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Örtliche Bekanntmachung

Satzung
für das Jugendamt der Hansestadt Lübeck
vom 30.11.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Sch.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBI. Sch.-H. S.153), der §§ 69, 70, 71 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2824), der §§ 47, 48 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz) in der Fassung vom 05.02.1992 (GVOBl. Sch.H. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2022 (GVOBl. Sch.-H. S. 616) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2023 folgende Satzung erlassen.

§ 1
Errichtung des Jugendamtes

(1) Die Hansestadt Lübeck als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. Das Jugendamt ist mit den Personal- und Sachmitteln auszustatten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Achten Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz) für Schleswig-Holstein erforderlich sind.

(2) Das Jugendamt ist für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung innerhalb des Gebiets der Hansestadt Lübeck zuständig und trägt für diese Aufgaben die Planungs- und Gesamtverantwortung.

§ 2
Gliederung des Jugendamtes

Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes erfüllt.

§ 3
Verwaltung des Jugendamtes

(1) Die Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes werden durch den Fachbereich 4 – Kultur und Bildung wahrgenommen. Das Jugendamt besteht aus den Bereichen und Abteilungen

- Fachbereichsdienste – Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung,
- Fachbereichsdienste – Jugendhilfeplanung,
- Team Jugendhilfe der Jugendberufsagentur,
- Schulsozialarbeit,
- Familienhilfen,
- Städtische Kindertageseinrichtungen,
- Jugendarbeit.

(2) Dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin obliegt es, im Rahmen seiner oder ihrer Kompetenzen aus § 65 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, die Geschäftsführung auf die Fachbereichsleitungen oder einzelne Bereichsleitungen zu übertragen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden durch die Produktverantwortlichen der in § 3 Abs. 1 genannten Bereiche und Abteilungen in den jeweiligen Zuständigkeiten wahrgenommen. 

§ 4
Aufgaben und Geschäftsführung des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
b) der Jugendhilfeplanung und
c) der Förderung der freien Jugendhilfe.

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Bürgerschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden und hat das Recht, im Bereich der Jugendhilfe an die Bürgerschaft Anträge zu stellen. Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(3) Der Jugendhilfeausschuss kann Unterausschüsse bilden, denen beratende, vom Ausschuss zu berufende Mitglieder angehören können und bestimmt deren Vorsitz und Vertretung.

§ 5
Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern und beratenden Mitgliedern.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

a) 9 Personen, die aus Mitgliedern der Bürgerschaft bestehen, oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Zu wählen sind diese 9 Mitglieder durch die Bürgerschaft, die für den Verhinderungsfall auch Vertreterinnen und Vertreter wählen kann. Die Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck bestimmt in § 6 Abs. 5 die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter. Wer nicht Mitglied der Bürgerschaft ist, kann gewählt werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Wahl in die Bürgerschaft erfüllt.

b) 3 Mitglieder und deren persönliche Vertretung, die auf Vorschlag der in der Hansestadt Lübeck wirkenden freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt durch die Bürgerschaft zu wählen sind.

c) 3 Mitglieder und bis zu 3 Personen als Vertretung, die auf Vorschlag der in der Hansestadt Lübeck wirkenden anerkannten Jugendverbände (Lübecker Jugendring) durch die Bürgerschaft zu wählen sind.

Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied, das die in der Hansestadt Lübeck wirkenden anerkannten Jugendverbände (Lübecker Jugendring) vertritt, verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

(3) Der oder die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 46 Abs. 5 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein durch die Bürgerschaft gewählt.

(4) Beratende Mitglieder sind:

a) ein Mitglied und die persönliche Vertretung, die die Belange von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund wahrnehmen, die von in der Hansestadt Lübeck tätigen Wohlfahrtsverbänden, die in der Jugendhilfe erfahren sind, benannt werden und von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden,

b) ein Mitglied und die persönliche Vertretung, die auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden,

c) ein Mitglied und die persönliche Vertretung aus Jugendmitbestimmungsgremien, soweit diese bestehen und demokratisch legitimiert sind, die von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden,

d) ein Mitglied und die persönliche Vertretung aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a SGB VIII, die die Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Selbsthilfekontaktstellen vertreten, die von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden,

e) bis zu 3 weitere Mitglieder und die persönliche Vertretung, die von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden,

f) die Fachbereichsleitung des Fachbereichs 4 – Kultur und Bildung als Vertretung für die Leitungen der Verwaltung des Jugendamtes nach § 3.

(5) Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Ist dies wegen einer ungeraden Mitgliederzahl nicht möglich, so muss in der nächsten Amtsperiode das Geschlecht die Mehrzahl erhalten, das in der vorangegangenen Amtsperiode in der Minderheit war, soweit die Mitgliederzahl erneut ungerade ist. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu benennen.

(6) Im Übrigen gelten für den Jugendhilfeausschuss die Vorschriften der Gemeindeordnung mit Durchführungsbestimmungen entsprechend. Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft gilt entsprechend.

§ 6
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für das Jugendamt der Hansestadt Lübeck vom 13.03.1993, in der zurzeit gültigen Fassung, außer Kraft.

 

Lübeck, den 01.12.2023

 

gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.12.2023