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Örtliche Bekanntmachung

3. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 30.10.2024

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein, der §§ 1, 2, 6 sowie § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig‐Holstein vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.‐H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GVOBl. Schl.‐H. S. 1002) sowie des § 24 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung ‐ AbfWS) in der Hansestadt Lübeck vom 24.11.2016 in der Fassung vom 02.12.2020, wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung – AbfWGebS) in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2016 (Lübecker Stadtzeitung v. 13.12.2016) zuletzt geändert durch Satzung vom 16.10.2022 (Bekanntmachung am 21.11.2022 www.bekanntmachungen.luebeck.de)  nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.09.2024 wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen im Umleerverfahren beträgt bei 14‐täglicher Entleerung:

Für einen Restabfallbehälter von

Euro je Monat

40 l

7,66

80 l

15,32

120 l

22,98

240 l

45,98

660 l

126,44

770 l

147,52

1.100 l

210,74

 

Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechend.

  1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Gebühr für einen 40 l‐Restabfallbehälter für 1‐Personen‐Haushaltungen mit 4‐wöchentlicher Leerung beträgt 3,83 € pro Monat.

  1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Gebühr für einen Restabfallsack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig 5,50 €. Die Gebühr für einen Bioabfallsack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig 5,50 €.

  1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für Grundstücke, für die nach den Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung ein Anschluss‐ und Benutzungszwang an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle nicht besteht, wird ein monatlicher Abschlag in Höhe von 0,02 € pro Liter abgefahrenes Restabfallbehältervolumen bei 14-täglicher Entleerung gewährt.

  1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Werden Abfallbehälter gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung für eine vorübergehende Nutzung zur Verfügung gestellt, betragen die Gebühren:

a) nach Anzahl der Entleerungen:

  1. Behälter mit 80 l Volumen 4,61 €
  2. Behälter mit 120 l Volumen 6,91 €
  3. Behälter mit 240 l Volumen 13,82 €
  4. Großbehälter mit 660 l Volumen 37,99 €
  5. Großbehälter mit 1.100 l Volumen 63,32 €
  6. Müllpresscontainer 198,48 €
  7. Abrollcontainer 179,91 €

b) nach der Abfallmenge pro Megagramm

Entsorgung Müllpresscontainer/Abrollcontainer     223,71 €

Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) und b) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe bei Müllpresscontainern/Abrollcontainern addiert.

  1. § 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen unter Nutzung von Restabfall-Müllpresscontainern (dauerhafte Gestellung) betragen: 

a. nach Anzahl der Abfuhren je Entleerung 179,91 €
b. nach Dauer der Nutzung pro Monat 190,00 €
c. nach der Restabfallmenge pro Megagramm 235,07 €

Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) bis c) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe addiert. 

  1. § 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Gebühren für Saisonbehälter betragen bei 14‐täglicher Entleerung: 

für einen Restabfallbehälter von 

Euro je Monat im Zeitraum von April bis Oktober

80 l

12,52

120 l

18,77

240 l

37,55

660 l

103,23

770 l

120,43

1.100 l

171,33

 

  1. § 4 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

(9) Soll die Abfuhr der Abfälle aus Gründen, die die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, auf Antrag nachgeholt werden, weil z.B. Behälter zugeparkt, verschlossen oder nicht bereitgestellt wurden oder wird die Abfuhr von Amts wegen angeordnet und durchgeführt, so entstehen Gebühren in Höhe von 12,00 € für jede Anfahrt an dem Grundstück. Bei Sonderleerungen gem. § 13 Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung wird je Einzelentleerung und Abfallbehälter die Gebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr erhoben. Für die 40l‐Abfallbehälter mit 4‐wöchentlicher Leerung beträgt die zusätzliche Gebühr je Einzelleerung eine volle Monatsgebühr.

  1. § 4 Abs. 13 erhält folgende Fassung:

(13) Soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist, beträgt die zusätzliche Gebühr für die Einsammlung (im Holsystem) des Sperrguts 146,65 € pro Abholung je angefangene 3 m³ Sperrgut.

  1. § 4 Abs. 14 erhält folgende Fassung:

(14) Die Gebühr für die kurzfristige Abfuhr von Sperrgut bzw. Elektro‐ und Elektronikgeräten im Rahmen des Expresstermins beträgt 75,00 € pro Expresstermin.

  1. § 4 Abs. 15 erhält folgende Fassung:

(15) Die zusätzliche Gebühr für eine gesonderte Abholung von Sperrgut bzw. Elektro‐ und Elektronikgeräten aus der Wohnung beträgt 14,90 € je angefangene 15 min und Mitarbeiter.

  1. § 5 erhält folgende Fassung:

Zu den Gebühren nach § 4 werden je Restabfall- und Bioabfallbehälter sowie Papiergroßbehälter pro Abfallbehälter bei 14-täglicher Entleerung folgende monatliche Zuschläge erhoben:

  1. a) Beim Transport von Abfallbehältern über Entfernungen von mehr als 15 m:

1. für Zweiradbehälter 1,20 € pro Abfallbehälter für jede angefangene 10 m,
2. für Vierradbehälter 2,40 € pro Abfallbehälter für jede angefangene 10 m,

  1. b) beim Transport über Stufen, ohne Rücksicht auf deren Höhe:

0,35 € pro Abfallbehälter für jede Stufe.

Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechend.

  1. § 6 Abs. 1 S. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen mittels Unterflurbehälter beträgt bei 14‐täglicher Entleerung:

für einen Restabfall-Unterflurbehälter

Euro je Monat

3 m³

445,50

4 m³

594,00

5 m³

742,50

 

Die Gebühren gelten für die 14-tägliche Entleerung (nebst Entsorgung) der Restabfall- und Bioabfall-Unterflurbehälter und für die 4-wöchentliche Entleerung der Papier-Unterflurbehälter. Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechend. Für die Abfuhr von Bioabfall über Unterflurbehälter steht nur ein 3 m³-Behälter pro einem Restabfall-Unterflurbehälter zur Verfügung. § 4 Abs. 10 dieser Satzung gilt entsprechend.

  1. § 7 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Anlieferung von Sperrgut (soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist), Bauschutt und Baumischabfällen auf einem der Wertstoffhöfe beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 6,50 €.

(2) Die Anlieferung von Baum‐ und Strauchschnitt bis 3 m³ pro Anlieferung auf einem der Wertstoffhöfe oder im Biomassewerk ist ganzjährig kostenlos. Die Gebühr für die Anlieferung von Grünschnitt bis 3 m³ pro Anlieferung auf einem der Wertstoffhöfe oder am Biomassewerk beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,80 €.

(3) Die Gebühr für die Anlieferung von Baum‐, Strauch‐ und Grünschnitt ab 3 m³ am Biomassewerk beträgt, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,80 €.

(4) Die Gebühr für Anlieferungen zur Ablagerung auf der Deponie Niemark beträgt:

  1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 13,31 €
  2. über 200 kg je angefangene 10 kg Abfall für: 

AbfallSchlüsselnummer

Abfallbezeichnung

Gebühr in Euro

120117

Strahlmittelabfälle (ungefährlich)

1,60

170106

Bauschutt (gefährlich)

1,35

170107

Bauschutt (ungefährlich)

1,23

170107

Leichtbeton, Ytong (ungefährlich)

2,90

170301

Bitumengemische (gefährlich), Fräsgut

1,00

170301

Bitumengemische (gefährlich), Schollenware

1,17

170302

Bitumengemische (ungefährlich), Fräsgut

0,88

170302

Bitumengemische (ungefährlich), Schollenware

1,06

170503

Boden und Steine (gefährlich)

1,00

170504

Boden und Steine (ungefährlich)

0,88

170505

Baggergut (gefährlich)

1,35

170506

Baggergut (ungefährlich)

1,23

170601

Asbesthaltiges Dämmmaterial (gefährlich)

1,75

170603

KMF – Künstliche Mineralfaser (gefährlich)

4,38

170605

Asbest (gefährlich), BigBag Ware

1,75

170605

Asbest (gefährlich), Rohre

2,34

170802

Gips (gefährlich)

4,38

170903

Brandabfall (gefährlich)

1,75

 

Sonstiges

0,88

 

Die Gebühr für die Anlieferung zur Ablagerung auf anderen Deponien beträgt:

  1. für die Deponieklasse 0 je angefangene 10 kg Abfall 0,29 €
  2. für die Deponieklasse 1 je angefangene 10 kg Abfall 0,83 €
  3. für die Deponieklasse 3 je angefangene 10 kg Abfall 1,83 €.

Die Gebühr für den Transport zur Ablagerung auf anderen Deponien beträgt:

  1. für die Deponieklasse 0 je angefangene 10 kg Abfall 0,14 €
  2. für die Deponieklasse 1 je angefangene 10 kg Abfall 0,17 €
  3. für die Deponieklasse 3 je angefangene 10 kg Abfall 0,15 €.

(5) Die Gebühr für die Anlieferung von andienungspflichtigem Restabfall zur Behandlung in der Mechanisch‐Biologischen Abfallbehandlungsanlage, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, beträgt:

  1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 37,51 €
  2. über 200 kg je angefangene 10 kg Restabfall 1,92 €

Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird die Gebühr nach der Ladefähigkeit des Fahrzeuges unabhängig von seiner tatsächlichen Beladung erhoben, wenn der Anlieferer das Ladegewicht nicht durch eine amtliche Wiegenote nachweist. Ist offensichtlich erkennbar, dass das Ladegewicht erheblich von der Ladefähigkeit (Nutzlast) des Fahrzeuges abweicht, wird das Ladegewicht geschätzt.

  1. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei dem Gebührenschuldner zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist die Erhebung von Daten nach Abs. 2 gem. Art.6 Abs.1 e) i.V.m. Art.6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LDSG) auch ohne Kenntnis der Gebührenschuldner aus folgenden Quellen zulässig:

  1. Meldedateien der Meldebehörden
  2. Grundsteuerdateien des Bereiches Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck
  3. Grundbuch des Amtsgerichts Lübeck
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
  5. Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde der Hansestadt Lübeck
  6. Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck
  7. dem Handelsregister
  8. der Gewerbedatei des Bereichs Melde- und Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck
  9. Online-Datenerfassung über das Internet Portal der Entsorgungsbetriebe Lübeck
  10. Digitale Datenaufnahme mit mobilen Endgeräten durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vor Ort
  11. Sonstige Digitale Datenaufnahmen/Informationen der Entsorgungsbetriebe Lübeck

Die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck – darf sich bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des Art. 28 DSGVO ganz oder teilweise Dritter bedienen.

  1. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Entsorgungsbetriebe Lübeck sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner und von Daten, die nach Abs. 1 bis 3 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung und Gebührenkalkulation nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. In die Gebührenkalkulation fließen diese Daten ausschließlich in anonymisierter Form ein. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck können, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, einen Dritten mit der Gebührenkalkulation beauftragen und zu diesem Zwecke erforderliche Daten nach § 5 Abs. 3 LDSG‐SH übermitteln. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck können sich bei der Verarbeitung der Daten, unter Beachtung des Datenschutzes und der Verpflichtung der Verschwiegenheit, eines dienstleistenden Dritten bedienen.

  1. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Lübeck, 30.10.2024

gez.

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.11.2024