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Örtliche Bekanntmachung

3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 30.10.2024

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.631, ber. 2004, S. 104) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622) sowie der §§ 1 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020 (Lübecker Nachrichten vom 18.12.2020/ Bekanntmachung am 19.12.2020 www.bekanntmachungen.luebeck.de), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.12.2023 (Bekanntmachung am 13.12.2023 www.bekanntmachungen.luebeck.de),nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 26.09.2024 wie folgt geändert:

  1. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 

(1)     a) In den nicht im Straßenverzeichnis in einer der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahn-/Straßenmitte gelegener Straßenteile auf die Eigentümer/innen der anliegenden Grundstücke übertragen. Ausgenommen sind die kombinierten Geh- und Radwege.

b) In den Reinigungsklassen S 3 und S 4 wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnkante gelegenen Straßenteile ausgenommen der Radwege und der kombinierten Geh- und Radwege auf die Eigentümer/-innen übertragen.

Die unter den Buchstaben a) und b) angeführten zu reinigenden Straßenteile beinhalten u.a. auch kombinierte Geh- und Radwege, Verbindungs-/Treppenwege, markierte Teile des Gehwegs, die durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

  1. 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

(1)     Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer/-innen der anliegenden Grundstücke, ausgenommen der Winterdienstklasse W 0, übertragen: 

  1. Gehwege sowie Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist; 
  1. 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 wird wie folgt geändert: 

(2)      Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen: 

  1. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich 1,5 m, von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Dasselbe gilt bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. 
  1. Schnee ist an Werktagen in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr an Werktagen und bis 09.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. 
  1. Glätte ist an Werktagen in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr an Werktagen und bis 09.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen des folgenden Tages zu entfernen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht verwendet werden.
  1. § 9 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

(6)     Maßstab sind außerdem Anzahl und Art der vorgesehenen Reinigungen, wofür die im Straßenverzeichnis aufgeführten Reinigungsklassen S 1 – S 6 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.

  1. 9 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst:

Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

Reinigungsklasse S 1   59,76 EUR       5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

Reinigungsklasse S 2   26,48 EUR       2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

Reinigungsklasse S 3     4,24 EUR        1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile

Reinigungsklasse S 4     1,72 EUR       14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile

Reinigungsklasse S 5  129,32 EUR      bis zu 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

Reinigungsklasse S 6   12,24 EUR       1 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

  1. 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Die jährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der    

Winterdienstklasse W 0 15,68 EUR Alle Straßen, bei denen keine bauliche Abgrenzung des Gehwegs (Fußgängerzonen und fußgängerzonenähnliche Straßen) vorherrscht oder wo keine Übertragung der Räum- und Streupflicht möglich ist.
Winterdienstklasse W 1      6,20 EUR Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen, insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen Personennahverkehrs und die dazu gehörenden Fußgängerüberwege und Radwege

 

  1. § 16 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert:

(2)     Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verarbeitungsverzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)     Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. Diese kann auch mobiler Art sein und vor Ort erfolgen.

  1. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Lübeck, den 30.10.2024

gez.

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.11.2024
Anlagen