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Örtliche Bekanntmachung

Allgemeine Tarif- und Nutzungsbedingungen für die Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck

Inhaltsverzeichnis

1        Geltungs- und Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

2        Nutzungsverhältnis

3        Melde- und Informationspflichten

4        Allgemeine Bestimmungen für die Nutzung

5        Entgelte für die Nutzung

6        Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten, Entsorgungsentgelt

7        Haftung

8        Befugnisse der LPA

9        Datenspeicherung

10      Schlussbestimmungen

Abkürzungsverzeichnis

Entgeltliste                             Entgeltliste für die Nutzung der Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck (Anlage 8)

ESI                                         Environmental Ship Index

Hafenamt                               Hansestadt Lübeck - Der Bürgermeister, Bereich Lübeck Port Authority, Abteilung Hafenamt als Hafenbehörde

Hafenbenutzungsordnung     Hafenbenutzungsordnung der Hansestadt Lübeck

HafVO                                    Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung)

LPA                                        Hansestadt Lübeck - Der Bürgermeister, Bereich Lübeck Port Authority

MARPOL                                Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (International Convention for the Prevention of Marine Pollution from Ships)

NB HL-Häfen                          Allgemeine Tarif- und Nutzungsbedingungen für die Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck

WVO                                       Landesverordnung über die Benutzung von Wasserfahrzeugen

Anlagenverzeichnis

Anlagen 1 - 7                          Karten 1 bis 7 zum Geltungsbereich der NB HL-Häfen

Anlage 8                                 Entgeltliste für die Nutzung der Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck

Nach der Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.03.2024 werden nach § 28 Nr.13 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein die folgenden "Allgemeine Tarif- und Nutzungsbedingungen für die Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck“ erlassen:

1        Geltungs- und Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

1.1     Die NB HL-Häfen regeln das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zwischen der LPA und den Nutzer:innen im Geltungsbereich.

1.2     Der Geltungsbereich für die NB HL-Häfen wird wie folgt festgelegt:

Die in den Anlagen 1 - 7  mit blauer Schraffur kenntlich gemachten Gewässerflächen 

  • Altarm an der Lachswehr,
  • Stadtgraben, Wallhafen,
  • Stadttrave: Obertrave, Holstenhafen, Hansahafen,
  • Klughafen,
  • Burgtorkai von der Hubbrücke bis zur Eric-Warburg-Brücke, ohne den von der LHG betriebenen Liegeplatz vor dem ehemaligen Terminalgebäude,
  • Petroleumhafen, Altes Fahrwasser an der Teerhofsinsel,
  • Fischereihafen Gothmund,
  • Schlutupkai I, Fischereihafen Schlutup,
  • Fischereihafen Travemünde bis Personenfähranleger ohne die von Dritten (Priwallfähren, Terminal Ostpreußenkai und von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung bereit gestellte Liegeplätze) betriebenen Hafenflächen, Kohlenhofkai.

Die in den Anlagen 1 - 7 (Karten 1 bis 7) mit roter Schraffur kenntlich gemachten Hafen-Landflächen 

  • Roddenkoppelkai, Kaiflächen der Nördlichen Wallhalbinsel, Hansekai,
  • Burgtorkai,
  • Schlutupkai I, Fischereihafen Schlutup,
  • Fischereihafen Travemünde, Kohlenhofkai.

Zum Geltungsbereich gehören auch die Uferbefestigungen, die Anlegebrücken, die sonstigen Hafenanlagen und Betriebseinrichtungen der LPA; einige sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit in den Anlagen 1 - 7 (Karten 1 bis 7) zusätzlich zu den Landflächen mit roter Schraffur oder mit roten Linien kenntlich gemacht.

1.3     Einzelvertragliche Vereinbarungen sind gegenüber diesen NB HL-Häfen vorrangig. Die NB HL-Häfen gelten in diesen Fällen ergänzend, soweit einzelvertraglich keine Regelung getroffen wurde.

1.4     Die privatrechtlichen Aufgaben nimmt die LPA wahr. Mit der Erledigung einzelner Aufgaben können Dritte beauftragt werden.

1.5     Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Hafenbehörde nimmt das Hafenamt wahr. Dessen Tätigkeit bleibt von diesen NB HL-Häfen unberührt.

1.6     Diese NB HL-Häfen gelten für alle Nutzungen, die kein Gemeingebrauch wie zum Beispiel der Aufenthalt von Personen oder das Fahren bzw. Eigentümer- oder Anliegergebrauch sind. Ausgenommen davon gelten die Regelungen in den Ziffern 2.6, 4.1, 4.2 und 8.1 für alle Nutzungen der sich aus den Anlagen 1 - 7 ergebenden Flächen, sofern nicht einzelvertraglich nach den Ziffern 1.3 oder 2.2 gesonderte Vereinbarungen getroffen sind. Als Nutzungen im Sinne dieser NB HL-Häfen gelten alle Nutzungen, für die in der Anlage 8 ein Entgelt vorgesehen oder die nach Ziffer 5.2 von der Entgeltpflicht befreit sind.

2        Nutzungsverhältnis

2.1     Die LPA macht Nutzungen von folgenden grundlegenden Voraussetzungen und Bedingungen abhängig: 

  • Es stehen für die jeweilige Nutzung freie und geeignete Kapazitäten zur Verfügung und es stehen keine vorrangigen Rechte Dritter, der Allgemeinheit oder der Hansestadt Lübeck entgegen.
  • Für die Nutzung liegen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vor; deren Nebenbestimmungen und Anforderungen sind zu erfüllen.

 Während der Nutzung haben die Nutzer:innen

  • die für die Nutzung relevanten öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen,
  • die Anforderungen dieser NB HL-Häfen - hierzu gehört auch der fristgerechte Ausgleich von Entgeltansprüchen der LPA - zu erfüllen und
  • ihre Wasserfahrzeuge in einem sicheren, rechts- und genehmigungskonformen Zustand zu unterhalten.

Sind die vorgenannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, ist die LPA berechtigt, eine Nutzung abzulehnen oder zu kündigen.

2.2     Die LPA ist berechtigt, Nutzungen, die aus ihrer Sicht zusätzliche oder abweichende Regelungen erfordern oder die in der Entgeltliste nicht aufgeführt sind, vom Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung abhängig zu machen.

2.3     Aus der öffentlich-rechtlichen Liegeplatzzuweisung oder einer sonstigen Entscheidung des Hafenamts ergibt sich kein privatrechtlicher Nutzungsanspruch.

2.4     Als Nutzer:innen im Sinne der NB HL-Häfen gelten

a. wer eine Nutzung anmeldet,
b. die Schiffsführung,
c. die Eigentümer:in oder Nutzungsberechtigte:r eines Wasserfahrzeuges,
d. bei umgeschlagenen Gütern das jeweilige Umschlagsunternehmen.

Mehrere Nutzer:innen sind für eine den NB HL-Häfen entsprechende Nutzung gesamtschuldnerisch verantwortlich.

2.5     Das Nutzungsverhältnis beginnt und endet in der Regel zu dem gemäß Ziffer 3.1 angemeldeten beziehungsweise dem von der Hansestadt Lübeck bestätigten Zeitpunkt. Eine Nutzung darf erst begonnen oder nur dann fortgesetzt werden, wenn die LPA zugestimmt hat; jede Nutzung ist spätestens zum angemeldeten beziehungsweise zum bestätigten Zeitpunkt zu beenden. Bei der Vergabe von Liegeplätzen insbesondere für Sportboote kann bei mehreren Interessent:innen die Auswahl davon abhängig gemacht werden, dass die Größe des Wasserfahrzeugs und des Liegeplatzes zueinander passen. Die Nutzung darf nur entsprechend dem angemeldeten oder abgestimmten Umfang und Zweck ausgeübt werden.

2.6     Die LPA übernimmt gegenüber den Nutzer:innen keine Verpflichtung auf Sicherstellung des Winterdienstes.

2.7     Die Vertragsparteien sind berechtigt, das Nutzungsverhältnis entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes für Mietverträge zu kündigen.

2.8     Eine Unter- oder Weitervermietung ist unzulässig, sofern die LPA nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

2.9     Bei einem vorgesehenen Wechsel der Nutzer:in durch Änderung von Eigentums- oder sonstigen Vertragsverhältnissen zum Beispiel im Falle eines Verkaufs des Wasserfahrzeuges bedarf die Fortsetzung der Nutzung der schriftlichen bzw. elektronischen Zustimmung durch die LPA. Die bisherige Nutzer:in ist, sofern die LPA der Folgenutzung nicht ausdrücklich schriftlich bzw. elektronisch zugestimmt hat, zur Rückgabe entsprechend Ziffer 4.7 verpflichtet und haftet gemäß Ziffer 7.5.

3        Melde- und Informationspflichten

3.1     Jede Nutzung ist von der Nutzer:in vor ihrem Beginn schriftlich bzw. elektronisch bei der LPA anzumelden; dabei sind die für die Entgeltberechnung und die Rechnungsstellung erforderlichen Informationen und Unterlagen (insbesondere Rechnungsanschrift, Nutzerdaten und die zur Entgeltbemessung erforderlichen Daten) vorzulegen; dies gilt auch für die Verlängerung sowie für die sonstige Änderung der Nutzung. In den Fällen, in denen nach der HafVO oder der Hafenbenutzungsordnung eine Meldepflicht beim Hafenamt besteht, ersetzt diese die Anmeldung nach Satz 1. Die LPA kann ergänzende Informationen und Unterlagen fordern. Über die Einnahme eines freien Liegeplatzes im Sportboothafen des Fischereihafens Travemünde ist die Hafenmeister:in unverzüglich zu informieren.

3.2     Für die in der HafEntsVO und der Hafenbenutzungsordnung der Hansestadt Lübeck geregelten Fälle besteht eine Meldepflicht für die Entsorgung von Abfällen.

3.3     Schäden, Verunreinigungen des Bodens oder des Gewässers und sonstige Gefahrenquellen sowie für das Nutzungsverhältnis maßgebliche Änderungen sind der LPA beziehungsweise den hierfür zuständigen Stellen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

4        Allgemeine Bestimmungen für die Nutzung

4.1    Jede Nutzung erfolgt eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko. Es gelten insbesondere die HafVO, die WVO und die Hafenbenutzungsordnung.

4.2    Vermeidbare Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm und Vibrationen) sowie die Verschmutzung und Gefährdung von Wasser und Boden durch feste oder flüssige Abfälle, Ladungsrückstände oder den Einsatz wassergefährdender Stoffe zum Beispiel durch Malerarbeiten über Wasser sind unzulässig. Verunreinigungen sowie ins Wasser gefallene Gegenstände sind von der verantwortlichen Person unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4.3     Das Hafenamt nimmt nach § 20 HafVO und der Hafenbenutzungsordnung der Hansestadt Lübeck die Zuweisung von Liegeplätzen vor. In den Sportboothäfen und –anlagen sowie im Museumshafen erfolgt die Liegeplatzzuweisung durch die LPA bzw. die jeweilige Betreiber:in oder hierzu Beauftragte.

4.4     Anlagen der LPA dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der LPA entfernt, geändert oder errichtet werden.

4.5     Für Wasserfahrzeuge ist ein ausreichender Versicherungsschutz, der die wesentlichen Schadensrisiken abdeckt - insbesondere eine Haftpflicht- und bei Wasserfahrzeugen eine Bergungskostenversicherung – vorzuhalten und der LPA bzw. dem Hafenamt auf Verlangen nachzuweisen.

4.6     Auf Verlangen der LPA sind für Unterhaltungs- und Bauarbeiten, für Veranstaltungen wie der Travemünder Woche sowie bei Vorliegen hafenbetrieblicher Gründe Liegeplätze vorübergehend zu räumen oder zu wechseln. Sofern die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt oder ein Ersatzliegeplatz angeboten wird, entsteht kein Anspruch auf Minderung des Entgeltes.

4.7     Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzungsgegenstand fristgerecht geräumt und in einem sauberen Zustand zurückzugeben bzw. zu hinterlassen.

4.8     Auf den Hafenlandflächen nach Ziffer 1.2 ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, soweit keine ausdrückliche anderslautende Regelung oder Gestattung vorliegt, unzulässig.

5        Entgelte für die Nutzung

5.1     Nutzungen sind entsprechend der NB HL-Häfen und in Höhe der Anlage 8 (Entgeltliste für die Nutzung der Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck) oder der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung entgeltpflichtig.

5.2     Sofern die Nutzer:innen ihrer Meldepflicht nach Ziff. 3.1 nicht, nicht vollständig nachkommen oder diese zweifelhafte oder erkennbar unzutreffende Angaben enthält, ist die LPA berechtigt, die Entgeltberechnung auf der Basis eigener Ermittlungen oder geschätzter Berechnungsgrundlagen vorzunehmen. Im Einzelfall kann ein Entgelt nach Ermessen der LPA reduziert oder auf die Geltendmachung verzichtet werden; dies gilt insbesondere für Wasserfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Träger:in sowie für Traditionsfahrzeuge, die im Hansa- oder Wallhafen zulässigerweise liegen.

Sofern es sich nicht um einen Dauerliegeplatz handelt, besteht in folgenden Fällen keine Entgeltpflicht:

a.   Liegen hoheitlich oder für den Betrieb oder für die Sicherheit des Hafens eingesetzter Wasserfahrzeuge.
b.   Wasserfahrzeuge, die von der Hansestadt Lübeck ausdrücklich als Gast eingeladen worden sind.
c.   Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegende Schiffe versorgen oder Entsorgungsdienstleistungen erbringen.
d.   Im Falle von Wartezeiten, Schäden oder Notsituationen das Liegen an den hierfür vorgesehenen oder im Einzelfall zugewiesenen Anlegeeinrichtungen bis maximal 24 Stunden oder bis zur nächstmöglichen Öffnung der Drehbrücke, der Hubbrücke oder der Eric-Warburg-Brücke.
e.   Bei der tatsächlichen Inanspruchnahme von Ver- und Entsorgungsleistungen an einer hierfür vorgesehenen Anlegeeinrichtung.
f.   Kurzfristiges Anlegen von Sportbooten für bis zu maximal 4 Stunden an den hierfür vorgesehenen Liegeplätzen (Stadtgraben beiderseits der Puppenbrücke).

5.3     Es gilt die in der Entgeltliste für die jeweilige Nutzung angegebene Berechnungsgrundlage:

a.   das Raummaß nach Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß Schiffsmessbrief,
b.   die maximale Tragfähigkeit nach Eichtonnen gemäß Eichschein,
c.   die Länge über Alles in m,
d.   die Fläche in m² als Produkt der maximalen Länge über Alles mit der maximalen Breite oder
e.   die Anzahl der zugelassenen Passagier:innen gemäß Schiffsmessbrief oder sonstiger Informationen, die der LPA hierzu vorliegen.

5.4    Die entgeltrelevante Nutzungsdauer beginnt und endet zu den für die Nutzungsdauer vereinbarten Daten. Wird eine Nutzung bereits vorher begonnen oder endet sie erst später, ist dieser Zeitpunkt für die Entgeltberechnung maßgeblich. Im Falle einer kalenderjährlichen oder saisonalen Nutzungsdauer besteht der volle Entgeltanspruch auch dann, wenn die Nutzung erst nach der für das Nutzungsverhältnis relevanten Nutzungsdauer begonnen oder vor deren Ende beendet wird; im Einzelfall kann das Entgelt angemessen reduziert werden. Auch in sonstigen Fällen besteht für nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommene Nutzungen kein oder kein vollständiger Anspruch auf Reduzierung des Entgeltes.

5.5     Entgeltschuldner:in ist die Nutzer:in nach Ziffer 2.5. Mehrere Nutzer:innen sind Gesamtschuldner:innen.

5.6    Die Entgelte sind zu dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Datum, spätestens mit dem Ende der Nutzung beziehungsweise dem vereinbarten Zeitpunkt oder bei unbefristeten Nutzungen zum Ende des jeweiligen Berechnungszeitraumes fällig. Die LPA kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des vollen Entgeltes verlangen.                                                                                             
Die Entgelte für Gastlieger:innen im Fischereihafen Travemünde sind vor Ort zu bezahlen und sind bei der Meldung nach Ziffer 3.1 sofort fällig.

5.7     Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu. Die Darlegung der Voraussetzungen für das etwaige Vorliegen einer Umsatzsteuerbefreiung für die Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz obliegt der Nutzer:in. Die LPA wird als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 4 Körperschaftssteuergesetz tätig. Die Hansestadt Lübeck hat die Steuernummer 22 291 04002.

5.8    Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten. Überweisungskosten gehen zu Lasten der Nutzer:innen.

5.9    Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten die §§ 286 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Hansestadt Lübeck behält sich vor, Forderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen auf dem Verwaltungsweg zu vollstrecken (§ 319 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 14 Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein).

5.10  Die Kurabgabe nach der Satzung über die Erhebung von Kurabgaben und Strandnutzungsgebühren im Stadtteil, Kurort und Seeheilbad Travemünde ist in den Entgelten der Entgeltliste nicht enthalten und wird in den vorgeschriebenen Fällen zusätzlich berechnet.

5.11  Für im gewerblichen Güterverkehr eingesetzte Seeschiffe erhalten die Nutzer:in, wenn ein gültiges ESI-Zertifikat mit mindestens 40 Punkten vorliegt, einen Umweltrabatt in Höhe von 9,5 % auf das Hafenentgelt „je Eingang und je Ausgang“, wenn rechtzeitig vor der Rechnungsstellung unter lpa@luebeck.de ein formloser Antrag per E-Mail, dem ein Nachweis über das ESI-Zertifikat als Anlage beigefügt ist, eingegangen ist.

6        Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten, Entsorgungsentgelt

6.1     Für die Abgabe von Abfällen und Ladungsresten zur ordnungsgemäßen Entsorgung ist die Nutzer:in verantwortlich.

6.2     Es gelten die Festlegungen des jeweiligen Abfallbewirtschaftungsplans.

6.3     Die nach Ziffer 5 der Entgeltliste entgeltpflichtigen Nutzer:innen der von der LPA betriebenen Sportboothäfen beziehungsweise –anlagen im Fischereihafen Travemünde und Fischereihafen Schlutup sind berechtigt, deren Hafenauffangvorrichtungen zu nutzen; bei Gastliegern kann der Umfang der bereitgestellten Entsorgungsleistungen auf einen im Verhältnis zum Liegeentgelt angemessenen Umfang begrenzt werden. Andere Nutzer:innen  sowie Dritte dürfen die Hafenauffangvorrichtungen nur und in dem Umfang nutzen, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist oder vereinbart wurde. In den Sportboothäfen und –anlagen im Geltungsbereich, die nicht von der LPA betrieben werden, sowie für den Museumshafen obliegt deren Betreiber:innen die Vorhaltung von Hafenauffangvorrichtungen.

6.4     Ansonsten haben die Nutzer:in insbesondere von Wasserfahrzeugen, die dauerhaft einen Liegeplatz im Geltungsbereich nutzen, für Wartezeiten und zum Aus- und Einsteigen von Passagieren im Ausflugsverkehr die Entsorgung von Abfällen selber und auf eigene Kosten sicher zu stellen.

6.5     Die Entsorgungs-Entgeltpflicht nach den §§ 9 ff. HafEntsVO gilt abweichend zu Ziffer 1.2 für folgende Hafenteile:

a.   Wallhafen,
b.   Hansahafen,
c.   Klughafen,
d.   Burgtorkai von der Hubbrücke bis zur Eric-Warburg-Brücke, ohne den von der LHG betriebenen Liegeplatz vor dem ehemaligen Terminalgebäude,
e.   Schlutupkai I,
f.    Liegeplätze für sonstige Schiffe im Fischereihafen Travemünde, Seebrücken, Kohlenhofkai.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die einzelvertraglich an Dritte vermieteten Teilflächen sowie Sportboothäfen und –anlagen, soweit sie von Sportbooten und vergleichbaren Wasserfahrzeugen genutzt werden.

6.6     Nach § 9 Abs. 1 HafEntsVO sind alle Schiffe mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen und Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu 12 Passagiere sowie hoheitliche Schiffe im Sinne von § 3 Abs. 1 HafEntsVO entsorgungsentgeltpflichtig.

Folgende weitere Schiffe sind nicht entsorgungsentgeltpflichtig, da die LPA nicht für die Entsorgung aufkommt:

  • Ausnahme nach § 13 HafEntsVO.
  • Fälle gemäß Ziffer 6.4.

6.7     Entgeltschuldner:innen sind nach § 9 Abs. 1 HafEntsVO Reeder:in, Eigner:in oder Charterer der Schiffe. Sie haften gesamtschuldnerisch.

6.8     Mit dem Entsorgungsentgelt wird folgende Entsorgungsleistung abgedeckt:

Abholung, Transport und fachgerechte Entsorgung von bis zu 1,44 m³ festem Hausmüll während der üblichen Geschäftszeiten des Entsorgungsunternehmens.

Zusätzliche Kosten für eine Mehrmenge oder andere Abfälle sowie Zuschläge für eine Entsorgung außerhalb der Geschäftszeit des Entsorgungsunternehmens hat die Entgeltschuldner:in direkt gegenüber dem Entsorgungsunternehmen zu begleichen. Die LPA hat gegenüber der Entgeltschuldner:in einen Erstattungsanspruch für zusätzliche Kosten, die ihr vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden.

7        Haftung

7.1     Ansprüche auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen der Nutzer:innen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer und sind im Übrigen ausgeschlossen. Ansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs dieser NB HL-Häfen, beispielsweise aus unerlaubter Handlung oder im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften, werden hiervon nicht berührt.

7.2     Die LPA haftet gegenüber den Nutzer:innen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

7.3     Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der LPA im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, die LPA hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner:in regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn sowie auf Ersatz sonstiger Vermögensschäden oder mittelbarer und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

7.4     Soweit die LPA von Dritten aufgrund der oder in Bezug auf die gesetzliche, deliktische oder vertragliche Haftung einer Nutzer:in in Anspruch genommen wird, hält die Nutzer:in die LPA von allen Ansprüchen diesbezüglich frei. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Anspruch der dritten Person gegen die Nutzer:in verjährt ist.

7.5     In Fällen, in denen die LPA einer nachfolgenden Nutzung gem. Ziffer 2.9 nicht zugestimmt hat, haftet die vorherige Nutzer:in gesamtschuldnerisch für alle Kosten, Schäden und Entgeltausfälle, die der LPA im Zusammenhang mit einer abgelehnten Nutzung entstehen.

8        Befugnisse der LPA

8.1     Die LPA behält sich vor, erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn eine Nutzer:in den Pflichten nach den Ziffern 4.2, 4.7 oder 4.8 (Beseitigung von Verunreinigungen, Entfernen von Gegenständen, Reinigung, Räumung) nicht oder unzureichend nachkommt, sowie ohne Berechtigung abgestellte Land- und Wasserfahrzeuge oder Gegenstände zu entfernen und verwerten.
Auf eine vorherige Kontaktaufnahme kann verzichtet werden, wenn Maßnahmen unverzüglich erforderlich sind oder die Nutzer:in nicht erreichbar ist. Die LPA behält sich vor, gegenüber der Nutzer:in Ersatzansprüche für die ihr entstandenen Einnahmeausfälle, Kosten und sonstigen Aufwendungen geltend zu machen.

8.2     Die LPA ist berechtigt, zeitweise nicht genutzte Liegeplätze im Fischereihafen Travemünde Gastlieger:innen für eine vorübergehende Nutzung bereitzustellen. Die Inhaber:innen von Dauerliegeplätzen sind verpflichtet, eine geplante Abwesenheit von mehr als 48 Stunden der Hafenmeister:in zu melden.

8.3     Die LPA behält sich vor, außerhalb der Wassersportsaison (Zeitraum vom 01.11. bis 31.03.) den Leistungs- und Serviceumfang für die von ihr betriebenen Sportbootliegeplätze einzuschränken. Dies umfasst auch die Verkehrssicherung und den Winterdienst auf den Stegen und deren Zuwegungen; das Betreten erfolgt außerhalb der Wassersportsaison auf eigene Gefahr und unter Ausschluss einer Haftung durch die LPA.

9        Datenspeicherung

Die für die Abwicklung des Nutzungsverhältnisses einschließlich der Entgelterhebung erforderlichen Daten, dazu gehören zum Teil auch personenbezogene Daten, werden von der HL mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung gespeichert. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

10      Schlussbestimmungen

10.1   Falls einzelne Bestimmungen der NB HL-Häfen unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Inhalte wirksam.

10.2  Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche und Leistungen ist Lübeck.

10.3  Diese NB HL-Häfen treten am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen in der ab 01.06.2022 gültigen Fassung außer Kraft.

 

Lübeck den, 28.03.2024

 

gez.

Bürgermeister
Jan Lindenau