3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 30.10.2024
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.631, ber. 2004, S. 104) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622) sowie der §§ 1 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020 (Lübecker Nachrichten vom 18.12.2020/ Bekanntmachung am 19.12.2020 www.bekanntmachungen.luebeck.de), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.12.2023 (Bekanntmachung am 13.12.2023 www.bekanntmachungen.luebeck.de),nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 26.09.2024 wie folgt geändert:
(1) a) In den nicht im Straßenverzeichnis in einer der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahn-/Straßenmitte gelegener Straßenteile auf die Eigentümer/innen der anliegenden Grundstücke übertragen. Ausgenommen sind die kombinierten Geh- und Radwege.
b) In den Reinigungsklassen S 3 und S 4 wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnkante gelegenen Straßenteile ausgenommen der Radwege und der kombinierten Geh- und Radwege auf die Eigentümer/-innen übertragen.
Die unter den Buchstaben a) und b) angeführten zu reinigenden Straßenteile beinhalten u.a. auch kombinierte Geh- und Radwege, Verbindungs-/Treppenwege, markierte Teile des Gehwegs, die durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer/-innen der anliegenden Grundstücke, ausgenommen der Winterdienstklasse W 0, übertragen:
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
(6) Maßstab sind außerdem Anzahl und Art der vorgesehenen Reinigungen, wofür die im Straßenverzeichnis aufgeführten Reinigungsklassen S 1 – S 6 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.
Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Reinigungsklasse S 1 59,76 EUR 5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 2 26,48 EUR 2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 3 4,24 EUR 1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 4 1,72 EUR 14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 5 129,32 EUR bis zu 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 6 12,24 EUR 1 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Die jährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Winterdienstklasse W 0 | 15,68 EUR Alle Straßen, bei denen keine bauliche Abgrenzung des Gehwegs (Fußgängerzonen und fußgängerzonenähnliche Straßen) vorherrscht oder wo keine Übertragung der Räum- und Streupflicht möglich ist. |
Winterdienstklasse W 1 | 6,20 EUR Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen, insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen Personennahverkehrs und die dazu gehörenden Fußgängerüberwege und Radwege |
(2) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verarbeitungsverzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. Diese kann auch mobiler Art sein und vor Ort erfolgen.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Lübeck, den 30.10.2024
gez.
Bürgermeister