen Zweck übergebenen städtischen
      Grundstücke als Teile des Vermögens des Unternehmens zu verwalten. Die Direktion hat insoweit die sich
      aus dem Grundstückseigentum der Hansestadt Lübeck ergebenden Rechte und Verpflichtungen
      wahrzunehmen bzw. zu erfüllen. Für die folgenden Angelegenheiten hat sie eine Abstimmung mit dem bei
      der Hansestadt Lübeck für Liegenschaften zuständigen Bereich herbeizuführen:

a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Registrierung der Grundstücke im Lagerbuch und Besitzatlas;
c) Anträge an das Katasteramt auf Änderung der Grundstücksgrenzen und Eintragungsanträge
    des Grundbuchamtes;
d) Belastung der Grundstücke durch Eintragungen in die Abteilungen II und III des Grundbuches;
e) Übernahme öffentlich-rechtlicher Baulasten.

§ 6 Vertretung und Verpflichtungserklärungen


(1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Hansestadt Lübeck in den Angelegenheiten des Unternehmens,
      die der Entscheidung der Direktion unterliegen.
      In Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Bürgerschaft, des Werkausschusses oder der
      Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters herbeizuführen ist, wird die Direktion mit der Ausführung
      dergefassten Entscheidung beauftragt, es sei denn, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im
      Einzelfall eine besondere Regelung trifft.


(2) Die Direktion ist ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich
      um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Die von der Direktion mit
      ihrer Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen „Im Auftrag“.


(3) Vertretungserklärungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.


(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch die
      Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in dem für Bekanntmachungen der Hansestadt Lübeck bestimmten
      Publikationsorgan veröffentlicht


§ 7 Werkausschuss


(1) Zuständiger Ausschuss ist der Werkausschuss Entsorgungsbetriebe Lübeck.


(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Direktion sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet,
      an den Sitzungen des Werkausschusses teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft
      zu erteilen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet laufend über die wichtigen
      Angelegenheiten des Unternehmens. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten und derjenigen
      aus § 8 Abs. 2 kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten lassen. Im Übrigen gelten für
      den Werkausschuss die Regelungen der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck.


§ 8 Aufgaben des Werkausschusses


(1) Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Bürgerschaft in Angelegenheiten des Unternehmens vor.


(2) Der Werkausschuss kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Direktion alle Auskünfte
      verlangen, die für seine Beschlussfassung erforderlich sind.


(3) Der Werkausschuss entscheidet über:

a) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn die Auftragssumme
     den Betrag von 250.000,00 Euro übersteigt,
b) Mehrausgaben nach § 14 Abs. 5 EigVO, soweit sie im Einzelfall den Betrag
     von 25 % der Auftragssumme oder die Wertgrenze von 100.000,00 Euro
     übersteigen und aus eigenen Mitteln des Unternehmens gedeckt werden
     können. Soweit die Wertgrenzen nicht überschritten werden, entscheidet
     die Direktion.
c) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn durch den Nachtrag
     die Wertgrenze des Gesamtauftrages von 250.000,00 Euro überschritten
     wird. Soweit die Wertgrenze von 250.000,00 Euro nicht überschritten
     wird, entscheidet die Direktion. Der Ausschuss entscheidet ebenfalls
     über die Vergabe von Nachträgen, wenn er bereits über die Vergabe des
     Hauptauftrages entschieden hat und der Nachtrag 25 % des Hauptauftragsvolumens
     oder den Betrag von 100.000,00 Euro übersteigt.

(4) Dem Werkausschuss sind vorzulegen:

a) der Zwischenbericht nach § 18 EigVO,
b) der Jahresabschluss nach § 19 EigVO und der Lagebericht nach § 23 EigVO,
c) der Prüfungsbericht nach § 24 EigVO.

§ 9 Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters


(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertritt das Unternehmen im Werkausschuss. Sie oder er
      bereitet die Entscheidungen der Bürgerschaft und des Werkausschusses in Angelegenheiten des
      Unternehmens vor und überwacht ihre Durchführung.


(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet in Angelegenheiten des Unternehmens über die ihr
      oder ihm nach § 65 GO allgemein zugewiesenen Aufgaben sowie in allen Angelegenheiten des
      Unternehmens, die nicht zur laufenden Betriebsführung gehören, die ihr oder ihm nach Hauptsatzung oder
      nach Eigenbetriebsverordnung zugewiesen sind, insbesondere über

a) den Abschluss von Verträgen, die für die Hansestadt Lübeck von erheblicher
     finanzieller Bedeutung sind, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung
     gehören, und unterrichtet darüber bei Bedarf den Werkausschuss,
b) den Verzicht auf Ansprüche des Unternehmens, die unentgeltliche Verfügung
     über bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte im
     Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen,
c) Miet- und Pachtverträge im Werte von mehr als 250.000,00 Euro, Leasingverträge
     im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen.
     Die Werte werden in Anwendung des § 25 des Gesetzes über die Kosten
     in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) i.d. jeweils geltenden
     Fassung ermittelt.
d) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen,
     wenn die Angelegenheit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
     im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen,
e) die Einstellung und Höhergruppierung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe
     14 TVöD sowie die Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen.

§ 10 Aufgaben der Bürgerschaft


Die Bürgerschaft beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Unternehmens gemäß § 27 Abs. 1 GO, soweit sie nicht bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder diese Betriebssatzung oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder den Werkausschuss übertragen hat. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, für die sie gemäß § 28 GO und § 5 EigVO zuständig ist.


§ 11 Personalwirtschaft


(1) Soweit nicht nach § 9 Abs. 2 andere Stellen zuständig sind, entscheidet die Direktion über Angelegenheiten
      der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens.


(2) Die Direktion hat ein Vorschlagsrecht, soweit die Personalentscheidungen anderen Stellen vorbehalten sind
      und nicht die Direktion betreffen.


(3) Die Direktion hat im Rahmen der Personalentwicklung Maßnahmen zu ergreifen, um einen motivierten und
      leistungsfähigen Personalkörper zu entwickeln und zu erhalten.


(4) Bei dringendem Bedarf ist die Direktion berechtigt, im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem
      Bürgermeister im Laufe des Wirtschaftsjahres bis zu fünf Beschäftigte bis zu Entgeltgruppe 13 TVöD und bis
      zu zehn Beschäftigte bis zu Entgeltgruppe 6 TVöD über die in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen
      hinaus ohne Änderung der Stellenübersicht einzustellen. Über die neuen Stellen ist spätestens im
      Wirtschaftsplan (Stellenübersicht) für das nächste Wirtschaftsjahr zu entscheiden.


(5) Es wird ein Frauenförderplan aufgestellt und fortgeschrieben.


§ 12 Inkrafttreten


(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Entsorgungsbetriebe Lübeck vom 06.07.1998, zuletzt geändert durch
      Satzung vom 15.09.2004, außer Kraft.


Lübeck, 31.08.2012                                                                                                                               Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    04.09.2012