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Bekanntmachung für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser; hier: Am Wandersmann

Bekanntmachung

 nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser
nach §§ 8 bis 13 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

Die IKEA Verwaltungs-GmbH, Am Wandersmann 2-4, 65719 Hofheim-Wallau, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Armin Michaely, hat am 12. November 2012 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.

Die Entnahme von Grundwasser dient dem Trockenhalten der Baugruben während des Baues eines unterirdischen Sprinklerbeckens in der Dänischburger Landstr. 79-81, 23569 Lübeck-Dänischburg.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von ca.18000 m³/Monat bzw. 25 m³/h. Die Grundwasserentnahme beginnt frühestens ab dem 15. Februar 2013 und endet spätestens am 31. Mail 2013. Über den beantragten Zeitraum von 3 Monaten ist mit einer Entnahmemenge von ca. 54000 m³ im Baugrubenbereich zu rechnen.

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von ca. 54000 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt- Natur- und Verbraucherschutz, untere Wasserbehörde, Dr.- Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Lübeck, 10. Januar 2013

 

Az.: 3.392.34.02.2 71/2012 Je

 

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als untere Wasserbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.01.2013