Samstag, 23.11.2024 4° C

Friedhofsgebührensatzung

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               

Friedhofsgebührensatzung

der Hansestadt Lübeck

vom 07.07.2011

 

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl.Schl.-H., S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl.Schl.-H., S.362) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.06.2011 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Gegenstand der Gebühren

 

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Hansestadt Lübeck auf den städtischen Friedhöfen werden Benutzungsgebühren sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.

 

§ 2

Bemessung und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr bemisst sich nach den einzelnen Leistungen, die in dem nachstehenden Gebührentarif dargestellt sind.

(2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif. 

 

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind der Bestattungsverpflichtete und der Benutzer der Friedhofseinrichtungen. Schuldner der Verwaltungsgebühren sind der Antragsteller und derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Schulden mehrere Personen die Gebühr, so sind sie Gesamtschuldner.         

 

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig, spätestens an dem in diesem angegebenen Fälligkeitstag.

(3) Auf die bei der Beendigung der Amtshandlung anfallenden Gebühren kann eine die Gebühr nicht übersteigende Abschlagszahlung erhoben werden.

 

§ 5

Erstattung von Gebühren

(1) Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, so werden die Gebühren für die nicht ausgenutzte Zeit abzüglich der Verwaltungsgebühr nach E. (4) des Gebührentarifs erstattet. Maßgeblich für die Erstattung ist der Gebührentarif, der bei Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte gegolten hat.

(2) Ist die/der Nutzungsberechtigte gem. § 35 (3) Friedhofssatzung von der Benutzungspflicht nach
§ 35 (2) befreit worden und hat sie/er die Abräumung nach Beendigung der Nutzungsdauer selbst ordnungsgemäß durchführen lassen, so wird ihr/ihm dafür die anteilige Friedhofsgebühr nach dem Gebührentarif D (19) bzw. D (20) bzw. D (21) erstattet, sofern diese nach Inkrafttreten dieser Satzung bereits mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen gezahlt wurde.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2008 (zuletzt geändert am 06.10.2010) außer Kraft.

 

 

 

Lübeck, den 07.07.2011                                                                                                           Hansestadt Lübeck

                                                                                                                                              Der Bürgermeister

 

 


G e b ü h r e n t a r i f
A. Grabplatzgebühren

 

 

Friedhöfe:

einstellig

zweistellig übereinander

zweistellig nebeneinander

für Verstorbene bis zum vollendeten
6. Lebensjahr

-        Vorwerk
-        Waldhusen

 

 

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

 

 

 

 

 

(1)     Wahlgrabstätten für Särge

1.620,-

2.100,-

2.420,-

760,-

(2)     Wahlgrabstätten für Urnen

 

 

 

 

(2.1)   Urnenwahlgrab

1.200,-

1.440,-

1.620,-

 

(2.2) Urnen-Rasen-Grabstätte

1.320,-

1.560,-

 

 

(2.3)   Abgedecktes Urnenwahlgrab (Gebühr ohne          Stein)

1.400,-

1.640,-

 

 

(2.4)   Bepflanztes Urnenwahlgrab

2.000,-

2.240,-

 

 

(2.5)   Baumgrabstätten für die Beisetzung von bis zu          8 Urnen unter einem Baum** 

2.950,-

 

 

 

(2.6)   Kolumbarium

2.450,-

2.980,-

 

 

(3)     Reihengrabstätten für Särge

 

 

 

 

(3.1)   Grabstätte für Särge

1.280,-

1.550,-¹

 

 

(3.2)   Rasen-Grabstätte für Särge

1.520,-

 

 

 

(3.3)   Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten

4.950,-

 

 

 

(4)     Reihengrabstätten für Urnen

 

 

 

 

(4.1)   Urnenreihengrab

1.040,-

 

 

 

(4.2)   Urnen-Rasen-Reihengrab

1.160,-

 

 

 

(4.3)   Urnen-Stelen-Grab

1.740,-

 

 

 

(4.4)   Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten

2.073,-

 

 

 

(4.5)   Grabstätten für die namenlose Beisetzung von          Urnen

900,-

 

 

 

(5)     Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in          Wahlgrabstätte

790,-

 

 

 


Friedhöfe:

einstellig

zweistellig übereinander

zweistellig nebeneinander

 

-       Burgtor
-       St. Jürgen

 

 

 

 

EUR

EUR

EUR

 

 

 

 

 

 

(6)     Wahlgrabstätten für Särge

2.440,-

3.160,-

3.620,-

 

(7)     Wahlgrabstätten für Urnen

1.800,-

2.160,-

2.440,-

 

(8)     Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in          Wahlgrabstätte

1.180,-

 

 

 

 

 

(9)   Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wird für jeden angefangenen Monat 1/240 der Gebühr nach A. (1), (2), (6)        bzw. (7) erhoben. Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tage der Bestattung geltenden Gebühren anzuwenden.

 

 

 

¹    nur Zweitbelegung

 

** nur auf dem Vorwerker Friedhof

 


 

B. Bestattungsgebühren

 

 

 

Vorwerk
Waldhusen
Burgtor

Vorwerk
Waldhusen
Burgtor


Samstags 



St. Jürgen



St. Jürgen


Samstags 

 

  EUR

EUR

EUR

EUR

(1) Bestattung

 

 

 

 

 

 

a)     bei Verstorbenen über 6 Jahre

370,00

 

500,00

423,00

 

571,00

b)     bei Verstorbenen bis 6 Jahre

223,00

 

300,00

275,00

 

371,00

c)     im Leichentuch (inklusive

    Holzrahmen)

350,00

 

475,00

 

 

 

(2) Urnenbeisetzung

150,00

 

205,00

200,00

 

273,00

(3) Trauerfeier

228,00

 

308,00

343,00

 

463,00

 

 

 

 

 

C. Gebühren für Grabarbeiten

 

(1)

Grab Öffnen und Schließen

Ausgrabung

 

Samstags

 

 

EUR

EUR

EUR

a) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 2,50 m     tief

558,00

642,00

1.115,00

b) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 1,60 m     tief

472,00

543,00

944,00

c) bei Särgen mit Verstorbenen bis 6 Jahre

343,00

394,00

685,00

d) bei Urnen

86,00

99,00

172,00

e) bei Urnen mit Überurne

129,00

148,00

257,00

f)   bei Urnen in einer Urnenhalle

43,00

50,00

43,00

 

(2) Die Gebühren für Grabarbeiten am Samstag sind anzusetzen, wenn mindestens ein Teil der Leistung am Samstag erbracht wird.

 

 

 

 

D. Zusatzgebühren

 

(1)   Art und Umfang der Leistungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt; sofern Leistungen über diesen Umfang        hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach entstandenen Kosten berechnet.

 

 

EUR

Samstags

(2)  

Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen

42,00

 

57,00

 

(3)  

Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen mit Pflanzenschmuck und Leuchtern

80,00

 

108,00

 

(4) 

Benutzung des Leichen-Waschraums

87,00

 

 

(5) 

Aufbewahrung eines Sarges in den Leichenräumen über 5 Tage hinaus für jeden weiteren Tag

20,00

 

 

(6)  

Verlängerung der Feier im Feierraum über die übliche Zeit von 25 Minuten hinaus für jeweils angefangene 10 Minuten

44,00

 

 

(7) 

Gedenkbaum mit bis zu 30 Kerzen

34,00

 

 

(8) 

Zwei Dekorationsgefäße mit Blumenschmuck

88,00

 

 

(9) 

Gruftschmuck

29,00

 

 

(10)

Versand von Aschenkapseln innerhalb Deutschlands

20,00

 

 

(11)

Versand von Aschenkapseln außerhalb Deutschlands, innerhalb Europas

40,00

 

 


 

 

EUR

Samstags

(12)

Versand von Aschenkapseln außerhalb Europas

69,00

 

 

(13)

Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats; monatlich

18,00

 

 

(14)

Annahme von Kränzen und anderen Gebinden und deren Transport zum Grab, bei mehr als 12 Gebinden für je angefangene 20 Gebinde

17,00

 

 

(15)

Abräumen grob vernachlässigter einstelliger Gräber

30,00

 

 

(16)

Abräumen grob vernachlässigter zweistelliger Gräber nebeneinander

60,00

 

 

(17)

Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter einstelliger Gräber pro Jahr.²

30,00

 

 

(18)

Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter zweistelliger Gräber nebeneinander pro        Jahr.²

60,00

 

 

(19)

Abheben eines Steines eines Urnengrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte
und Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr

115,00

 

 

(20)

Abheben eines Steines eines Sarggrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte
und Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr

136,00

 

 

(21)

Entfernen einer Einfassung einer Grabstelle

136,00

 

 

(22)

Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen (z.B. Steineinfassungen)

136,00 

 

 

(23)

Abräumen von Kränzen und Gebinden für Verstorbene, die nicht auf einem städtischen Friedhof bestattet bzw. beigesetzt sind

101,00

 

 

(24)

Staffelei

9,00

 

 

(25)

Katafalkdecke

9,00

 

 

(26)

Zusätzliche Träger für Bestattungen/Urnenbeisetzungen bzw. Träger für Trauerfeiern außerhalb der städtischen Einrichtungen, pro Stunde

34,00

 

 

(27)

Kilometerpauschale für Träger gem. (26) vom städtischen Stützpunkt zum Einsatzort und zurück, pro km

1,00

 

 

 

 

² Als Jahr in diesem Sinne gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten

 

 

 

 

E. Verwaltungsgebühren

 

 

EUR

(1)

Gräberbuchauszüge, Bescheinigungen und Beurkundungen je nach Umfang

15,00

(2)

Genehmigung zur Aufstellung einer Bank oder eines Hockers auf einer Grabstätte nach Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte

22,00

(3)

Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen für Urnengräber (inkl. Gebühr nach D (19))

150,00

(4)

Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen für Sarggräber (inkl. Gebühr nach D (20))

171,00

(5)

Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen

35,00

(6)

Verwaltungsgebühr bei Rückgabe nicht in Anspruch genommener Nutzungsrechte an Grabstätten

132,00

(7)

Verwaltungsgebühr bei Anforderung einer Urne

15,00

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.07.2011