Samstag, 23.11.2024 4° C

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung
zur Wahl des Europäischen Parlaments in der Hansestadt Lübeck am 09. Juni 2024
Einsicht in das Wählerverzeichnis
Wahlbenachrichtigung
Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Hansestadt Lübeck wird in der Zeit vom 21. bis 24. Mai 2024

in der Wahl-Zentrale der Hansestadt Lübeck im Rathaus in der Großen Börse, Eingang über die Rathauspforte und der Marktseite, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Die Wahl-Zentrale ist barrierefrei zu erreichen.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter in der Wahl-Zentrale im Rathaus in 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 18. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist

4.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Stadtwahlwahlleiter bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, beim Stadtwahlleiter in der Wahl-Zentrale in der Großen Börse im Rathaus in 23539 Lübeck während der Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr persönlich, schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 4.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

5. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

- einen amtlichen weißen Wahlumschlag / Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Stadtwahlleiters und 

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich, dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Stadtwahlleiter absenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Stadtwahlleiters in der Wahlzentrale im Rathaus in 23539 Lübeck, abgegeben werden.

Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Stadtwahlleiter in der Wahl-Zentrale im Rathaus in 23539 Lübeck zugeht.

 

Lübeck, den 22. April 2024

 

Hansestadt Lübeck Der Stadtwahlleiter
Jan Lindenau Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    03.05.2024