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Amtliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes 32.14.00 - Auf dem Baggersand / Hafenquartier

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier: 1.            Bekanntmachung der Genehmigung der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der
                        Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Auf dem Baggersand / Hafenquartier“
gemäß
                        § 6 Abs. 5 BauGB

 

          2.           Bekanntmachung des Bebauungsplanes 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier - 
                        gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

 

  

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 24.11.2016 beschlossene 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Auf dem Baggersand / Hafenquartier“ mit Bescheid vom 24.04.2017 Az.: IV 264-512.111-3 (113. Ä) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 24.11.2016 zugleich den Bebauungsplan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier -, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.

 

 

Übersichtsplan FNP – Änderung und B-Plan

 

 

Der Bebauungsplan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier – tritt am 19.07.2017 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die 113. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Für die 113. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Auf dem Baggersand / Hafenquartier“ und für den Bebauungsplan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier – gilt:

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Für den Bebauungsplan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier – gilt zudem:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

 

Lübeck, 17.07.2017                                                        Hansestadt Lübeck

                                                                                        Der Bürgermeister

                                                                                        Fachbereich Planen und Bauen

                                                                                        Bereich Stadtplanung und Bauordnung

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    18.07.2017