Gemäß §4 Satz 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Benutzung des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 04.12.2003 werden die Benutzungsentgelte ab 01.01.2024 wie folgt veröffentlicht:
(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Benutzungsentgelte auf der Grundlage des geeinten Kosten- und Leistungsnachweises (KLN) vom 26.09.2023 festgelegt:
Rettungsmittel: |
Pauschalentgelt EUR: |
Entgelt je Beförderungskilometer EUR: |
RTW |
1461,51 |
- |
KTW |
121,77 |
000,00 |
KTW-Fernfahrten |
121,77 |
2,00 |
NEF |
960,97 |
- |
(2) Für Beförderungen mit Rettungsmitteln i.S.d. § 4 Abs. 3 SHRDG sind die Benutzungsentgelte für RTW in Ansatz zu bringen. Der Einsatz eines VEF ist als NEF abzurechnen.
(3) Als KTW-Fernfahrten gelten Beförderungen ab 100. km. Die Abrechnung der Beförderungskilometer der Fernfahrten erfolgt zuzüglich zum Pauschalentgelt.
(4) Es gelten die Grundsätze der Entgeltberechnung und –erhebung, wie sie in der Eckpunktevereinbarung vom 01.01.2019 vereinbart wurden.
(5) Für die Bereitstellung eines Rettungsmittels kann ein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt je eingesetztem Rettungsmittel nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte erhoben werden. Von der Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgeltes kann abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund eines Interesses des Rettungsdienstträgers gerechtfertigt ist. Für das Absichern der Einsatzkräfte der Feuerwehr bei Brandeinsätzen sollte kein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt erhoben werden.
Die öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgelte gelten für Einsätze ab 01.01.2024. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 01.01.2022 und ist öffentlich bekannt zu machen.
Lübeck, den 11.11.2023
gez.
Hansestadt Lübeck
Bürgermeister
Jan Lindenau