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Örtliche Bekanntmachung

2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung ‐ AbfWS) in der Hansestadt Lübeck vom 30.10.2024

Aufgrund der §§ 4, 17, 18 und 134 Abs. 5 u. 6 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein in Verbindung mit den §§ 5 und 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig‐Holstein (Landesabfallwirtschafts-gesetz ‐ LAbfWG) in der Fassung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.‐H., S. 26), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 06.12.2022 (GVOBl. Schl.‐H., S. 1002) sowie der §§ 17, 19 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz ‐ KrWG)

in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 13. Dezember 2016) zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Bekanntmachung am 29.12.2020 auf www.bekanntmachungen.luebeck.de) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.09.2024 wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 

Für die Annahme von Sperrgut, Bauschutt, Baumischabfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, schadstoffhaltigen Abfällen, Gegenständen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sowie Baum-, Strauch- und Grünschnitt und Restabfälle, soweit es sich nicht um produktions-/ betriebsspezifische Abfälle handelt, stehen die Wertstoffhöfe (lt. Betriebsordnung) zur Verfügung. Die Anlieferung von Abfallmengen auf den Wertstoffhöfen darf 3 m³ nicht übersteigen.

Die Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten und schadstoffhaltigen Abfällen beschränkt sich auf haushaltsübliche Mengen. Elektro- oder Elektronikgeräte bei denen bereits Komponenten wie z.B. Platinen, Kabel, Motoren, Trommeln entnommen wurden, sind von der Annahme ausgeschlossen.

Sperrgut kann zweimal im Jahr bis zu einer Menge von 3 m³ ohne Zahlung einer Zusatzgebühr an den Wertstoffhöfen gegen Anrechnung jeweils eines Abrufs im Hol-System abgegeben werden. Mehr als zwei Abrufe bzw. Anlieferungen am Wertstoffhof pro Jahr sind mit Zahlung einer Zusatzgebühr verbunden.

Die Abgabe von Grünschnitt z.B. Rasenschnitt oder Laub bis 3 m³ ist auf den Wertstoffhöfen kostenpflichtig möglich. Baum- und Strauchschnitt bis 3 m³ pro Anlieferung kann kostenlos an das Biomassewerk Niemark oder den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Baum-, Strauch- und Grünschnitt von mehr als 3 m³ ist an das Biomassewerk Niemark gegen Zahlung einer Zusatzgebühr anzuliefern. Soweit kompostierbare Abfälle (Bio- und Grünabfälle) gem. § 5 dieser Satzung auf dem Grundstück selbst verwertet/kompostiert werden (Eigenkompostierung), entfällt die Möglichkeit der Anlieferung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt an den Wertstoffhöfen und dem Biomassewerk Niemark.

Bauschutt und Baumischabfälle aus Umbauarbeiten können in Kleinmengen bis 1 m³ gegen Zahlung einer Zusatzgebühr an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Bauschutt und Baumischabfälle über 1 m³ können gegen Zahlung eines Entgeltes beim Entsorgungszentrum angeliefert werden.

  1. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: 

Die maximale Entfernung des Entsorgungsfahrzeuges zum Aufnahmesystem des Unterflurbehälters darf nicht mehr als 5 m betragen.

  1. § 17 Abs. 6 erhält folgende Fassung: 

Die Abfuhr der Müllpresscontainer/Abrollcontainer erfolgt auf Abruf. Diese Behälter müssen mindestens 4-wöchentlich zum Abruf angemeldet werden. Die Entsorgung erfolgt nach Anforderung in Textform durch den Anschluss- bzw. Überlassungspflichtigen.

  1. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Lübeck, 30.10.2024

gez.

Bürgermeister

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  • Veröffentlicht am:
    11.11.2024