Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen In der Hansestadt Lübeck (Sondernutzungssatzung) vom 16.11.2023
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H., S.153), der §§ 20 bis 23, 26, 27, 28 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein – StrWG – vom 25.11.2003 (GVOBl. S.-H. S. 631/berichtigt 2004, S. 140), zuletzt durch Gesetz vom 03.05.2022 geändert (GVOBl. SH S. 622) und des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 14 Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. I Nr. 56) wird nach Beschlussfassungen durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.09.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck:
1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen
2. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung)
3. Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung)
4. Gemeindestraßen
5. Sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG.
§ 2 Begriffe
(1) Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Gebrauch der öffentlichen Straßen zum Verkehr.
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(2) Sondernutzung ist mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Tatbestände jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Straßen. Sie ist nach öffentlichem Recht (§ 3 der Satzung) geregelt.
(3) Nutzungen, die zwar über den Gemeingebrauch hinausgehen, jedoch
1. diesen nicht beeinträchtigen oder
2. der öffentlichen Versorgung dienen, sowie
3. Nutzungen der sonstigen öffentlich genutzten Straßen
werden nach bürgerlichem Recht (§ 6 der Satzung) geregelt.
§ 3 Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzung an den in § 1 Nummer 1 – 4 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen bedarf der Erlaubnis der Hansestadt Lübeck (Sondernutzungserlaubnis).
§ 4 Erteilung und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist beim Bereich Stadtgrün und Verkehr der Hansestadt Lübeck zu beantragen. Folgende Unterlagen sollen dem Antrag beigefügt werden:
1. eine detaillierte Zeichnung
2. eine textliche Beschreibung der beabsichtigten Nutzung unter Angabe des Nutzungszeitraumes (Beginn und Ende)
3. Vollständige Kontaktdaten (Name, Anschrift und Telefonnummer, ggfs. Geschäftsadresse).
(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; es können für sie Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt
1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
2. durch Zeitablauf,
3. durch Widerruf oder
4. wenn von der Erlaubnis sechs Monate hindurch kein Gebrauch gemacht wurde.
§ 5 Gebühren
Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 6 Nutzung nach bürgerlichem Recht
(1) Für die Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung werden bürgerlich-rechtliche Verträge (Gestattungsverträge) geschlossen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Gestattungsvertrages besteht nicht.
(2) Der Gestattungsvertrag wird je nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles auf Zeit, mit festen Kündigungsfristen oder jederzeit kündbar abgeschlossen. Darüber hinaus wird in ihm insbesondere festgelegt:
1. das Entgelt für die Gestattung der Nutzung unter Anwendung der hierzu erlassene Entgeltsordnung sowie
2. die Pflicht zur Erstattung aller Aufwendungen und Beseitigung aller sonstigen Nachteile die der Hansestadt Lübeck aus Anlass der Nutzung entstehen.
§ 7 Erstattung von Mehrkosten
(1) Muss wegen der Art des Gebrauchs durch einen Dritten eine öffentliche Straße aufwendiger hergestellt werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht (z.B. besondere Befestigung von Straßenteilen, Anlegung zusätzlicher Fahrstreifen, Absenkung von Hochborden, Verrohrung von Gräben, Verkehrssicherungseinrichtungen), so wird die Herstellung von der Hansestadt Lübeck durchgeführt oder veranlasst. Die Mehrkosten für die Herstellung und die Unterhaltung sind der Hansestadt Lübeck durch den Dritten zu erstatten. Die Hansestadt Lübeck kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(2) Wird die aufwendigere Herstellung der Straße im Zusammenhang mit der Errichtung einer Grundstücksüberfahrt erforderlich, so sind die baulichen Maßnahmen nach Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck auf Kosten der Antragstellenden von einer durch diese beauftragte Fachfirma durchzuführen.
§ 8 Haftung
Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Hansestadt Lübeck oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die Erlaubnisnehmer:innen, Ihre Rechtsnachfolger:innen und die Person, die die Sondernutzung ausübt oder im eigenen Interesse ausüben lässt gesamtschuldnerisch.
§ 9 Unerlaubte Sondernutzung
Wird eine der in § 1 Nr. 1 – 5 genannten öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden die Auflagen aus der erteilten Erlaubnis nicht erfüllt, so kann die Hansestadt Lübeck die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.556 Euro geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung folgt.
(2) Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 16.10.1987 außer Kraft.
Lübeck, den 16.11.2023
Jan Lindenau
Bürgermeister