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Genehmigung der 96. Änderung F-Plan Teilbereich „Ratzeburger Landstraße / St. Hubertus“ im Stadtteil St. Jürgen

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:    Bekanntmachung der Genehmigung der 96. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt
             Lübeck für den Teilbereich „Ratzeburger Landstraße / St. Hubertus“ im Stadtteil St. Jürgen nach § 6
             (5) BauGB

 

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 24.05.2012 beschlossene 96. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Ratzeburger Landstraße / St. Hubertus“ im Stadtteil St. Jürgen mit Bescheid vom 14.09.2012 Az.: IV 265-512.111-3 (96.Ä.) nach § 6 (1) BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 

 

Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt im Stadtteil St. Jürgen, Gemarkung Strecknitz. Er grenzt im Norden an die Wohnsiedlung am Pallasweg bzw. an der Plutostraße und im Osten an die Ratzeburger Landstraße. Im Süden und Westen wird er durch das Waldgebiet –Strecknitzer Tannen- begrenzt. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 8/299 (tlw.), 16/66 und 16/65 sowie Teilstücke der Ratzeburger Landstraße und des nördlichen Walles, der sich auf dem Flurstück 8/560 befindet.

Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereichs zeigt der Übersichtsplan.

 

 

Übersichtsplan

(siehe in der Anlage unten)

 

 

 

Alle Interessierten können die 96. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Lübeck, 24.09.2012                                                                                                  Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                      Der Bürgermeister
                                                                                                                                      Fachbereich Planen und Bauen
                                                                                                                                      Bereich Stadtplanung

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.09.2012
Anlagen