über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landes-verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird verordnet:
§ 1
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
3. März 2013 unter dem Thema „59. Lübecker Presseball“
2. Juni 2013 unter dem Thema „Lübeck klingt“
6. Oktober 2013 unter dem Thema „Eine Stadt feiert Erntedank“
3. November 2013 unter dem Thema „Nordische Filmtage“
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutz-gesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171) sowie die tarif-lichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufs-stellen außerhalb der
dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro
geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 17.10.2012
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck