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Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 01.12.2023

2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 01.12.2023

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.631, ber. 2004, S. 104) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S.622) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S.564) wird die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 02.12.2020 (LN v. 18.12.2020/Internet v. 19.12.2020) zuletzt geändert durch Satzung vom 16.10.2022 (Internet v. 21.11.2022) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 30.11.2023 wie folgt geändert:

1. Der § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt (Teilhinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge 2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.

2. § 9 Abs.8 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

Reinigungsklasse S 0      141,88 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der ganzjährigen Fußgängerzone (Zeichen 242.1 der StVO)
Reinigungsklasse S 1 55,68 EUR 5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 2 22,20 EUR 2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 3 3,64 EUR 1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 4 1,52 EUR 14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 5 100,76 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der     fußgängerzonenähnlichen Straßen
Reinigungsklasse S 6 10,72 EUR 1 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

3. § 9 Abs.9 S.1 erhält folgende Fassung:
Wird die Reinigung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate (=1/12 der Jahresgebühr) auf Antrag erstattet.

4. § 10 Abs.3 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

Winterdienstklasse W 0 12,00 EUR Fußgängerzone und ähnliche Verkehrsflächen, sowie
sämtliche Verkehrsflächen der Reinigungsklasse S 0
Winterdienstklasse W 1 4,60 EUR Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen, insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen
der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen
Personennahverkehrs und die dazu gehörenden Fußgängerüberwege und Radwege

5. § 10 Abs.4 S.3 erhält folgende Fassung:
Wird der Winterdienst trotz der entsprechenden Witterung nachweislich länger als 1 Monat nicht erbracht, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate (=1/12 der Jahresgebühr) auf Antrag erstattet.

6. § 12 erhält folgende Fassung:
§ 12 Veranlagung, Erhebungszeitraum und Entstehung des Gebührenanspruchs
(1) Die Gebührenpflichtigen (§ 11) werden für die Zeit ihrer Gebührenpflicht veranlagt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Gebührenanspruch für ein Kalenderjahr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Gebührenpflicht besteht.

7. § 13 erhält folgende Fassung:
§ 13 Festsetzung, Vorauszahlungen und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden als Jahresgebühren festgesetzt. Die Gebühren werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes für das abgelaufene Kalenderjahr oder mehrere abgelaufene Kalenderjahre festgesetzt. Zu erhebende Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(2) Die Hansestadt Lübeck kann auf die Gebühren vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangen. Die Vorauszahlungen sind in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig, wenn die Vorauszahlungen insgesamt 30,- EUR jährlich übersteigen. Vorauszahlungen zwischen 15,- EUR und 30,- EUR jährlich werden jeweils zur Hälfte am 15.02. und 15.08. eines Jahres fällig. Übersteigen die Vorauszahlungen nicht den Jahresbetrag von 15,- EUR so ist der zu zahlende Betrag zum 15.08. eines Jahres in einer Summe zu entrichten. § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes findet entsprechende Anwendung (Jahreszahlung). Die vorstehend benannten Fälligkeitstermine gelten, sofern nicht im jeweiligen Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird. Die Vorauszahlungen werden mit der endgültigen Gebührenschuld verrechnet.
(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebühren- bzw. Vorauszahlungsbescheides sind Zahlungen auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.

8. Das Straßenverzeichnis, das Teil der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung ist, wird entsprechend der Anlage zu dieser Änderungssatzung neu gefasst

9. Inkrafttreten
Ziff. 1-7 dieser Satzung treten rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Die Gebührenpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisher geltenden Satzungsbestimmungen.

Ziff.8 dieser Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft

Lübeck, den 01.12.2023
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.12.2023
Anlagen