Städtebauliche Sanierungsmaßnahme der Hansestadt Lübeck
hier: Bekanntmachung der Erweiterung des Geltungsbereiches der vorbereitenden Untersuchung und
des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts für die geplanten städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen (Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“) im
Stadtteil Innere Stadt gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.06.2017 die Erweiterung der im Übersichtsplan dargestellten Bereiche beschlossen.
Im Rahmen der bereits erfolgten Untersuchungen und Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Mängel, Missstände und Konflikte in den Grünflächen und Straßenflächen „An der Mauer“ offensichtlich, so dass der Wunsch nach einer Erweiterung des Untersuchungsgebietes in süd-östlicher Richtung geäußert wurde.
Im nordwestlichen Bereich wurden im Umfeld des Rathauses städtebauliche Missstände in den Straßen Marienkirchhof, Weiter Krambuden und Schüsselbuden festgestellt.
Der Beschluss zur Erweiterung des Geltungsbereiches der vorbereitenden Untersuchung und des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts für die geplanten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen wird hiermit gemäß § 141 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Das Untersuchungsgebiet umfasst zusätzlich im Osten den Bereich An der Mauer einschließlich der Grünanlagen bis zum Krähenteich und im Westen den Bereich Schüsselbuden.
Im Einzelnen gilt der dieser Bekanntmachung beigefügte Übersichtsplan.
Übersichtsplan:
Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen wird Grundlage für die Entscheidung der
Bürgerschaft sein, ob und in welcher Abgrenzung ein Sanierungsgebiet in Lübeck Innere Stadt festgelegt wird. Die eventuelle förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet bedarf einer besonderen Sanierungssatzung. Die Hansestadt Lübeck ist bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden städtebaulichen Sanierungsaufgaben generell auf die Mitwirkung der Sanierungsbetroffenen (Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Betroffene) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB) angewiesen.
Nach § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder Ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
Diese Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragten im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Erweiterung des Geltungsbereiches der vorbereitenden Untersuchung finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
Lübeck, 24.07.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung