2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Anschluss- und Ausbaubeiträgen der Hansestadt Lübeck vom 30.10.2024 (Anschluss- und Ausbaubeitragssatzung – ABS)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 28 S. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der § 1 Abs. 1, § 2 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), und des § 32 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.03.2011), zuletzt geändert durch die Satzung vom 12.12.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 20.12.2016), wird die Satzung über die Erhebung von Anschluss- und Ausbaubeiträgen der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2015 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.12.2015), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 04.03.2020 (Bekanntmachung am 29.03.2020 www.bekanntmachungen.luebeck.de), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 26.09.2024 wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Schmutzwasser“ wird „21,47 %“ ersetzt durch „24,5 %“.
Nach dem Wort „Niederschlagswasser“ wird „22,08 %“ ersetzt durch „50,8 %“.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte/ die Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers/ der Eigentümerin beitragspflichtig.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümerinnen und Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art.6 Abs.1 e) i.V.m. Art.6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung, aus folgenden Quellen zulässig:
Ziff. 1-8 unverändert
Einsatz mobiler Endgeräte zur Datenerhebung vor Ort durch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Entsorgungsbetriebe Lübecks sowie durch beauftragte Dritte.
Die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck – darf sich bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des Art. 28 DSGVO ganz oder teilweise Dritter bedienen.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Lübeck, den 30.10.2024
gez.
Bürgermeister