Satzung der Hansestadt Lübeck über die Herstellungspflicht von Stellplätzen,
Garagen und Abstellanlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht
und die Höhe der Ablösebeiträge
(„Ablösesatzung“)
Aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 49 der Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 05. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, S. 504), sowie § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S.57, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. S.404), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 26.09.2024 folgende Satzung für die Hansestadt Lübeck erlassen:
§ 1
Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Hansestadt Lübeck.
(2) Sie gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder durch sonstige (städtebauliche) Satzungen abweichende Regelungen zu Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder getroffen werden.
(3) Sie regelt gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LBO die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen Fahrräder sowie die Ablösung dieser Herstellpflicht und die Höhe der Ablösebeträge.
§ 2
Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Garagen
sowie Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder ergibt sich hinsichtlich Anzahl, Größe und Beschaffenheit aus § 49 Absatz 1 und 2 LBO.
§ 3
Erfüllung der Stellplatz- und Abstellanlagenpflicht durch Ablösung
(1) Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder nach § 2 kann auch durch Zahlung eines Geldbetrages nach § 4 erfüllt werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder nach § 2 nicht oder nur unter großen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten möglich ist.
(2) Die Ablösung der Herstellungsverpflichtung erfordert einen Antrag der Bauherrschaft, der bei der Hansestadt Lübeck einzureichen ist. Folgende Unterlagen sollen dem Antrag beigefügt werden:
(3) Die Ablösung der Herstellungspflicht kann durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden; dabei wird jeweils auch der Ablösebetrag nach Maßgabe des § 4 festgesetzt.
(4) Nicht abgelöst werden kann die Verpflichtung zur Herstellung von barrierefreien Stellplätzen nach § 50 LBO.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder besteht nicht.
§4
Ablösebeträge für Stellplätze und Abstellanlagen
(1) Der Geldbetrag für die Ablösung nach 3 beträgt
je Stellplatz 14.000,00 Euro
je Fahrradabstellanlage 800,00 Euro.
(2) Die Ablösebeträge sind gemäß 49 Absatz 3 Satz 2 LBO zu verwenden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Satz 1 Nummer 1 LBO handelt, wer notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder ohne Ablösung nach § 3 nicht in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herstellt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lübeck, den 02.10.2024
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister