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Bekanntmachung der Außenbereichssatzung für Teile der Halbinsel Kaninchenberg

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:      Bekanntmachung der Außenbereichssatzung für Teile der Halbinsel Kaninchenberg gem. § 35 (6)
              BauGB i. V. m. § 10 (3) BauGB

 

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 30.08.2012 die Außenbereichssatzung für Teile der Halbinsel Kaninchenberg – bestehend aus dem Text (Teil A) und der Planzeichnung (Teil B), als Satzung beschlossen.

 

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

 

Durch die Außenbereichssatzung werden im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geplante bauliche Arrondierung der Hofanlage Kaninchenberg in Verbindung mit der Veränderung bzw. Beseitigung bestehender, teilweise verfallener Bebauung geschaffen.

Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liegt im Stadtteil St. Gertrud und umfasst bebaute Teile des Grundstückes Kaninchenbergweg 90 auf der in die Wakenitz hineinragenden Halbinsel Kaninchenberg (Teilflächen der Flurstücke 67, 68, 74, 78, und 83 aus Flur 16 der Gemarkung Schlutup).

 

Übersichtsplan:
(siehe in der Anlage unten)

 

 

 

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die Außenbereichssatzung von diesem Tage an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 05.11.2012                                                                                                              Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                                  Der Bürgermeister
                                                                                                                                                  Fachbereich Planen und Bauen
                                                                                                                                                  Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    06.11.2012
Anlagen