Amtliche Bekanntmachung
zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland
am 09. Juni 2024 in der Hansestadt Lübeck
1 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2 Wahlbezirke
Die Hansestadt Lübeck ist in die im Anhang aufgeführten 111 allgemeinen Wahlbezirke eingeteilt. Die Lage der Wahllokale ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Auflistung. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.05. bis 18.05.2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wahl dauert am Wahltag 09.06.2024 von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die 25 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Hanseschule, Dankwartsgrube, zusammen.
3 Ausübung des Wahlrechts
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung sowie die 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der Hansestadt Lübeck, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Hansestadt Lübeck oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Hansestadt Lübeck – Wahlen – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegeben Stelle übersenden, dass er dort am
Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Wahl-Zentrale der Hansestadt Lübeck, Rathaus Große Börse, abgegeben werden. Die Abgabe der Briefwahlunterlagen im Urnenwahllokal ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Lübeck, den 30. April 2024
Hansestadt Lübeck Der Stadtwahlleiter
Jan Lindenau