Bekanntmachung
über die öffentliche Auslegung von Unterlagen in dem Planfeststellungsverfahren
nach §§ 18, 18a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
in Verbindung mit den
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
für das Vorhaben „Aus- und Neubau Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung“ zwischen Bad Schwartau und Puttgarden, Planfeststellungsabschnitt 5.1,
Aus- und Neubau der Strecke 1100, beginnend an der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Göhl und Heringsdorf (Bau-km 157,055) bis zum Ende des Planfeststellungsabschnitts im Bereich der Gemeinde Neukirchen (Bau-km 165,982), einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung
Die DB InfraGO AG und die DB Energie GmbH planen die Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Aus- und den Neubau der Eisenbahnstrecke 1100 der DB InfraGO AG von Lübeck Hauptbahnhof nach Puttgarden, der in zehn Planfeststellungsabschnitte unterteilt ist.
Gegenstand des Vorhabens ist der Planfeststellungsabschnitt 5.1. mit dem der Ausbau der Strecke 1100 für zwei Gleise über eine Länge von 8,9 km beantragt wird. Der Planfeststellungsabschnitt 5.1 beginnt an der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Göhl und der Gemeinde Heringsdorf. Er erstreckt sich räumlich auf die Gebiete der Gemeinden Heringsdorf, Neukirchen und Großenbrode des Amts Oldenburg-Land im Kreis Ostholstein. Der zweigleisige Ausbau folgt dem Verlauf der Bestandsstrecke – weitestgehend sogar trassengleich. Die bestehenden Bahnhöfe Heringsdorf und Neukirchen werden aufgehoben. Der Planfeststellungsabschnitt 5.1 endet auf dem Gebiet der Gemeinde Neukirchen an dem Bahnübergang Bergmühle. Zudem wird der circa 8,9 Kilometer lange Abschnitt elektrifiziert.
Mit dem Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Areale und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen oder mittelbare Auswirkungen (z.B. Schalleinwirkungen aus Baulärm) einhergehen.
Im Wirkbereich des Vorhabens finden sich geschützte Gebiete. Dazu gehören das dem Vorhaben am nächsten gelegene FFH-Gebiet DE 1632-392 „Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche“ sowie die Vogelschutzgebiete DE 1633-491 „Ostsee östlich Wagrien“, DE 1530-491 „Östliche Kieler Bucht“ und DE 1731-401 „Oldenburger Graben“.
Das Vorhaben einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:
sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen.
Für das beantragte Vorhaben besteht aufgrund des Scoping-Termins vom 15. Februar 2015 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden UVPG alter Fassung, vgl. die Übergangsregelung in § 74 Abs. 2 UVPG in der aktuell geltenden Fassung).
Die Planunterlagen enthalten die wesentlichen, entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 UVPG alter Fassung. Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen:
Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 6 UVPG alter Fassung notwendigen Angaben.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird zusätzlich darauf hingewiesen,
Die DB InfraGO AG hat zusammen mit der DB Energie GmbH für das oben genannte Vorhaben bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Pestalozzistraße 1, 19053 Schwerin, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss) und erteilt daneben wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Bewilligungen.
Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 AEG in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung (im Folgenden AEG alter Fassung; vgl. die die Übergangsregelung in § 38 Abs. 8 AEG in der aktuell geltenden Fassung) nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 72 ff. VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, (im Folgenden VwVfG alter Fassung; vgl. die Regelung in § 38 Abs. 12 AEG) nach Maßgabe des AEG.
Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungsbehörde) – , Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, zuständig (§ 18a AEG alter Fassung, § 73 VwVfG alter Fassung sowie § 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) in Verbindung mit §§ 5 Absatz 2, 28 Absatz 1 LVwG, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes und dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz.
Die Planfeststellungsbehörde hat die Anhörungsbehörde um Durchführung des Anhörungsverfahrens ersucht.
II. Beteiligungsverfahren
Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1b UVPG alter Fassung liegen in der Zeit
vom Montag, 9. September 2024, bis einschließlich Dienstag, 8. Oktober 2024
wie folgt zur Einsichtnahme aus:
Stadt Oldenburg in Holstein |
in der Amtsverwaltung |
in der Amtsverwaltung |
in der Amtsverwaltung |
Gemeinde Malente |
Verwaltungsgemeinschaft Grömitz |
Stadt Heiligenhafen |
Hansestadt Lübeck |
Verwaltungsgemeinschaft Eutin-Süsel |
Die Anhörungsbehörde stellt auch digital den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen (Pläne und Erläuterungen) zu diesem Vorhaben einschließlich der oben unter I.2. genannten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1b UVPG alter Fassung auf der Internetseite BOB-SH, Plattform Planfeststellungsverfahren https://planfeststellung.bob-sh.de, dort unter folgender Kurzbezeichnung "Schiene – DB Schienenanbindung der Fehmarnbeltquerung, PFA 5.1" bzw. unter folgendem Direktlink : https://planfeststellung.bob-sh.de/plan/schienenanbindung-der-fehmarnbeltquerung-pfa-5-1 zur allgemeinen Einsichtnahme bereit.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 3 VwVfG alter Fassung).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG alter Fassung kann jeder/jede, deren/dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis
einschließlich 22. Oktober 2024 (Dienstag),
schriftlich (möglichst dreifach zum Aktenzeichen APV 31-622.722-11) oder
zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr (APV) -
- Anhörungsbehörde -, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel
oder
Stadt Oldenburg in Holstein, Der Bürgermeister, Markt 27, 23578 Oldenburg in Holstein oder
Amt Lensahn, Der Amtsvorsteher, Eutiner Straße 2, 23738 Lensahn oder
Amt Ostholstein-Mitte, Der Amtsvorsteher, Am Ruhsal 2, 23744 Schönwalde a.B. oder
Amt Oldenburg-Land, Der Amtsvorsteher, Hinter den Höfen 2, 23758 Oldenburg in Holstein oder
Gemeinde Malente, Der Bürgermeister, Bahnhofstraße 31, 23714 Bad Malente-Gremsmühlen oder
Verwaltungsgemeinschaft Grömitz, Der Bürgermeister, Kirchenstraße 11, 23743 Grömitz oder
Stadt Heiligenhafen, Der Bürgermeister, Markt 4-5, 23774 Heiligenhafen oder
Hansestadt Lübeck, Der Bürgermeister, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck oder
Verwaltungsgemeinschaft Stadt Eutin/Gemeinde Süsel für die Gemeinde Süsel, Stadtverwaltung Eutin, Markt 1, 23701 Eutin.
Die Einwendung gegen den Plan muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen zudem die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders enthalten. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der oben genannten Anhörungsbehörde oder einer der oben genannten Auslegungsstellen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den veröffentlichten Plan ausgeschlossen, es sei denn diese beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG alter Fassung).
Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen über die Auslegung des Plans gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG alter Fassung.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Sätze 3, 5, 6 VwVfG alter Fassung).
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung innerhalb der vorgenannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gegenüber der Anhörungsbehörde äußern oder Fragen stellen. Äußerungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Der Einwendungsausschluss bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen beschränkt sich jeweils nur auf dieses Verwaltungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit. a) und § 7 Absatz 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)).
Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen. Diese wären:
Die zusätzlich zu den oben genannten Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.
Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenliste, vervielfältigter oder gleichlautender Text), wird gebeten, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, § 17 Absatz 1 Satz 1 VwVfG alter Fassung), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Absatz 2 VwVfG alter Fassung unberücksichtigt bleiben.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG alter Fassung sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern, § 73 Absatz 6 VwVfG alter Fassung, § 18a AEG alter Fassung.
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen fristgerecht erhoben, Stellungnahmen fristgerecht abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens fristgerecht geäußert haben, werden vor dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne diese verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses.
Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwenderinnen und Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG alter Fassung).
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Mit Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der oben genannten Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr – tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG alter Fassung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 74 Absatz 2 VwVfG alter Fassung und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG alter Fassung).
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr Anhörungsbehörde, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel; Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Pestalozzistraße 1, 19053 Schwerin) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de
Kiel, den 16. August 2024 |